Abmahnung eines Arbeitnehmers möglich aufgrund schuldhaften Verschweigens eines Schadens?

Hallo Communtiy!

Wir haben auf der Arbeit eine Arbeitnehmerin, die einen Fehler begangen hat und dem Mandant ein Schaden in Höhe von bis zu 10.000 € entstanden ist.
Da ich einem jahrelangen Rechtsstreit aus dem Weg gehen möchte und man als Arbeitgeber zumeist ohnehin auf dem Schaden sitzen bleibt, werde ich nicht versuchen den Schaden vom Arbeitnehmer wieder zu bekommen.

Jedoch hat der Arbeitnehmer ca. 4 Wochen nach Bekanntgabe des Schadens (er wurde durch den Mandant und der zuständigen Behörde informiert) den Schadensfall nicht seinem Arbeitgeber gemeldet… sondern bis zum letzten Arbeitstag vor seinem Urlaub gewartet, um ihm dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Zum einen ist ja der Arbeitgeber versichert und ist selbst verpflichtet den Schaden schnellstmöglich anzuzeigen - was somit nicht möglich war.

Zum anderen bin ich der Auffassung, dass dies zu den normalen Pflichten eines Arbeitnehmers gehört. Des Weiteren war eine weiteres Schadensmanagement nicht möglich, da der Arbeitnehmer sich ja schön in den Urlaub veranschiedet hat und die Unterlagen zum Beispiel nicht auffindbar waren.

Der Mandant wird nach diesen Vorfall vermutlich ohnehin gehen. Von der Rufschädigung und den zukünftigen finanziellen Ausfall ganz zu schweigen…

Meine Frage an euch:

Ist eine Abmahnung möglich, obwohl im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich steht, dass ein Schaden unverzüglich zu melden ist? Wenn ja - habt ihr vielleicht Rechtsquellen oder Links/Urteile zu diesem Thema wo man nochmal nachlesen kann? Welche Dinge muss ich bei dieser Abmahnung beachten. Ich weiß z.B. nicht ganz genau wann der Arbeitnehmer davon Kenntnis erhalten hat (laut Mandant ist es ca. 4 Wochen her).

Es konnte in der Vergangenheit schon mehrfach festegstellt werden, dass Dinge verheimlicht oder unter den Tisch gekehrt wurden und diesem Verhalten muss Einhalt geboten werden.

Vielen Dank für eure Hilfe!

Hi!

Kann schon sein, dass eine Abmahnung gerechtfertigt ist, nur:

Da müsste im Zweifel ein Arbeitsgericht der gleichen Auffassung sein - was ich mangels Information nicht einschätzen möchte.

Eine kleine Frage: Was bezweckst Du mit der Abmahnung?

VG
Guido

Ich denke schon. Schließlich sollte es ja möglich sein einen Mitarbeiter abzumahnen, der bewusst / fahrlässig einem seinem Arbeitgeber / Unternehmen schadet. Wenn ich absichtlich meinem Unternehmen Schaden zufüge, kann das ja nicht einfach geduldet werden. In diesem Fall scheint das ja eine absichtliche Handlung gewesen zusein, indem der Vorfall absichtlich nicht gemeldet wurde.

Darum ging es hier wohl nicht.

… reicht das zur außerordentlichen Kündigung.

… eben …

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Die Abmahnung soll ganz einfach bezwecken, dass der Arbeitnehmer zu seinen Fehlern steht, die er macht und diese nicht verheimlicht. Als Arbeitgeber fühlt man sich schlichtweg hintergangen und das ist meiner Auffassung nach keine Basis für eine Zusammenarbeit. Wenn man sich ständig fragen muss: War der Arbeitnehmer ehrlich? Hat er den Sachverhalt im Griff? Man kann als Arbeitgeber nicht ständig seine Arbeitnehmer kontrollieren.

Ich habe noch niemanden den Kopf abgerissen.

Des Weiteren fühlt sich auch der Mandant schlecht betreut, wenn man so einen Schaden anzeigt und der Dienstleister darauf einfach nicht reagiert (bzw. reagieren kann).

Nur sind wir momentan auf die Arbeitskraft (leider) angewiesen.

Zweck soll es einfach sein, eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen zu können, falls sich so ein inakzeptables Verhalten wiederholt.

Sofern es nur darum geht: Abmahnen und gut ist. Das Ganze sollte man allerdings schon in ein entsprechendes Paket mit dem notwendigen Gespräch schnüren.
Als Schuss vor den Bug muss eine Abmahnung nicht unbedingt rechtssicher sein, damit sie ihren Zweck des Mahnens erfüllt.

Hier

wird es dann etwas komplizierter.
Wenn es klar ist, dass der AN den Schaden hätte anzeigen müssen, dann ist es natürlich kein Thema, eine vernünftige Abmahnung auch zur Kündigungsvorbereitung auszusprechen.
Auch ein Schaden, der durch Fahrlässigkeit entstanden ist, rechtfertigt einen Abmahngrund (besser beides getrennt abmahnen).

Wie gesagt: Wenn man nicht weiß, worum es geht, ist es nicht besonders einfach, eine klare Aussage zu treffen.
Eine Aushilfskraft steht da nun einmal weniger in der Pflicht als eine hoch qualifizierte Fachkraft und auch das Selbstverständnis eines Arbeitgebers muss nicht unbedingt das sein, was man tatsächlich von einem Arbeitnehmer erwarten kann.

Wenn einem Mandant ein Schaden im 5-stelligen Bereich entstanden ist, gehe ich davon aus, dass dieser dem Arbeitgeber sofort anzuzeigen ist. Meiner Auffassung sollte/muss jeder Schaden der dem AG entsteht angezeigt werden.Nicht zuletzt weil es zu den Nebenpflichten des Arbeitsvertrages gehört den Arbeitgeber keinen Schaden zuzufügen.
Es handelt sich um eine Arbeitskraft mit mehr als 20-jähriger Erfahrung, allein über 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und einer einschlägigen Berufsausbildung mit einer unbefristeten Vollzeitstelle. Aber das scheint mir manchmal das Problem zu sein…wenn der Arbeitsplatz zu sicher erscheint.

Fahrlässigkeit müsste der Arbeitgeber nachweisen. Und da es sich um einen Bürojob handelt, stellt sich der Arbeitnehmer im Zweifel unwissend „aus Versehen, nicht beabsichtigt“. Leichte Fahrlässigkeit gehört zum Betriebsrisiko und ist vom Arbeitgeber zu tragen. Schade immer nur, dass man an die großen Unternehmen dabei denkt. Kleine Arbeitgeber haben auch bei solchen Zahlen ein Problem.

Es nützt mir alles nichts, wenn das ganze nicht wasserdicht ist und der Arbeitnehmer zum Anwalt rennt.

Hallo,

dann mußt halt auch du als AG fachliche Hilfe bemühen. Und das kostet nun mal, ist aber besser, als nur rumzujammern.

Denn in einem Punkt liegst Du völlig richtig: Die allermeisten Abmahnungen (und darauf basierende Kündigungen) sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen, weil sie nicht rechtssicher formuliert sind. Da hat dann ein guter Freund beraten, der vor 20 jahren mal zwei Semester Jura hatte (Schwerpunkt: Familienrecht), ein anderer hat da mal eine Seite im Internet gefunden und nicht bemerkt, daß die Seite 5 Jahre alt war und es seitdem schon wieder zwei neue Grundsatzurteile gab oder man hat selbst in einem tollen Forum gepostet und sich die Antwort gemerkt, die einem am besten in den Kram passte, um dann später herauszufinden, daß die Antwort grottenfalsch war.

Wenn du von Deinen AN korrektes Verhalten bei ihren arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten verlangst, mußt Du halt auch selbst korrekt sein, wenn es um die Sanktionierung von Fehlverhalten geht - und das bedeutet nun mal professionelle, kostenpflichtige Beratung.

&Tschüß
Wolfgang

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Was will er denn machen bei einem Unternehmen mit 3 Beschäftigten?

Einen Schutz gem. § 1 KSchG genießt er nicht, wie Du hier nachlesen kannst.
Am längeren Hebel sitzt Du.