Abmeldung von einer Prüfung beim Prüfungsamt

hallo Leute!

bin neu hier und hoffe, mir kann geholfen werden.

Ich musste wegen einer Krankheit von einer Prüfung zurücktreten. War am Tag der Prüfung beim Arzt, habe meine Bescheinigung bekommen und hatte mich auch telefonisch schon abgemeldet, was soweit ok war.
Ich war dann mit der Bescheinigung, als es mir dann besser ging, am Institut, um diese persönlich ein zu reichen, welches dann aber wegen Verspätung nicht mehr angenommen wurde und mein Gesuch als „nicht Bestanden“ abgehakt wurde.
Die Prüfung war am Montag.
In der Regelung steht dies geschrieben:„Im Regelfall ist keine Unverzüglichkeit gegeben, wenn zwischen dem Tag der Prüfung und dem Eingang des Rücktritts und des Attestes mehr als drei Werktage liegen“.
Welcher Tag wäre für Euch der letzte Tag, wo man das Attest noch einreichen kann??
Finde ich blöd mit der Frist. Wenn ich krank bin, möchte mich auch erst mal auskurieren.

Bitte um Eure Hilfe!

DANKE!!!

freundliche Grüße
Altan

Hallo,

egal was wir finden, es hat keine Zweck zu diskutieren, wenn die Regelung für den Krankheitsfall klar in der Prüfungsordnung geregelt ist. Wenn da steht „Attest vom Amtsarzt binnen 3 Tagen“, dann sind das eben die Spielregeln. Zur Not eben Freunde oder Familie vorbeischicken, fragen, ob du das Ding faxen oder mailen kannst usw.

Gruß
Yvette

hi!

ja, ist klar, wenn binnen 3 Tage drin stehen würde.
das tut es aber nicht.
es steht „dazwischen“, also zwischen der Prüfung und der Abgabe, sprich, ausschließlich dieser beiden Tage, 3 Tage dazwischen. Das wäre doch dann der Freitag oder nicht??

Gruß
Altan

Hey,

also wenn die Prüfung am Montag war, dann würde ich sagen, dass du das Attest bis Mittwoch hättest abgeben müssen, weil Mittwoch ja der 3. Tag ist

Hm, blöde Situation, weil das „zwischen“ nicht eindeutig regelt, ob Anfangs- und Endtag mit in die Berechnung einbezogen werden. Je nachdem könnte es dann Mittwoch oder Freitag sein, oder auch Donnerstag, wenn die Dreitagesfrist ab dem auf die Krankmeldung folgenden Wochentag startet und mit dem Ende des 3. Werktages (=Donnerstag) die Frist verstrichen ist.
Wenn du dich morgens von der Prüfung abmeldest, könnte auch dieser Tag noch mit als 1. verstrichener Werktag zählen.
Würde mal mit dem Rechtsamt der Uni reden und die um ihre Auslegung des Wortlautes bitten.

Gruß

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Hallo

In der Regelung steht dies geschrieben:„Im Regelfall ist keine Unverzüglichkeit gegeben, wenn zwischen dem Tag der Prüfung und dem Eingang des Rücktritts und des Attestes mehr als drei Werktage liegen“.

Spontan hätte ich es auch so (wie wahrscheinlich die meisten) so verstanden, dass das Attest am 3. Tag, also am Mittwoch, abgegeben werden muss. Aber logisch und mit Verstand gelesen liegen diese 3 Werktage natürlich zwischen dem Abgabetag und dem Prüfungstag. Das steht da meiner Meinung nach eindeutig.

Schade nur, wenn die zuständigen Leute nicht logisch denken können.

Kann man Widerspruch einlegen gegen diese Entscheidung?

Finde ich blöd mit der Frist. Wenn ich krank bin, möchte mich auch erst mal auskurieren.

Das finde ich auch komisch, was man immer alles machen soll, wenn man krank ist. Aber das ist überall so.

Viele Grüße

Einschränkung
Hallo

Das steht da meiner Meinung nach eindeutig.

Muss das leider einschränken.

Es steht da: „Zwischen dem Tag der Prüfung“
Der Prüfungstag selber zählt also nicht mit.

Aber: „dem Eingang des Rücktrittes“
Da ist nicht von einem ganzen Tag die Rede.

Wenn der Tag der Prüfung Montag ist, und dann 3 Werktage vorbei sind, also Di, Mi, Do, dann muss der Rücktritt spätestens am Freitag 0:00 Uhr eintreffen. Um 0:01 liegen schon 3 Tage und eine Minute zwischen Prüfungstag und Eingang des Rücktrittes.

Leider …
Er ist doch erst am Freitag abgegeben worden?
Wenigstens ganz früh?

Ich würde es aber trotzdem versuchen.

Viele Grüße

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vielen DANK für die zahlreichen Antworten!!!

also Montag wäre die Prüfung gewesen und am Donnerstag war ich genesen vor Ort, um die Bescheinigung vom Arzt, welches ich auch Montag vom Arzt ausgestellt bekommen hab, persönlich ab zu geben. welche dann nicht angenommen wurde. ganz frech wurde es mir abgeschlagen, dass jeder Student das normalerweise wüsste, dass es nur 3 Tage wären.
nur steht es auch meiner Meinung nach nicht so eindeutig geschrieben.

ich glaub, ich werde den Dekan erneut anschreiben, mit dem Hinweis auf diese Stelle in der Ordnung und bei einer negativen Antwort direkt den Anwalt einschalten.

was meint Ihr??

Hi,

Dekan ist vllt. erstmal eine gute Idee bzw. auch Prüfungsausschuss, der über sowas auch entscheiden könnte. Sollte das alles nichts bringen, würde ich - wie gesagt - erstmal das Rechtsamt der Uni kontaktieren vor dem Anwalt.

Gruß

Also wenn man die selbe Regelung wie bei Verjährungsfristen ansetzt wäre das das Ende der aktuellen Laufzeit plus 3 Tage. Das wäre bei mir der Donnerstag.

Oder 5.März + 3Tage = 8.März
oder 5.März 10:00 + 72Stunden = 8.März 10:00