Abrechnung der Tiefgaragenstromkosten

In einer großen Wohnanlage von mehreren Häusern und Eigentümern, die Wohnungen vermieten, befindet sich auch eine Tiefgarage.
Der Strom dieser Tiefgarage wird über die Nebenkosten der Mieter abgerechnet.
Fakt:
-Jeder Stellplatz verfügt über einen eigenen Mietvertrag
-alle Stellplätze sind unabhängig von der Wohnanlage und deren Wohnungen vermietet
-Auch Ortsfremde und Dienstleister sind Mieter der Stellplätze in der TG

DIE FRAGE DAZU: Ist eine Abrechnung der Stromkosten dieser unabhängigen Liegenschaft auf die Mieter der angrenzenden Wohnungen zulässig? 

Gefragt wird auf Grund der Benachteiligung: Über die Stellplatzverträge werden keine Nebenkosten eingefordert. Wohnungsmieter ohne Stellplatz zahlen auch; während Stellplatzmieter ohne Wohnung nicht zahlen

Danke für einen Tipp/Verweis in Beachtung dessen, das die TG-Plätze keine festen Bestandteile der Wohnungen sind.

Hallo!

das geht m.E. nicht !

Die TG steht ja gar nicht allen gleichermaßen zur Nutzung frei. Es wird eine extra Miete erhoben obwohl NK nur von den Wohnungsinhabern erhoben wird.

Umgekehrt können die NK für Aufzug oder Gemeinschaftsschwimmbad umgelegt werden, weil das ja alle nutzen KÖNNTEN ohne weitere Zahlung.
Ebenso zahlen alle die Unterhaltung eines Spielplatzes, ob sie oder ihre Kinder ihn nutzen oder nicht.
Sie könnten und dürften es aber nutzen.

Bei der TG eben nicht !

Und mal ehrlich, ist es unzumutbar oder auch nur annähernd schwierig, die TG- Nebenkosten durch Stellplatzzahl zu teilen und dann auf die wirklichen Nutzer = Anmieter der Stellplätze zu verteilen ?

MfG
duck313

Moin!
Nun, MIETER zahlen MIETE. Und zwar an die Eigentümer der TG-Stellplätze. Diese Miete wird frei ausgehandelt.NEBENKOSTEN zahlen die Eigentümer der Stellplätze monatlich. Darin sind die (irgendwo) kalkulierten NK der Stellplätze enthalten, wie z.B. Reinigung der TG, Strom und ggf. Wartung des Tores. Sie können dies, wenn Sie Eigentümer einer Immobilie in dem Haus sind, von Ihrer Verwaltung sich zeigen, erklären und einsehen lassen.GrußMK

Danke für Deine Ausführliche Antwort. Genau so sehe ich es auch aber gibts dazu n Paragrafen?

Der Eigentümer/Verwalter begründet die Umlage damit, das es allgemein Rechtens ist, die Nebenkosten der TG auf die Mieter umzulegen. Dabei geht man aber von aus, das die TG Bestandteil der Wohnungen sind, quasi jeder Wohnung ein Platz zugewiesen bekommt. Ist es aber nicht. Ich bin übrigens Mieter, kein Eigentümer und die Stromkosten belaufen sich auf knapp 1800€ jährlich / 15 Mietparteien…

Aus meiner Sicht ist diese Abrechnung so nicht zulässig.
Die Abrechnung müßte über den Eigentümer der Liegenschaft mit den Stellplatzmietern erfolgen.

"Hat der Mieter für die Wohnung und den Stellplatz einen eigenständigen Mietvertrag abgeschlossen, begründet das die rechtliche Selbstständigkeit beider Verträge. (BGH Urt.v.12.10.2011 – VIII ZR 251/10).

Der Stellplatz ist damit nicht Bestandteil des Wohnraummietverhältnisses.
Die logische Konsequenz besteht dann darin, dass der Stellplatzvermieter für den  eigenständig angemieteten Stellplatz/Tiefgarage eine gesonderte Nebenkostenabrechnung erstellen muss.

Die Betriebskosten für Parkplätze, Stellplätze und Garagen müssen auf die Stellplatzmieter umgelegt werden.
Auf keinen Fall dürfen sie auf Mieter abgewälzt werden, die selbst keinen Stellplatz gemietet haben.

vgl. auch Amtsgericht Schöneberg, Az.: Urteil v. 06.11.2009, Az.: 104a C 319/09"

MfG

Danke auch diesmal für diese Aussagekräftige Antwort. Mit diesem Urteil habe ich jetzt auch etwas Schlagfertiges für meinen Vermieter. Lass mich Überraschen :smile:

Hallo,

die Stromkosten sind Betriebskosten und sind zuerst vom Eigentümer der Stellplätze zu tragen. Dieser kann die dann an die Stellplatzmieter umlegen, sofern er das vereinbart hat. Die Stromkosten sind aber nicht an Mieter umlegbar, die etwas ganz anderes gemietet haben als diese Stellplätze.

FG
Fred

Danke. Ich habe das so an meinen Vermieter weiter gegeben. Bin auf die Antwort gespannt