Abrechnung Haftpflichtschaden; Verfahrensweise so rechtlich zulässig?

Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrungen mit einem solchen Sachverhalt bzw. eine Rechtsmeinung hierzu:

Frau A hat einen Haftpflichtschadensanspruch gegen gegen eine Versicherung, nennen wir die Versicherung rein fiktiv LVM. Frau A möchte über Gutachten abrechnen. Ein Gutachter wird eingeschaltet, Gutachten der Versicherung übersandt.

Der Restwert des Kfz lt. Gutachten beträgt 2.300,00 EUR.
Das Gutachten weist einen Schaden von 1.800,00 EUR ohne MWSt. aus. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt also nicht vor.

Die Versicherung übergibt die Daten aus dem Gutachten nebst Bildmaterial einem Gegengutachter in namentlich einer externen Firma die das Kfz Autohändlern, bzw. Autoverwertern anbietet. Diese geben gegenüber der Versicherung ein verbindliches Ankaufsangebot ab, z.B.
Der Erste: 20,00 EUR
Der Zweite: 50,00 EUR
Der Dritte; 700,00 EUR
Der Vierte: 750,00 EUR

Die Versicherung reguliert sodann nur einen Betrag von 1.550,00 EUR. (anstelle 1.800,00 EUR)
Dieser berechnet sich: 2.300,00 EUR (Restwert) minus 750,00 EUR (höchstes Gebot eines Autohändlers, bzw. Autoverwerters).

Ist eine solche Verfahrensweise zulässig?

Das ist zulässig.
Das FZ muss der Händler dann zu seinem Angebotspreis abnehmen.

Die 2300 EUR sind nicht der Restwert sondern der Zeitwert vor dem Unfall.
Der Restwert ermittelt sich zunächst(!) - nicht abschliessend - aus der Differenz zwischen Reparaturkosten und Zeitwert vor dem Unfall (hier 500 EUR) oder einem höheren verbindlichen Ankaufangebot, wie hier (750 EUR) geschehen. Dieses Angebot gilt dann als „neuer“ Restwert.

Es steht der VN allerdings frei, das FZ reparieren zu lassen. Dann muss die Versicherung die tatsächlichen Reparaturkosten (Werkstattrechnung!) bis zur kalkulierten Schadenshöhe übernehmen und ggf. sogar in begrenztem Umfang darüber hinaus.

Die „Ankündigung“, einen Anwalt zur Durchsetzung der Ansprüche einzuschalten kann Wirkung zeigen. Denn dies darf die gegnerische Versicherung nicht verwehren und muss dafür die Kosten (fast immer ) komplett tragen. Das kann die Versicherung deutlich teurer kommen, als ein wenig auf den Restwert „draufzulegen“.
Wenn der eigene Anwalt herausfinden sollte, dass Aufkäufer in einer „besonderen geschäftlichen Beziehung“ zur Versicherung stehen um Restwerte zu pushen…?

Die Diskrepanz der Angebote ist ja ziemlch frappierend.