Hallo zusammen,
hat jemand Erfahrungen mit einem solchen Sachverhalt bzw. eine Rechtsmeinung hierzu:
Frau A hat einen Haftpflichtschadensanspruch gegen gegen eine Versicherung, nennen wir die Versicherung rein fiktiv LVM. Frau A möchte über Gutachten abrechnen. Ein Gutachter wird eingeschaltet, Gutachten der Versicherung übersandt.
Der Restwert des Kfz lt. Gutachten beträgt 2.300,00 EUR.
Das Gutachten weist einen Schaden von 1.800,00 EUR ohne MWSt. aus. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt also nicht vor.
Die Versicherung übergibt die Daten aus dem Gutachten nebst Bildmaterial einem Gegengutachter in namentlich einer externen Firma die das Kfz Autohändlern, bzw. Autoverwertern anbietet. Diese geben gegenüber der Versicherung ein verbindliches Ankaufsangebot ab, z.B.
Der Erste: 20,00 EUR
Der Zweite: 50,00 EUR
Der Dritte; 700,00 EUR
Der Vierte: 750,00 EUR
Die Versicherung reguliert sodann nur einen Betrag von 1.550,00 EUR. (anstelle 1.800,00 EUR)
Dieser berechnet sich: 2.300,00 EUR (Restwert) minus 750,00 EUR (höchstes Gebot eines Autohändlers, bzw. Autoverwerters).
Ist eine solche Verfahrensweise zulässig?