Ein Heilpraktiker, der in D rechtmässig über viele Jahre praktiziert hat und dessen Rechnungen von der Beihilfe immer bezahlt wurden zieht in die Schweiz.
Können seine Rechnungen nach wie vor bei der deutschen Beihilfe (von deutschen Patienten) eingereicht werden bei der Beihilfe, oder kann die dt. Beihilfe nun die Zahlung verweigern nach: 0846 Aufwendungen, die während eines vorübergehenden privaten Aufenthalts außerhalb Europas entstanden sind, sind nicht beihilfefähig?
Die Patienten fahren extra in die Schweiz zum Behandeln.
Vielen Dank schon im Voraus !
Herzlichst
Martina