Abrechnung nach Gutachten , muß MwSt erstattet werden?

Der Haftpflichtschaden wurde nach einem Sachverständigen Gutachten abgerechnet.
Hiernach wurde der Schaden privat repariert.
Der Sachverständige bescheinigte in einem weiteren Gutachten die fachgerechte und komplett ausgeführte Reparatur.
Hiernach erstattete die Versicherung noch den Nutzungsausfall.
Die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer will diese jedoch nicht zahlen, da keine Rechnung vorliegt.
Reicht das 2. Gutachten denn nicht aus? Hier wird doch bestätigt, das alles repariert wurde, dies wurde auch durch Fotos belegt.

Hallo!

Es geht hier aber nicht um die möglicherweise fachgerechte Reparatur in Eigenleistung.

Die MWSt ist nicht angefallen, also kann sie auch nicht erstattet werden.

Anmerkung: Hat man z.B. Ersatzteile gekauft und dabei MWSt bezahlt, so kann man diese MWSt laut Einzelrechnung aber von der VS erstattet bekommen !
Man muss es halt nachweisen, man hat MWSt bezahlt bei der Eigenreparatur.

Dazu gibts es sogar OLG Entscheide.

MfG
duck313

Die Mwst. wird immer nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich bei der Reparatur angefallen ist.
Für die Ersatzteile z.B. kannst Du die Rechnungen einreichen, da bekommst Du sie auch erstattet. Ohne Rechnung eben leider nicht.
Viele Grüße 
Stefan

Die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer will diese jedoch
nicht zahlen, da keine Rechnung vorliegt.

und bewegt sich damit sowohl im Rahmen der einschlägigen Rechtssprechung als auch im Rahmen meines persönlichen Rechtsempfindens.

Wenn man das Auto „schwarz“ reparieren lässt, dann schadet man damit der Allgemeinheit. Dass die Versicherung die in diesem Fall eingesparte MwSt nicht auszahlt ist vollkommen in Ordnung und auch für jeden Laien nachvollziehbar.

Sollte jedoch, wovon ich nicht ausgehe, eine offizielle Reparaturrechnung vorliegen, so kann diese beim Versicherer eingereicht werden und die dort entstandenen Kosten, samt MwSt, erstattet werden.

Hallo

Die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer will diese jedoch nicht zahlen, da keine Rechnung vorliegt.

Völlig korrekt - zwischenzeitlich ist das nicht alleine durch Urteile so zu handhaben, sondern die Regelung wurde schon ins BGB aufgenommen > BGB § 249
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
… Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Es geht nicht nur darum, dass repariert wurde, sondern eben darum, dass bei der Reparatur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) angefallen ist und dass dies auch zu belegen ist.

Grüsse Rudi

Da bei der Eigenreparatur keine MWST angefallen ist (Ausnahme die, die in evtl. Ersatzteilen enthalten ist), wird auch keine MWST erstattet. Vielleicht lohnt sich eine Anfrage bei der Versicherung, ob diese bei Auflistung der Ersatzteile zusätzlich erstattet wird (Schadenshöhe / Ersatzteilaufwand ?).
Die gefallene Bemerkung „schwarz“ repariert, ist unzutreffend. Wenn man etwas selbst macht, ist das nicht schwarz, aber eben nicht MWST-behaftet (außer, man hat eine Firma und schreibt sich selbst eine Rechnung, womit die zu zahlende und zu erstattende MWST sich aufhebt).