Abschlagsrechnung zum Jahresende

Liebe Experten,
wie würden sie mit folgendem ausgedachten Fall umgehen:

Am 25.12. stellt ein Unternehmer eine Abschlagsrechnung über z.B. 50 TEUR. Gezahlt werden am 26.12. allerdings 60 TEUR. Die 10 TEUR Überzahlung stehen bei dem Rechnungssteller nun als Überzahlung auf dem Debitoren. Wohin gehören Sie abgegrenzt? Denn

am 05.01. korrigiert der Rechnungssteller die Abschlagsrechnung auf 48 TEUR. Würde es sich hierbei um „Wertaufholung“ handeln und die Info muss schon im JA berücksichtigt werden? Wenn ja, wie?

Und ein paar kleine Verständnisfragen noch:
Wohin würden Sie im SKR03 Spendeneingänge buchen?
Wenn ein Debitor eine Gutschrift erhält und am Jahresende steht diese noch offen, dann entsteht ja ein kreditorischer Debitor. Das müsste doch sicher umgebucht werden?
Und zum Schluss: Ein Unternehmer stellt eine Rechnung und die Zahlung erfolgt auch. Jedoch stellt er diese Rechnung zwar für eigene Leistungen, die gehören vertragsgemäß allerdings dem Gesellschafter. Der würde im Folgejahr das Geld auch bekommmen. Somit dürfte es im JA doch nicht ergebniswirksam verbucht werden, oder?

Ich hoffe, ich habe meine Fragen verständlich formuliert und freue mich über Eure Hilfe!

Viele Grüße
Anna

Servus,

Wohin gehören Sie abgegrenzt?

ich persönlich gehöre trotz aller Leibesfülle nicht abgegrenzt.

Die Zahlung allerdings steht unter „erhaltene Anzahlungen“ passiv in der Bilanz. Sie hat keinerlei Einfluss auf das Jahresergebnis, egal wie oft sich der Unternehmer, der die Leistung erbringt, und sein Kunde verrechnen.

Es ist zwar üblich, den Aktivposten „Aufträge in Arbeit“ vereinfachend aus den erhaltenen Anzahlungen zu „errechnen“, aber das wird auch wenns Allewelt macht dadurch nicht richtig. Die Bewertung der Aufträge in Arbeit erfolgt ganz unabhängig von erhaltenen Zahlungen.

Wenn das Geld zum Stichtag bereits hereingekommen ist, schuldet der Leistungserbringer auch USt darauf, egal wie hoch oder niedrig seine „Anzahlungsrechnung“ ausfällt.

Würde es sich hierbei um
„Wertaufholung“ handeln und die Info muss schon im JA
berücksichtigt werden?

Nein, Wertaufholungen gibts bloß, wo es Werte gibt. Erhaltene Anzahlungen bleiben neutral, sie bilden keine Werte und sie verändern sie auch nicht.

Wohin würden Sie im SKR03 Spendeneingänge buchen?

Muss in die Achterklasse, umsatzsteuerlich „nicht steuerbar“.

Wenn ein Debitor eine Gutschrift erhält und am Jahresende
steht diese noch offen, dann entsteht ja ein kreditorischer
Debitor. Das müsste doch sicher umgebucht werden?

Nein, der Saldo wird dann als „Sonstige Verbindlichkeit“ ausgewiesen (falls die FiBu-Software was taugt). Umbuchen muss man da nichts.

Ein Unternehmer stellt eine Rechnung und die
Zahlung erfolgt auch. Jedoch stellt er diese Rechnung zwar für
eigene Leistungen, die gehören vertragsgemäß allerdings dem
Gesellschafter. Der würde im Folgejahr das Geld auch
bekommmen. Somit dürfte es im JA doch nicht ergebniswirksam
verbucht werden, oder?

Das kommt darauf an, was zwischen Unternehmer und Gesellschafter und zwischen Unternehmer und Kunde vereinbart ist. Ertrag/Aufwand in gleicher Höhe ist möglich, aber auch andere Möglichkeiten gibt es.

Schöne Grüße

MM