Abschleppen ohne Auftrag

Hallo,
es gibt ein Neubaugebiet mit einigen Sackgassen. Die Sackgassen selbst sind reine Zufahrten zu den Tiefgaragen.
Es kommt vor, dass Autos auf dem Weg vor den Häusern geparkt werden, der als Feuerwehreinfahrt gekennzeichnet ist, es also absolutes Halteverbot herrscht.
Es kommt seit ca. 4 Wochen abends und am Wochenende ein Abschleppunternehmen und schleppt die Autos ab. Allerdings wurde das Unternehmen nicht vom Hauseigentümer und nicht vom Ordnungsamt gerufen.

Nun meine Frage: dürfen die Abschleppunternehmen ohne Auftrag abschleppen?

Grüsse

Bekommen die Halter der abgeschleppten Fahrzeuge Rechnungen dafür? Ansonsten mal den fiktiven Abschleppunternehmer fragen, auf wessen Auftrag hin er handelt.

Hi SanneB,

Allerdings wurde das Unternehmen nicht vom Hauseigentümer und nicht vom Ordnungsamt gerufen.

Ist das sicher? Die wenigsten Kommunen haben eigene Abschleppunternehmen. In der Regel bedient man sich da privater Firmen mit entsprechendem Gerät.

Nun meine Frage: dürfen die Abschleppunternehmen ohne Auftrag abschleppen?

Nein. Und auf öffentlichen Straßen darf das nur der Eigentümer / Besitzer des betroffenden Fahrzeuges oder die Ordnungsbehörden beauftragen.

Rechnungsempfänger ist immer der Auftraggeber. Im Falle einer Behörde werden die Kosten aber im Rahmen eines Bescheides an den Falschparker weitergegeben.

Hoffe das hilft Dir weiter.

Dein
Ebenezer

Moin,

es gab vor ca. einem Jahr wegen so einer Geschichte mal etwas Rummel.
Ein Abschleppunternehmer schleppte Fahrzeuge von einem als Privatparkplatz gekennzeichneten Firmenparkplatz ab.
Der Parkplatz war neben einem Kino und da der Parkplatz abends von der Firma nicht genutzt wurde parkten da halt Kinobesucher.
Es gab aber keinen Abschleppauftrag vom Parkplatzbesitzer.
Ich bekomme das nicht mehr zusammen, aber da gab es eine Gesetzeslücke die da ausgenutzt wurde.
Das Ganze ging um „Geschäftsführung ohne Auftrag“, siehe auch §683 BGB.
Dieses Geschäftsgebahren bei Abschleppunternehmen ist nicht selten anzutreffen.

Gruss Jakob

Es gab aber keinen Abschleppauftrag vom Parkplatzbesitzer.
Ich bekomme das nicht mehr zusammen, aber da gab es eine
Gesetzeslücke die da ausgenutzt wurde.

nein, da gab und gibt es keine gesetzeslücke.

Das Ganze ging um „Geschäftsführung ohne Auftrag“, siehe auch
§683 BGB.

liegt in diesem fall nicht vor.

Hast sicher recht
Und die Zeitungsberichte und Reportagen darüber waren alle erstunken und erlogen :wink:
Ist recht…

Und die Zeitungsberichte und Reportagen darüber waren alle
erstunken und erlogen :wink:
Ist recht…

die presse hat -wie so oft- nicht begriffen, dass der fall gesetzlich erfasst ist… entsprechend hat auch der bgh pragmatisch geurteilt, dass es kein übergeordnetes interesse an der „allgemeinen verkehrspflichtigkeit“ gibt.