Abschleppen von Firmenparkplätzen

Hallo zusammen,

über das Abschleppen ist schon erschöpfend viel geschrieben worden, allerdings ging es hier immer um Privat- oder öffentliche Parkplätze. Deshalb anbei meine Frage:

Mal angenommen, ein kleines Hamburger Unternehmen hätte einige Parkplätze für ihre Kunden und Angestellten angemietet. Diese sind mit dem Firmennamen gekennzeichnet. Nun werden diese täglich von Betriebsfremden zugeparkt. Wir nehmen an, das betroffene Unternehmen hätte schon monatelang freundliche Zettel hinter die „falsch“ parkenden Autos geklemmt, dies hätte aber keinen Effekt, im Gegenteil, in letzter Zeit finden sich diese Zettel in den Firmenbriefkasten oder ins Türschloss eines Wagens einer Mitarbeiterin gestopft.

Welche Voraussetzungen müssten hier gegeben sein, um drastischere Maßnahmen zu ergreifen? Müsste ein Schild auf drohendes Abschleppen hinweisen? Wer trüge die Kosten? Und was, wenn der Besitzer eintrifft, bevor das Abschleppunternehmen vor Ort ist?

Fragen über Fragen, kennt jemand die Antwort?

Da ein Hamburger Unternehmen eine (juristische) Privatperson ist fallen dessen Parklätze unter den Begriff Privatparkplätze.

Daher ist ja unter

über das Abschleppen ist schon erschöpfend viel geschrieben
worden, allerdings ging es hier immer um Privat- oder
öffentliche Parkplätze.

alles zu finden.

Gruß
Dea

Keine Ahnung, ob die Antwort jetzt so richtig ist, aber:

Ich hatte mal einen Stellplatz (privat) gemietet. Da war eine ähnliche Situation. Da stand sogar so ein Schild „Privatparkplatz - unberechtigt parkende Fahrzeuge…“. Irgendwann habe ich die Polizei zu Hilfe gerufen. Deren Auskunft: Klar könnte man abschleppen lassen, aber dann würde man die Kosten erstmal selbst tragen müssen und sich das Geld vom Verursacher selbst wieder holen müssen (sprich: einklagen). Man könnte ja - bis der Parkplatz frei würde - woanders „warten“. Anders würde es aussehen, wenn jemand in der Ausfahrt parkt und man nicht mehr raus käme. Dann würde „offiziell“ abgeschleppt.

Ach ja, wenn man die falsch parkenden einfach blockiert und ein Rausfahren unmöglich macht, dann wäre das Nötigung…

über das Abschleppen ist schon erschöpfend viel geschrieben
worden, allerdings ging es hier immer um Privat- oder
öffentliche Parkplätze. Deshalb anbei meine Frage:

Hallo,

dann wäre es doch geklärt, denn Firmenparkplätze = Privatparkplätze.

Im Prinzip gibt es zwei Möglichkeiten.

Abschleppen oder abmahnen.

Abschleppen hat den Vorteil das sofort der Parkplatz wieder frei ist, man muss allerdings u.U. die Kosten wieder über den Klageweg holen. Manche Abschlepper bieten da einen Service an das sie sich um alles kümmern. Verschiedene Firmen mal anfragen.

Abmahnen mit Unterlassungserklärung, dann weiß der Falschparker was wieder dort parken kosten wird.

Persönlich würde ich Schilder aufstellen das abgeschleppt wird, und noch einmal Zettel an die Windschutzscheibe mit dem Hinweis das beim nächsten mal abgeschleppt wird. Dann aber auch durchführen. Wird sich herumsprechen wenn es immer die gleichen Falschparker sind.

Gruß

Nostra

Abmahnen mit Unterlassungserklärung, dann weiß der
Falschparker was wieder dort parken kosten wird.

eine unterlassungserklärung für sich macht keinen sinn. sie muss in verbindung mit einer angedrohten vertragsstrafe erfolgen. darüber hinaus, muss der falschparker die unterlassungserklärung unterschreiben, nur so kommt der unterlassungsvertrag zustande. das wird im vorliegenden fall kaum geschehen und durch das wegfahren vom parkplatz würde sich auch ein gerichtliches verfahren erledigen…

abmahnen ist also wenig hilfreich.

2 Like

Abmahnen mit Unterlassungserklärung, dann weiß der
Falschparker was wieder dort parken kosten wird.

eine unterlassungserklärung für sich macht keinen sinn. sie
muss in verbindung mit einer angedrohten vertragsstrafe
erfolgen. darüber hinaus, muss der falschparker die
unterlassungserklärung unterschreiben, nur so kommt der
unterlassungsvertrag zustande. das wird im vorliegenden fall
kaum geschehen und durch das wegfahren vom parkplatz würde
sich auch ein gerichtliches verfahren erledigen…

abmahnen ist also wenig hilfreich.

Da muss ich zugeben, dass es sich mir nicht ganz erschließt. Warum ist dann die Abmahnung in Sachen „Filesharing“ so gefürchtet?
Warum erledigt sich hier das gerichtliche Verfahren nicht auch durch Abschalten der Software (analog hier zum Wegfahren des Fahrzeugs)?

LG
Der Kater

Da muss ich zugeben, dass es sich mir nicht ganz erschließt.
Warum ist dann die Abmahnung in Sachen „Filesharing“ so
gefürchtet?
Warum erledigt sich hier das gerichtliche Verfahren nicht auch
durch Abschalten der Software (analog hier zum Wegfahren des
Fahrzeugs)?

die unterlassungserklärung setzt voraus, dass es einen anspruch auf unterlassung des vergleichbaren handelns in zukunft gem. § 1004 bgb gibt.

dass bereits vor bzw. nach erstmaliger begehung die künftige wiederholung vermutet wird, wurde im wettbewerbs- und äußerungsrecht entwickelt. sie ist so in § 1004 I bgb nicht vorgesehen. § 1004 bgb spricht nur von „weitere beeinträchtigungen zu besorgen sind“. der anspruchssteller trägt also i.d.R. die darlegungs- und beweislast für diese besorgnis künftiger beeinträchtigungen.

deshalb sollte man vorsichtig sein, bei jeder einmaligen rechtsgutsverletzung auch eine wiederholung in der zukunft zu unterstellen.

in den filesharing-fällen vermutet die rspr. bereits nach der ersten begehung, dass dies auch in zukunft geschehen kann. dies liegt vor allem an den umständen, wie z.b. internet, anonymität, bereitstellung für einen unbegrenzten „kundenkreis“ (gefahr eines hohen schadens), leichtigkeit der rechtsgutsverletzung, keine schutzmechanismen, geringeres unrechtsbewusstsein im inet etc.

diese fälle würde ich etwa nicht mit dem fall vergleichen, in dem herr x, der sich gerade auf der durchreise befindet, seinen pkw für 10 minuten unbefugt auf dem privatgrundstück abstellt, um sich bei der tanke gegenüber eine leberkässemmel zu kaufen.

du siehst, es kommt natürlich auf den einzelfall an. wenn herr x sich regelmäßig so verhält, ist es nich schwer, die wiedereholungsgefahr zu bejahen. allerdings würde ich nicht vorschnell die wiederholungsgefahr jedes falschparkens bejahen.

p.s. die unterlassungserklärung wird immer nur unter der bedingung unterschrieben, dass tatsächlich ein materieller unterlassungsanspruch besteht.

3 Like

Tach!

Es fehlt noch der Hinweis auf ein jüngst ergangenes Urteil, welches es dem Parkplatzinhaber erlaubt, einen Falschparker abschleppen zu lassen und diesem den Standort seines Fahrzeuges erst nach Zahlung der Abschleppkosten zu nennen.

Details dazu hat einer der Juristen hier sicherlich auf Lager.

Erfahrungsgemäß helfen freundliche Zettel gar nichts.
Radikales Abschleppen und Erhebung einer Bearbeitungsgebühr werden aber irgendwann funktionieren. Es spricht sich herum.
Hatte privat ein ähnliches Problem. Einmal abschleppen lassen, einmal aufgrund Notfall Scheibe eingeschlagen, Auto weggeschoben und durch zwei Instanzen auf Schadenersatz verklagen lassen, welcher dann dem Eigentümner nicht zugesprochen wurde, und schon ist die Einfahrt dauerhaft frei.
Ein paar Nachbarn lieben mich zwar nun nicht mehr so sehr, aber an eine Sachbeschädigung o.ä. trauen sie sich auch nicht heran.
So what?

Gruß,
M.