Abschreibung auf Kleininventar!

Hallo Liebe Wissenden,

auf wieviel Jahre wird die Abschreibung von Kleininventar (Gastronomie - Übernahme von Geschirr und Besteck in Gesamthoehe von 750 EUR) vorgenommen?

Vielen Dank fuer Eure Hilfe.
Gruss Tata

Hi !

Dieses wird sofort als Aufwand verbucht.

Es gilt der handelsrechtliche Grundsatz der Einzelbewertung. Danach muss also jeder Vermögensgegenstand [VG] (Messer, Gabel, Teller,…) einzeln bewertet werden. Liegt der Wert unter € 60,00 für jeden einzelnen VG, so ist dies sofort als Aufwand zu verbuchen.

Bei einem Wert bis € 410,00 je VG besteht ein Wahlrecht. Man kann den VG entweder sofort im Jahr der Anschaffung voll als Aufwand erfassen oder ihn über eine Nutzungsdauer abschreiben.

Beträgt der Wert mehr als € 410,00 ist zwingend die Abschreibung durchzuführen. Dafür werden die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer verteilt.

BARUL76

Hallöchen,

Dieses wird sofort als Aufwand verbucht.

ich hatte diese Antwort zunächst auch auf den Lippen der Tastatur, aber dann wurde ich unsicher. Ist tatsächlich ohne weiteres davon auszugehen, daß ein Teller, ein Glas oder ein Messer selbständig nutzbar ist? Das mag in der Pommesbude auf Rädern so sein, aber in einem guten Restaurant dürfte die selbständig nutzbare Einheit doch eher ein Service oder ein Bestecksatz, oder?

Gruß,
Christian

Hallöchen,

Dieses wird sofort als Aufwand verbucht.

ich hatte diese Antwort zunächst auch auf den
Lippen der Tastatur, aber dann wurde ich unsicher.

Ging mir genauso.

Ist tatsächlich ohne weiteres davon auszugehen, daß ein
Teller, ein Glas oder ein Messer selbständig nutzbar ist? Das
mag in der Pommesbude auf Rädern so sein, aber in einem guten
Restaurant dürfte die selbständig nutzbare Einheit doch eher
ein Service oder ein Bestecksatz, oder?

Da gäbe es, in einem guten Restaurant, noch die Möglichkeit einen Festwert anzusetzen -> Ansatz mit ?Durchschnittswert?, Zugänge werden als Aufwand gebucht, Bestandsaufnahme alle drei Jahre, bei Differenz von mehr als ?10%? erfolgt Zuschreibung auf Festwert.
(Bei den Teilen in Fragezeichen bin ich mir leider nicht sicher, Bibu ist schon ´ne Weile her)

Nach der Formulierung im Ausgangsposting gehe ich davon aus (meine Kristallkugel ist wartungsfrei!) dass es sich um eine Betriebsübernahme handelt. Meiner Meinung nach wäre hier ein Ansatz mit einem Festwert möglich.

Gruß,
Christian

Grüsse
Joshua

Hi !

Ich ging bei der von mir angestellten Überlegung von dem Grundfall aller Aufgaben aus. Dieser lautet

„berechnen sie den Gewinn so gering wie möglich!“

Unter dieser Prämisse ist es daher zulässig, sofort abzugsfähigen Aufwand zu buchen. Im Rahmen der „Bilanzgestaltung“ ist es natürlich auch möglich, sowohl jeden Teller, Löffel,… einzeln als auch die Gesamtheit des Geschirrs, als auch Gruppen von Geschirr (alle Teller [flache Teller, tiefe Teller, Kaffeetasseteller] eine Gruppe, alle Tassen eine Gruppe, alle Bestecke …, alle …) zu erfassen. Auch wenn man dann im ersten Jahr noch einigermaßen schön am Gewinn "basteln kann, wird dies für die Folgezeit immer zu einem Mehr an Arbeit führen (Sowohl die Inventur, auch wenn bei Festwert nur alle 3 Jahre als auch die Buchhaltung). Wenn man also in Buchführung nicht so fit ist, sollte man sich solche zusätzlichen Aufgaben gar nicht erst aufhalsen.

Auch in einem guten Restaurant, ist nicht das „Service“ der zu bewertende Vermögensgegenstand, denn jeder Teller kann unabhängig von den anderen Teilen des „Services“ benutzt werden. Die Teile stehen nicht in der Art und Weise in einem Funktionszusammenhang, dass sie unabhängig voneinander nicht mehr zu gebrauchen wären. So ist es z.B. möglich ein Service auch noch zu nutzen, wenn der Teller dieses Services kaputt gegangen ist. Meist sind auch die Services nicht durchnummeriert. Die einzelnen Teile werden daher meist wahllos miteinander auf die Plätze gestellt. Auch hier zeigt sich, dass die einzelnen Teile nicht in einem Funktionszusammenhang stehen und somit jedes Teil einzeln bewertbar/nutzbar ist.

BARUL76

Hallo,

gegangen ist. Meist sind auch die Services nicht
durchnummeriert. Die einzelnen Teile werden daher meist
wahllos miteinander auf die Plätze gestellt. Auch hier zeigt
sich, dass die einzelnen Teile nicht in einem
Funktionszusammenhang stehen und somit jedes Teil einzeln
bewertbar/nutzbar ist.

ich kann die Erklärung durchaus nachvollziehen, wage es aber trotzdem, auf der Sache noch ein bißchen rumzureiten: Auch ein Monitor ist alleine benutzbar, bspw. als Briefbeschwerer oder Türstopper, dennoch gilt er als nicht selbständig nutzbar.

Sind von den erworbenen 150 Tellern noch 125 unbeschädigt, können diese selbstverständlich weiterverwendet werden. Sollten aber 145 zerdeppert sein, wirds mit der Weiterverwendung schwierig, sofern man auch Tische für 8 Personen unterhält. Noch deutlicher wird es mit einzelnen Gabeln, Messern oder Löffeln. Die sind ganz sicher nicht selbständig (=für sich allein) benutzbar.

Gruß,
Christian

BFH 19.11.1953 - IV 360/53 U
Hi !

Oben genanntes Urteil findet sich im BStBl 1954 Seite 18. In Haufe findet man den Hinweis darauf unter
HI 1094944
und das Urteil selber unter
HI 407809.

BARUL76

Hallo,

Oben genanntes Urteil findet sich im BStBl 1954 Seite 18. In
Haufe findet man den Hinweis darauf unter
HI 1094944
und das Urteil selber unter
HI 407809.

kannst Du das kurz zusammenfassen oder einen Link nennen? Ich hab weder das Bundessteuerblatt noch den Haufe zur Hand.

Gruß,
Christian

‚sie haben Post‘
Hi !

Mail mit dem Urteil ist raus.

Zusammenfassung. Sowohl die einzelnen Teile des Besteckes als auch des Geschirrs sind unabhängig voneinander nutzbar. Es steht irgendo mittig in der Begründung des BFH.

Insgesamt befasste sich das Urteil mit dem Thema Sachgesamtheit, welche unter anderem für die oben genannten Gegenstände nicht gegeben ist.

BARUL76