Abschreibung / GWG / wirtschaftlich zusammengehöri

Guten Tag,

Abschreibung / GWG /wirtschaftlich zusammengehörig

Guten Tag,
ich habe eine etwas ausführlichere Frage zum Thema Abschreibung.

Hier nun meine Fragen:

  1. Wird beispielsweise ein Lautsprechersystem erworben 1.300 €, Kabel 100,- € und 2 Verstärker 150,- € und 250,- € so bilden diese meiner Meinung nach eine Einheit und ein Gesamtwirtschaftsgut, da jedes für sich höchstens hypothetisch allein nutzbar ist, denn aus Lautsprechern ohne Verstärker kommt genausowenig Musik wie aus einem Verstärker ohne Lautsprecher.
    Wäre es hier nun zulässig den ersten Einkauf als „Musikanlage“ zu buchen und die späteren Zukäufe als Werterhöhung ?
    (Die Teile sollen in diesem hypothetischen Beispiel nicht zeitgleich, sondern über einen Zeitrraum von 2 Monaten erworben worden sein)

  2. Wie sieht es aus wenn wenn Einzelteile erworben werden (z.B. ein Mischpult 250,- €, einen CD player 180,- € und ein Funkmikrofon 80,- €) und in eine Transportkiste 100,- € eingebaut werden ?
    Würde hierdurch ein neues WG entstehen, welches als Gesamtbetrag „DJ-Case“ von 610,- € per Pool abzuschreiben wäre ?
    Könnten diese Teile ggf. auch einfach als Werterhöhung den o.g. Teilen hinzugerechnet und dann als Summe „Musikanlage“ abgeschrieben werden oder müßte zwingend z.B. das Funkmikrofon als GWG abgeschrieben werden ?
    Meine Meinung nach sind all diese Güter nur theoretisch selbständig nutzbar, weil der Geschäftszweck (abspielen von Musik) nur durch ein Zusammenwirken dieser (technisch aufeinander abgestimmten) WG erreicht werden kann.Somit bildet mMn die gesamte Musikanlage eine wirtschaftliche Einheit und somit ein neues WG, wodurch Zukäufe dann als Werterhöhung zu buchen wären.

  3. Angenommen es würden 2 baugleiche Geräte erworben habe (z.B. 2 gleiche Lichteffekte) von denen jeder 169,- € incl. Steuer kostet, sind diese über den Pool abzuschreiben oder (theoretisch ist ja jeder selbständig nutzbar) jeweils als GWG ?

  4. Viele Geswchäfte bieten 30 Tage Geld zurück Garantie. Wenn nun ein Gerät gekauft wird und innerhalb dieses Zeitraumes zurückgeben wird (Kaufpreisverrechnung auf Neukauf eines anderen Gerätes)wie wäre so etwas zu verbuchen ?

Danke für Eure Hilfe vorab

Servus,

das entscheidende Kriterium ist, ob ein Wirtschaftsgut im gegebenen betrieblichen Zusammenhang selbständig nutzbar ist oder nicht.

  1. Wird beispielsweise ein Lautsprechersystem erworben 1.300
    €, Kabel 100,- € und 2 Verstärker 150,- € und 250,- € so
    bilden diese meiner Meinung nach eine Einheit

Korrekt, was die Nutzung durch DJ betrifft. In einem betrieblichen Zusammenhang „Vermietung von Equipment“ wäre das anders, weil z.B. jeder Verstärker für sich vermietbar ist.

Wäre es hier nun zulässig den ersten Einkauf als „Musikanlage“
zu buchen und die späteren Zukäufe als Werterhöhung?
(Die Teile sollen in diesem hypothetischen Beispiel nicht
zeitgleich, sondern über einen Zeitrraum von 2 Monaten
erworben worden sein)

Die AfA geht eh erst los, wenn das WG angeschafft und betriebsfähig ist, also am Ende der zwei Monate. Solang die einzelnen Komponenten eingekauft werden, wird jeder Einkauf zuaktiviert, bis das WG fertig ist - kann z.B. bei Gewerbeparks über Jahre dauern. Streng genommen (den Deu täte ich mir aber nicht an) sind die Komponenten solange Umlaufvermögen, bis das WG in seiner ganzen Pracht vollständig angeschafft ist.

  1. Wie sieht es aus wenn wenn Einzelteile erworben werden
    (z.B. ein Mischpult 250,- €, einen CD player 180,- € und ein
    Funkmikrofon 80,- €) und in eine Transportkiste 100,- €
    eingebaut werden ?
    Würde hierdurch ein neues WG entstehen, welches als
    Gesamtbetrag „DJ-Case“ von 610,- € per Pool abzuschreiben wäre

Korrekt, weil auch hier die Funktion im konkreten betrieblichen Zusammenhang erst gegeben ist, wenn das Case fertig ist. Läuft genauso ab wie oben.

Könnten diese Teile ggf. auch einfach als Werterhöhung den
o.g. Teilen hinzugerechnet und dann als Summe „Musikanlage“
abgeschrieben werden oder müßte zwingend z.B. das Funkmikrofon
als GWG abgeschrieben werden ?

Das Mikro für sich allein ist nicht selbständig nutzbar. Anders wäre es, wenn ein Unternehmen fünf DJs beschäftigt, die den Rest der Ausrüstung gemeinsam nutzen, aber jeder hat ein persönliches Mikro (z.B. aus einer Schweinegrippephobie heraus): In diesem Zusammenhang ist jedes Mikro selbständig nutzbar.

  1. Angenommen es würden 2 baugleiche Geräte erworben habe
    (z.B. 2 gleiche Lichteffekte) von denen jeder 169,- € incl.
    Steuer kostet, sind diese über den Pool abzuschreiben oder
    (theoretisch ist ja jeder selbständig nutzbar) jeweils als GWG
    ?

Gegenfrage: Wenn einer kaputt ist, kann man mit dem andren für sich allein was machen? Das dürfte die Frage beantworten.

  1. Viele Geswchäfte bieten 30 Tage Geld zurück Garantie. Wenn
    nun ein Gerät gekauft wird und innerhalb dieses Zeitraumes
    zurückgeben wird (Kaufpreisverrechnung auf Neukauf eines
    anderen Gerätes)wie wäre so etwas zu verbuchen ?

Kauf:

Betrag per Anlagevermögen an Kreditor

Rückgabe:

Betrag per Kreditor an Anlagevermögen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
und Danke für die ausführliche Antwort.

Ich glaube es gibt hier noch eine interessante Alternative:
Da jedes Einzelteil nicht eigenständig nutzbar, aber sehr wohl bewertbar ist, kann auch jedes einzeln im Anlageverzeichnis angelegt und aktiviert werden.
In diesem Beispiel wäre das zwar recht viel Arbeit und ergäbe ein großes Verzeichnis, aber mMn die sauberste Lösung.
Was denkt Ihr darüber ? ? ?

Martins Antwort mit „Anlagevermögen an Kreditor“ verstehe ich jetzt so, daß es einfach zu buchen wäre z.B. Kauf Soll Kasse - Haben Betriebsausstattung
Rückgabe Soll Betriebsausstattung - Haben Kasse

Ist dies richtig ?

(Sorry, aber bin noch nicht ganz so fit in diesen Dingen)

Zu den Lichteffekten.
Die Frage ist trotzdem schwierig.
Wenn einer kaputt geht ist der andere zwar noch funktionstauglich, aber einen einzelnen Scanner würde man nicht Betreiben, da dies keinen vernünftigen Effekt gäbe, also würde man sie beide zuhause lassen…
Außerdem ist ein solches Gerät generell nur sehr bedingt lauffähig. Zum Betrieb muß entweder ein externes Steuerpult verwendet werden, oder um die interne Steuerung zu nutzen muß Musik vorhanden sein. Ist beides nicht vorhanden wird nur eine Art „Notprogramm“ automatisch abgespielt.
Ich würde daher dazu tendieren generell zu sagen die Geräte sind ohne zusätzliche Steuerung (sei es Musik oder Steuerpult) nicht zu Ihrem Betriebsgewöhnlichen Zweck nutzbar und somit mangels eigenständigkeit keine GWG.

Bei der Gelegenheit aber noch eine Frage:
Wie würde man Kabel (Stromkabel oder XLR Kabel) verbuchen ?
Bei können ja zu verschiedenen Zwecken eingesetzt werden und sind somit an kein Wirtschaftsgut fest gebunden.
Weiterhin liegt der Wert unter 150,- €. Somit käme ja nur in Frage GWG oder nicht eigenständig aber bewertbar und somit Aktivierung.
Da der Betriebsgewöhnliche Zweck eines Kabels die Verbindung von Geräten oder Gerät und Stromnetz ist denke ich mal das sie nicht eigenstädnig nutzbar sind, denn ohne Geräte die daran angeschlossen werden haben Kabel überhaupt kein Funktion. Somit keine GWG.
Schlußfolgerung wäre daher: Aktivierung als Sonstige Betriebsausstattung und Abschreibung über ??? Jahre.
Scheint dies Folgerichtig oder sieht dies jemand anders ?

Servus,

das Anlagenverzeichnis ist ein Nebenbuch, das für sich allein auch eine Aussage trifft wie das Hauptbuch. Separate Aktivierung als unterschiedliche Wirtschaftsgüter enthält die Aussage „dieses ist ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut“ und fürt ggf. zur Umgliederung in den GWG-Pool mit entsprechenden Folgen.

Sauber ist es, mit einer Anwendung zu arbeiten, die zu jedem Wirtschaftsgut die Auswertung „Inventarblatt“ ermöglicht, das die Historie mitsamt allen Zuaktivierungen nachvollziehbar dokumentiert. Oder, wie im vorliegenden Fall, die stückchenweise angeschaften WG auf einem separaten (abgestimmten!) Konto im Umlaufvermögen zu sammeln und im Zeitpunkt der Aktivierung umzubuchen.

Die angefragten Buchungen heißen, wenn unmittelbar gegen Geldkonto und nicht über Kreditoren gebucht wird:

Anschaffung: Betrag per Anlagevermögen (Soll) an Geldkonto (Haben)
Rückgabe/Erstattung Kaufpreis: Betrag per Geldkonto (Soll) an Anlagevermögen (Haben).

Schöne Grüße

MM

Hallo

und nochmal ganz herzlichen Dank.

Um diese Problematik zu vermeiden denke ich ist es sinnvoll, 2 Anlagegüter zu definieren:

  1. DJ-Case
    Das Case mit den darin eingebauten Gegenständen bildet ein mMn selbständig nutzbares Wirtschaftsgut, da es z.B. auch an eine Beschallungsanlage einer Halle oder Disco angeschlossen werden kann.
    Falls dies ein neues Wirtschaftsgut zwischen 150 und 1000,- € ergibt Abschreibung über Pool.

  2. Verstärker und Boxen nebst entsprechenden Kabeln
    Da hieran auch das Mischpult eines anderen DJ angeschlossen werden könnte. Da dies definitiv über 1000,- € normale Abschreibung.

Die Trennlinie hierbei wäre quasi der Signalübergang vom Mixing Equipment in die PA (also der Übergang vom Mischpult in die Verstärkeranlage).

Alternativ Bildung eines Gesamtwirtschaftsgutes „DJ-Anlage“.
Da für den Betrieb des fiktiven Unternehmers in diesem Beispiel die betriebsgewöhnliche Nutzung ja die Nutzung der kompletten Anlage (und nicht nur von Anlagenteilen) wäre müßte ja auch dies möglich sein - oder ?

Zu den Lichteffekten ist es dann meiner jetzigen Einschätzung nach korrekt ein Anlagegut „Scannerausstattung“ zu schaffen, in welches die beiden Geräte nebst Steuerpult, Stativ usw. gebucht werden.
Würdest Du dies ähnlich sehen ?

Wäre nett wenn Du mir noch einen Tip zu den Kabeln geben könntest bzw. ist es eine ähnliche Problematik mit Stativen. Auf diesen kann auch verschiedenes montiert werden, aber ohne ein darauf montiertes Gerät haben diese überhaupt keinen Zweck.
Wäre es hier sinnvoll diese mit den (zumindest im Normalfall) darauf montierten Geräten zu einem Wirtschaftsgut zusammenzufassen und dieses dann je nach Wert normal oder per Pool abzuschreiben ?

Nochmals danke für die sehr kompetenten und trotzdem verständlichen Antworten !

Servus,

die Chance, bei einem neu aufzubauenden Anlagevermögen möglichst große Komplexe zu definieren - soweit das nicht völlig an den Haaren herbeigezogen ist - würde ich mir nicht entgehen lassen. Dann geht nämlich zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, zu dem dann, wenn alles gut läuft, Milch und Honig fließen werden, sehr vieles als „Instandhaltung“ der Anlage unmittelbar in den Aufwand, was sonst als Ersatzbeschaffung für ein abgegangenes Einzel-WG aktiviert und abgeschrieben werden müsste.

Beispiel: Wenn zu Beginn ein Netzwerk mitsamt Server, allen Workstations und dem gesamten Kabelkrams, USV-Aggregaten usw. als ein WG aktiviert worden ist, was durchaus plausibel begründbar ist, landet später ein neu beschaffter Server (soweit funktionsgleich) unmittelbar im Aufwand, weil er ja bloß ein Ersatzteil für den gesamten Komplex „Netzwerk“ ist. Wenn jedes Element als ein WG ausgewiesen ist, muss man ihn aktivieren und hat dann bloß die AfA Jahr für Jahr.

Schöne Grüße

MM

OK.
Danke.
Dann macht es natürlich Sinn möglichst große Komplexe zu bilden wie z.B.

  1. DJ-Case
  2. PA Technik
  3. Lichtanlage

Da diese WG ja als betriebsgewöhnliche Nutzung immer als jeweils ganzes zum Einsatz kommen bzw. die meisten dahinterstehenden Einzelteile zwar nicht unbedingt erforderlich sind um den Rest zu betreiben aber auch nich allein nutzbar sind (bzw. die alleinige nuitzung nicht betriebsgwähnlich oder gar sinnlos wäre)ist das wohl hoffentlich auch nicht an den Haaren herbeigezogen.

Verstehe ich es denn dann richtig, daß mit dem ersten Gerätekauf das Anlagegut erstellt wird und dann alle nachfolgenden zugebucht werden ?
Hieraus ergäbe sich ja ein Stammblatt das z.B. unter der Überschrift „PA“ die einzelnen Anschaffungen dokumentiert.
Beispiel:
18.06 Anlagegut „PA“ angelegt mit Boxen und 1 Verstärker für ins. 1.400,- €
20.07 Zweiten Verstärker für 280,- € zugebucht
10.08 Zusatzgerät und zusätzliche Kabel für 130,- € zugebucht

Oder wäre es richtiger alle Ausgaben des Beispiels zu buchen,
aber das Anlagegut erst zu erstellen wenn (zumindest die großen Teile) da sind ?
In diesem Beispiel also die ganzen Zahlungen gegen Kasse zu buchen, aber erst am 10.08 das Anlagegut mit den Gesamtkosten anzulegen ?

(Sorry für die vielen Rückfragen, aber bin noch nicht ganz so fit. Das Sammeln im Umlaufvermögen überfordert mich, daher die Ideen wie oben beschrieben)

Kabel wären dann ja quasi Teil der Herstellungs/Anschaffungskosten und könnten auch später noch mehr oder weniger beliebig (auch in einem Folgejahr?) einem der 3 WG-Blöcke zugebucht werden - oder ?

Nochmal vielen Dank für Deine Mühe und Geduld…

Servus,

Verstehe ich es denn dann richtig, daß mit dem ersten
Gerätekauf das Anlagegut erstellt wird und dann alle
nachfolgenden zugebucht werden ?

Nutzung als Einheit im betrieblichen Zusammenhang schließt mit ein, dass Teile des Wirtschaftsgutes bei Anschaffung noch nicht in AfA gehen, sondern auf Vorrat liegen, bis das Ganze komplett ist.

Hieraus ergäbe sich ja ein Stammblatt das z.B. unter der
Überschrift „PA“ die einzelnen Anschaffungen dokumentiert.
Beispiel:
18.06 Anlagegut „PA“ angelegt mit Boxen und 1 Verstärker für
ins. 1.400,- €
20.07 Zweiten Verstärker für 280,- € zugebucht
10.08 Zusatzgerät und zusätzliche Kabel für 130,- € zugebucht

Jo, alles prima; aber AfA ab Monat 08.

Kabel wären dann ja quasi Teil der
Herstellungs/Anschaffungskosten und könnten auch später noch
mehr oder weniger beliebig (auch in einem Folgejahr?) einem
der 3 WG-Blöcke zugebucht werden - oder ?

  • falls sie nicht bereits vorhandene Kabel ersetzen. In diesem Fall ginge es bereits los mit Buchung direkt in Aufwand, Instandhaltung des schon vorhandenen WG.

Schöne Grüße

MM