Abschreibung (richtig: AfA) bei Nießbrauch

Der Eigentümer einer Immobilie überträgt sein Eigentum unentgeltlich an ein Kind, behält sich aber eine lebenlanges Nießbrauchsreccht zurück.
Dem Nießbraucher fließen somit alle künftigen Mieteinnahmen zu und er trägt alle Werbungskosten.
Kann der Nießbraucher die bisherige AfA weiter als Werbungskosten steuerlich geltend machen?

Servus,

nein - denn er hat keine Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen. Der Nießbrauchsbesteller auch nicht, weil der keine Einkünfte aus der Immobilie erzielt.

Mir fällt aus der Lamäng auch keine Gestaltung ein, mit der sich die AfA „retten“ ließe.

Schöne Grüße

MM

Danke für die rasche Antwort.
Ich sehe das auch so!
Die AfA könnte man nur „retten“, wenn das Kind die Immobilie den Eltern abkauft. Wenn das Geld zum Kauf dem Kind von den Eltern vorher geschenkt wird, wird diese Grstaltung aber sicher nicht vom FA anerkannt.
Gruß, R.

Servus,

es ist eine ganze Weile her, dass ich mich mit ESt-Fällen in großer Zahl beschäftigt habe, aber „damals“ war das wesentliche Kriterium, ob der Beschenkte zu irgendeinem Zeitpunkt frei über das Geld verfügen konnte. Wenn ich mich recht erinnere, ist das auch durch den BFH festgeklopft, also kaum mehr durch schärfere Verwaltungspraxis zu ändern. Eine „Anstandsfrist“ zwischen Schenkung und Kauf ist dabei sicherlich nicht verkehrt, um die freie Verfügbarkeit ein wenig zu unterstreichen.

Vielleicht finde ich am WE noch etwas weniger Vages dazu.

Schöne Grüße

MM

Ich habe dieses Thema zur Diskussion gestellt, weil am 07.09.2022 ein Rechtsanwalt auf www.frag-einen-anwalt.de behauptet, dass der Nießbraucher nach dem Verkauf der Immobilie die AfA bei seinen WK fortführen kann!!
Gruß, R.

Servus,

da wirft er was durcheinander. Fortführung der AfA beim Rechtsnachfolger, der selber gar keine AHK getragen hat, kommt zwar vor - im Erbfall, wo das niemandem aufstößt, obwohl es „eigentlich“ aus der Systematik rausfällt -, aber daraus einen Grundsatz zu konstruieren, ist schon ziemlich heroisch.

Schöne Grüße

MM

Der Erbe tritt ja in vollem Umfang in die Rechtsposition des Erblassers („in seine Fußstapfen“) ein und kann daher dessen AfA auch ohne eigene AK fortführen.

PS: Bin gespannt, ob der Anwalt auf meinen Hinweis antwortet. Jedenfalls hat er vom Fragesteller 70€ kassiert.

Hallo,

bei einem Vorbehaltsnießbrauch (was hier vorzuliegen scheint) kann der Nießbraucher die AfA weiter geltend machen. Dies ist zulässig, weil die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit beim Nießbraucher verbleibt und der Zusammenhang zwischen Anschaffungs-/Herstellungskosten und Nutzung zur Erzielung von Einkünften nicht unterbrochen ist.

Dazu gibt es ein BMF-Schreiben, das müsste man raussuchen, wenn man den Nachweis braucht.

Grüße!

Servus,

kannst Du dieses BMF-Schreiben etwas konkreter benennen, bitte?

z.B. BMF v. 30.09.2013, IV C 1 - S 2253/07/1004 - dort kann man unter Rz 19 lesen:

AfA auf das Gebäude darf der Nießbraucher nicht abziehen (BFH-Urteil vom 24.4.1990, BStBl II S. 888). Von den Herstellungskosten für in Ausübung des Nießbrauchs eingebaute Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Nießbraucher AfA in Anspruch nehmen. Ferner darf er AfA für Aufwendungen für Einbauten zu vorübergehendem Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB abziehen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfisch,

das BMF-Schreiben hast du schon richtig gefunden, aber du zitierst die Regelungen für den Zuwendungsnießbrauch. In dem Schreiben wird zwischen Zuwendungsnießbrauch (Rz. 10 ff.) und Vorbehaltsnießbrauch (Rz. 39 ff.) unterschieden.

Im Fall, den @Rainer_Grassl anspricht, handelt es sich offenbar um einen Vorbehaltsnießbrauch, da der bisherige Eigentümer diesen zurückbehält, während er das Eigentum überträgt.

Es handelt sich also um einen Vorbehaltsnießbrauch: „Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung eines Grundstücks gleichzeitig ein Nießbrauchrecht für den bisherigen Eigentümer an dem übertragenen Grundstück bestellt wird.“, siehe Rz. 39 des BMF-Schreibens (das Schreiben findet man, wenn man nachlesen will, auch im amtlichen EStH-Handbuch im Anhang VuV abgedruckt).

Weiter in Rz. 42 (das ist die in diesem Fall zu zitierende Stelle): „Der Vorbehaltsnießbraucher darf im Falle der Nutzung durch Vermietung die AfA für das Gebäude wie zuvor als Eigentümer in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 - BStBl II 1982 S. 380, vom 24. September 1985 - BStBl II 1986 S. 12 und vom 30. Januar 1995 - BStBl II S. 281). Rz. 25 ist entsprechend anzuwenden“.

Die BFH-Rechtsprechung wird gleich mitgeliefert, das BMF-Schreiben ist auch noch anzuwenden.

Grüße!

Bernd Thomas hat recht!
Ich habe das zitierte BMF-Schreiben in meinen alten Unterlagen inzwischen gefunden und gehe davon aus, dass es noch angewrndet wird.
Herzlichen Dank!

Na siehste, hamwer Dich e contrario doch noch zu einer klaren Ansage gekriegt!

Schönen Dank für die Klärung, auch wenn es ein bisselchen gedauert hat…

Schöne Grüße

MM

Verstehe ich nicht!