Absetzbarkeit einer Zahnzusatzversicherung oder Zahnbehandlung

Hallo, ich habe mich kürzlich über Zahnzusatzversicherungen informiert. Dadurch fand ich u.a. heraus, dass diese theoretisch zwar steuerlich absetzbar sind, es aber in der Praxis kaum Anwendung findet, da der „Topf“, aus dem diese Absetzung stattfinden würde, mit 2800€ gedeckelt ist, (ich bin selbständig) und dieser Betrag bereits durch die normale Krankenversicherung vollständig aufgezehrt ist. Soweit richtig? Was wäre nun, wenn ich die Kosten für den Eigenanteil der Behandlung selber trage? Kann ich diese dann als besondere Belastungen steuerlich erfolgreich geltend machen, oder würden diese auch zu dem 2800€ Etat gehören?
Weiterhin würde ich gerne wissen, ob Beiträge zur Bestattungsvorsorge real absetzbar sind oder auch zu dem 2800€ Topf gehören. Ich bitte, mir laienhafte Formulierungen nachzusehen.

Vielen Dank

Gruss Grendel

Servus,

die Begrenzung auf 2.800 € bezieht sich auf Vorsorgeaufwendungen. D.h. Zahnzusatzversicherung und Sterbegeldversicherung fallen da drunter.

Medizinisch indizierte Kosten von Heilbehandlungen, die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden müssen, sind als außergewöhliche Belastungen abziehbar, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank!

Gruss Grendel

Haloo,
eine Ergänzung. Falls du verheiratet bist und ihr habt Zusammenveranlagung, wäre es sinnvoll für das betreffendes Jahr zu prüfen, ob eine Einzelveranlagung günstiger wäre. Da hat jeder seine eigene zumutbare Belastung und bei größeren Summen für die Behandlung könnte man mehr absetzen. Die Zuasammenveranlagung kann man im nächsten Jahr wieder wählen.
MfG

Kann es sein, dass du das mit der Grenze der „zumutbaren Belastung“ komplett falsch verstanden hast?

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Servus,

die Tabelle aus § 33 Abs 3 EStG ist Dir bekannt, schätze ich.

Mit Geduld und Spucke ließe sich hier ein Fall konstruieren, in dem der Effekt der niedrigeren zumutbaren Belastung mehr ausmacht als der des wegfallenden Ehegattensplittings - der läge in einem Bereich, wo sich die Einkünfte jedes der beiden Ehegatten für sich betrachtet nicht besonders stark unterscheiden.

Statt des höchst allgemeinen „Es wäre zu prüfen“ sollte man dem StPfl genau diesen konkreten Hinweis an die Hand geben - wenn überhaupt grundsätzlich Ehegattensplitting für ihn in Frage kommt, muss man hier im Fall von außergewöhnlichen Belastungen Einzelheiten nur dann in die Hand nehmen, wenn die Einkünfte beider zusammen Veranlagten deutlich unterschiedlich hoch sind.

Schöne Grüße

MM

Ich bin Rentner, da gibt es nicht viele Kosten, die man absetzen könte. Aber als ich einen Implantat einsetzen lassen habe, sah das im Steuersoftware so aus:

Ich habe Antrag auf hälftige Verteilung gestellt. Auch wenn die Summe von 56 € nicht viel erscheint, ist es immerhin eine Einsparung. Bei größeren Aufwendung lohnt es sich noch besser.

Das ist dein konkreter Einzelfall und bringt niemandem etwas.

Du solltest bitte konkret erläutern, wie genau sich die Einkünfte der beiden Ehegatten in Deinem Fall zueinander verhalten, und vor allem auch, von welchem „Antrag auf hälftige Verteilung“ Du schreibst. Ich weiß es, aber ich weiß auch, dass man den konkret formulieren muss, wenn man ihn stellen will, und dass man dabei wissen muss, worum es geht.

Jetzt kommst Du.

Schöne Grüße

MM

Beiläufig: Es geht nicht um „hälftige Aufteilung“, sondern um hälftigen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen gem. § 16a Abs 2 S 2 EStG, und was Du schreibst

ist in dieser allgemeinen Formulierung ganz schlicht und einfach falsch, weil immer auch der Effekt des Wegfalls der Zusammenveranlagung auf die festzusetzende ESt zu berücksichtigen ist. Es kann manchmal zutreffen, was Du schreibst, und oft genug trifft es eben auch nicht zu.

Schöne Grüße

MM

Tschuldigung, ich habe ja geschrieben, man sollte prüfen, ob eine Einzelveranlagung sinnvoll wäre. Das kann der Steuerberater oder ein Steuerprogramm machen.

Bitte richtig lesen: „hälftige Verteilung“

Das kann jeder machen. wenn ihm jemand sagt, worum es geht. Aber bitte richtig.

Und, wie gesagt: Das allgemeine Larifari „ist zu prüfen“ ist hier nicht angebracht. Als Steuerexperte solltest Du in der Lage sein zu erklären, unter welchen Umständen der hälftige Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei getrennt veranlagten Eheleuten sinnvoll ist.

Quatsch. Es geht, wie bereits ausführlich dargelegt, um hälftigen Abzug.

Bitte richtig lesen:

(2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.

Schöne Grüße

MM

Ja, wer sollte dieser „jemand“ sein? Vielleicht ein Steuerberater oder die Steuersoftware?
Also ich weiß nicht, ob du richtig liest oder richtig verstehst, was ich schreibe.

Das habe ich lediglich aus der Steuersoftware zitiert. Siehe oben.
Mir ging in meinem Beitrag in erster Linie darauf aufmeksam zu machen, dass man auch eine Einzelveranlgung machen kann, falls die günstiger ist. Nach meiner Erfahrung wissen viele Leute das nicht, die keine Steuerexperten sind wie Du.