Absicherung gegen Vaterschaftsklage

Fall: Frau A möchte von ihrem Bekannten Herrn B ein Kind, aber sie möchte nur das Kind, nicht den Vater dazu, und auch ansonsten nichts, weder Geld noch Fürsorge.
Wenn Herr B nun einwilligt, ihr das Kind zu schenken, hat er eine Möglichkeit, sich abzusichern, daß Frau A nicht später doch kommt, weil sie denkt: 300 Euro mehr würden mir guttun, ich klage jetzt doch die Vaterschaft ein ?
Das hieße für ihn dann ja, 18 Jahre Kindesunterhalt zu bezahlen, obwohl die anfängliche Vereinbarung ja anders war.

Ich frage, weil ich etwas gelesen habe dahingehend, und das schockierend finde, daß man als Mann bei so einer Geschichte vollkommen der Anständigkeit einer Frau ausgeliefert sein soll. Also daß sie sich an die Vereinbarung: Keine Rechte, keine Pflichten für beiden Seiten aneinander - hält.
Also die Frage ist: Gibt es Sicherheiten, daß man eine Art Vertrag macht vorher oder so etwas ?

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Das kann ich mir nicht vorstellen.

Der biologische Vater ist zunächst einmal immer in der Pflicht.
Du kannst nicht zu Lasten einer (noch) nicht existierenden Person einen gültigen Vertrag abschließen, allenfalls kannst Du mit einem Dritten vereinbaren, dass der Deine Verpflichtungen für Dich übernimmt.
Wenn diese Person aber ausfällt (z.B. Tod), bist Du wieder in der Pflicht.

Falls die Mutter wahrheitswidrig behauptet den Vater nicht zu kennen und das Sozialamt in Anspruch nimmt, wäre das Betrug und strafbar.
Das ist meine Meinung als Nichtjurist.

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Unterhaltsberechtigter ist das Kind, nicht die Mutter. Das heisst, der Vater ist gegenüber dem Kind verpflichtet, nicht gegenüber der Mutter. Die Mutter kann daran nichts ändern. Sie kann nicht auf künftigen Unterhalt verzichten.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1614.html

Das Einzige, was die Mutter machen kann, dass sie die Zahlung nicht einfordert. Dadurch erlischt aber die Verpflichtung gegenüber dem Kind nicht. Der Unterhalt kann im gesetzlichen Rahmen rückwirkend eingefordert werden. Wer das dann auslöst, kann unterschiedlich sein. Das muss auch keine Laune der Mutter sein, sondern sie kann dazu auch verpflichtet sein. So zum Beispiel, wenn sie staatliche Leistungen benötigt.

Zwar kann im Binnenverhältnis geregelt werden, dass die Mutter dem Vater ausgleicht, wenn dieser doch zur Zahlung verpflichtet wird. Aber auch das greift nicht, wenn die Mutter dazu wirtschaftlich gar nicht in der Lage ist.

Etwas missverständlich ist der Punkt mit der Vaterschaft formuliert. Die ist davon ein Stückweit unabhängig. Selbstverständlich ist die Unterhaltspflicht gebunden an eine festgestellte Vaterschaft. Nur folgen aus der auch andere Pflichten und Rechte als der Unterhalt. Außerdem bedeutet Vaterschaft nicht automatisch Unterhaltszahlung, dieser müsste erst festgestellt sein.

Eine nicht anerkannte Vaterschaft löst das Problem übrigens nicht. Die Feststellung kann jederzeit nachgeholt werden. Die Unterhaltspflicht gilt im gesetzlichen Rahmen auch rückwirkend.

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Hallo,

privatrechtliche Vereinbarungen zu Lasten des Kindes wie zB Unterhaltsverzicht sind idR rechtsunwirksam.

Sicherheit vor späteren Ansprüchen hat ein Samenspender seit dem in-Kraft-treten des Samenspenderregistergesetzes am 01.07.2018 nur dann, wenn die Samenspende über eine Samenbank erfolgte.
Aber auch dann hat das Kind grundsätzlich das Recht, den Namen des Samenspenders zu erfahren.

&tschüß
Wolfgang

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Danke, @asteiner für den Beitrag.

Habe ich das falsch in Erinnerung ober besteht eine Unterhaltspflicht auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus? Zum Beispiel wenn der Filius studiert - und auf die Idee kommt, 5 Richtungen für je 3 Semester zu studieren…

Grüße
Pierre

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Nein. Denn es geht hier um ein Recht des Kindes, auf das die Mutter nicht wirksam verzichten kann. Was hier nämlich sowohl die Mutter als auch die Muitter übersehen: Ein Kind ist kein Gegenstand wie ein Auto oder ein Haus, den man sich anschafft, sondern eine eigenständige Rechtspersönlichkeit.

Letztendlich hat auch die Mutter keine Absicherung, dass der Vater irgendwann Vater sein möchte und die Vatwerschaft einklagt - ein Vertrag wäre da vermutlich sogra als Beweismittel hilfreich.

Kurz gesagt: Wer nicht akzeptieren kann, dass ein Kind ein Recht auf zwei Elternteile hat, sollte keine Kinder bekommen - auch weil die Einstellung mE ein sehr fragwürdiges Bild darauf wirft, ob jemand als Vater oder Mutrter geeignet ist.

Grüße,
Max

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Von allen rechtlichen Belangen abgesehen würde ich an deiner Stelle (wenn du hier als Besamer fungieren sollst) genau überlegen, ob du das tust.
Ein eigenes Kind zu haben macht nämlich was mit einem Menschen. Dann ist nichts mehr, wie es vorher war.
Was passiert, wenn du es plötzlich „haben“ möchtest, mit ihm umgehen, es aufwachsen sehen?

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Vielen Dank für all die Antworten, so weit hatte ich nicht gedacht, daß solch eine gegenseitige Verzichtserklärung ja über den Kopf der Kindesrechte hinweg wäre.