Verursacher
Hi,
weil die Straße der Gemeinde gehört und nach § 903 BGB das
alleinige Recht hat, über sein Eigentum zu bestimmen.
Sind die Regeln über die Befugnisse eines Eigentümers wirklich auf den öffentlichen Raum anwendbar? Als privater Eigentümer einer Fläche darf ich Dir sagen: mir gefällt Deine Nase nicht, Du mußt mein Grundstück verlassen (bzw. ich muß diese Anordnung erst gar nicht begründen). Eine Gemeinde darf solches aber genau nicht, sie darf nur aufgrund von Gesetzen und sachlich begründet die Nutzung einschränken.
Aber selbst wenn dem so sein sollte…
Wenn die
Gemeinde beschließt, einen Teil der Straße einem Bau- oder
Umzugsunternehmen zu überlassen und entsprechende
Berechtigungen oder Aufträge erteilt, dann hat sie das Recht,
diese Entscheidungen durchzusetzen und demjenigen die Kosten
dafür aufzubrummen, der sie verursacht.
…ist der Verursacher der Kosten doch nicht der Bürger, der sein Fahrzeug regelkonform geparkt hat (und dem die Gemeinde ja zu diesem Zeitpunkt auch das Recht dazu eingräumt hat), sondern der Bauherr/Umziehende, der diese Fläche benötigt.
Gerade wenn ich Deiner Logik folge, komme ich zu dem Schluß, daß die Gemeinde den Fahrzeughalter zuvor mit angemessener Frist zur Räumung der Fläche auffordern muß.
Wenn der Gesetzgeber diese Regelung wirklich will, dann soll er gefälligst ein Gesetz beschließen, daß jeden Fahrzeughalter dazu verpflichtet regelmäßig zu prüfen, ob sich die Parkregeln geändert haben. Schau Dir doch mal §12 StVO an: dort sind sehr viele Regeln zum Parken getroffen, u.a. daß ein Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden darf. Aber ausgerechnet die Pflicht sich rgelmäßig von der unveränderten Parkregelung am Standort meines Fahrzeugs zu überzeugen, soll sich aus der „Lebenswirklichkeit“ ergeben (damit argumentieren Richter ja sehr gern)?
Sorry, aber die gesamte Argumentation im Zusammenhang mit diesem Problem (und ich sehe hier ein ernstes Problem, das nur deswegen nicht für größere Aufregung sorgt, weil davon nur einzelne und wenige betroffen sind) empfinde ich als ausgesprochen dürr und „zurechtgebogen“.
Und um noch einmal auf Deine Argumentation zurück zu kommen: Wenn ich meinem Nachbarn das Recht einräume, irgendeinen Gegenstand auf meinem Grundstück zu lagern ohne daß eine Regelung über die Dauer getroffen wird, wird mich jeder Richter auslachen, wenn ich einfach ein Schild an seinem Eigentum anbringe, und die Gegenstände dann nach drei Tagen entferne und ihm die Kosten dafür aufbrummen will - er hätte ja mal alle drei Tage nachsehen können…
Deiner Argumentation entnehme ich, daß Du die einschlägige Rechtsprechung zum Thema als richtig und gerecht empfindest. Wenn ich da richtig liege, würde mich noch interessieren, wie Du die in meinem vorigen Posting angesprochenen Problemfälle (keine Vertrauensperson mit Führerschein in der Nähe, Krankenhausaufenthalte etc.) siehst.
Ist solch ein Fall eigentlich schon mal vor einem Bundesgericht verhandelt worden?
Gruß Stefan