Sehr geehrter Herr Hanusa,
Ihre Hausverwaltung hat sich nicht geirrt.
Nur Absperrventile, die mehrere Wohnungen bedienen, zählen zum Gemeinschaftseigentum, solche aber, die einzig und alleine für die Zuleitung einer Wohnung zuständig sind, sind eindeutig dem Sondereigentum mit allen Konsequenzen hieraus zuzuordnen, da sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig, siehe § 5 WEG wie folgt:
§ 5 WEG
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums.
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
Ich nehme an, dass ich helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Jeanette Radtke
Immobilien & Hausverwaltung