Absperrventile Gemeinschaftseigentum?

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe als Miteigentümer einer WEG folgendes Problem:
Die Absperrventile in meiner Wohnung sind undicht geworden.
Die Ventile sitzen unter Putz unmittelbar an der Steigleitung des Hauses und dienen in erster Linie dazu den Austausch der Wasseruhren zu gewährleisten, ohne die gesamte Wasserzufuhr des Hauses absperren zu müssen. Somit sind die Ventile aus meiner Sicht dem GE zuzuordnen. Die Wasseruhren sitzen direkt neben den Absperrventilen.
Die Hausverwaltung vertritt allerdings die Meinung die Ventile gehören zum SE.
Ich denke die Angelegenheit ist eher strittig, oder gibt es dazu eine Rechtssprechung?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Reiner Hanusa

Hallo Reiner Hanusa,
ich bin der Meinung, daß die Steigeleitung an der die Ventile angebracht sind zum SE gehören, da die Versorgung durch Wasser über diee Leitung erfolgt. Das Mauerwerk und alles im Mauerwerk eingebrachte ist meines Erachtens SE, dazu gehören dann zwangsläufig auch die Ventile Beleuchtet man jedoch die andere Seite, so kann behauptet werden, dass die Ventile nur für die Wohneinheit da sind. Die Ventile dienen aber dem gesamten Haus, da nicht jedesmal bei einem Einbau eines waaserführenden Gerätes die gesamte Wassermenge abgelassen werden muss. Ich bleibe jedoch dabei, zu sagen, dass die Ventile SE sind.
mfG DR

Servus Reiner,

die Absperrventile sind Sondereigentum.

Wenn die neuen drin sind: 3-4 Mal im Jahr auf und zu drehen, damit die Dinger beweglich bleiben.

Der Handwerker soll auf der Rechnung die Lohnkosten ausweisen. Die kannst du dann nach § 35a EStG bei der Steuererklärung geltend machen.

Grüße
MagicMa

P.S.: Wenn die Wohnung vermietet ist, hast du eventuell die Möglichkeit (je nach Regelung im Mietvertrag) die Kosten auf den Mieter abzuwälzen „Kleinreparaturenregelung“.

Hallo,das ist ganz einfach:das ist eindeutig in der Teilungserklärung beschrieben,ist das nicht der Fall,so ist die Teilungerklärung mangelhaft,noch Fragen Tel ab 12 Uhr 023073443 mit Gruß Teilungserklärung erhalten sie b.d.Notar,der den Kaufvertrag beglaubigt hat.Ist das nicht in der Teilunggenehmigung geregelt,so ist das strittig,sollte aber zum Gemeinschafteigentum zugerechnet werden.
Liebe/-r Experte/-in,

ich habe als Miteigentümer einer WEG folgendes Problem:

Die Absperrventile in meiner Wohnung sind undicht geworden.

Die Ventile sitzen unter Putz unmittelbar an der Steigleitung
des Hauses und dienen in erster Linie dazu den Austausch der
Wasseruhren zu gewährleisten, ohne die gesamte Wasserzufuhr
des Hauses absperren zu müssen. Somit sind die Ventile aus
meiner Sicht dem GE zuzuordnen. Die Wasseruhren sitzen direkt
neben den Absperrventilen.

Die Hausverwaltung vertritt allerdings die Meinung die
Ventile gehören zum SE.

Ich denke die Angelegenheit ist eher strittig, oder gibt es
dazu eine Rechtssprechung?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Reiner Hanusa

also wirklich konkrete Rechtsprechung kenne ich persönlich zu so einem Fall jetzt nicht und ich habe mich auch noch nicht intensiv mit der Abgrenzung von Sondereigentum zum Gemeinschaftseigentum beschäftigt, aber meines Erachtens spricht hier mehr dafür, die Ventile als Bestandteil der grundsätzlichen Hausinstallation zu sehen und die endet doch eher nicht mitten in der Leitung, oder?

Ich denke aber, dass man mit der Recherche unter den Stichwörtern Abgrenzung Sondereigentum sicher im Netz auch Rechtsprechung dazu finden wird.

Sehr geehrter Herr Hanusa,

Ihre Hausverwaltung hat sich nicht geirrt.

Nur Absperrventile, die mehrere Wohnungen bedienen, zählen zum Gemeinschaftseigentum, solche aber, die einzig und alleine für die Zuleitung einer Wohnung zuständig sind, sind eindeutig dem Sondereigentum mit allen Konsequenzen hieraus zuzuordnen, da sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.

Die Rechtsprechung ist hier eindeutig, siehe § 5 WEG wie folgt:

§ 5 WEG

Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

Ich nehme an, dass ich helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Jeanette Radtke
Immobilien & Hausverwaltung

Hallo,
die Sache ist ganz klar im WEG definiert, die Absperrventile befinden sich in der Wohnung und gehören somit zum SE. Ähnliche Probleme gibt es manchmal auch mit Sprechanlagen…

Hallo Herr Hanusa,

meiner Meinung nach ist die Sache 100ig klar. Wasserrohrleitungen, Heizanlagen, Heizkörper und Natürlich die da dran angeschlossene Absperrventile gehören zwingend dem GE an!

Es sei den, Sie haben diese Absperrventile, selbständig installiert und verputzt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen!

VG

Hallo, ich teile leider die Meinung der Hausverwaltung mit dem SE, aktuelle Rechtsprechung weiß ich nicht. Tut mir leid, es gibt auch keine Aufzeichnung über das Sondereigentum? Vielleicht in der nächsten Versammlung mal über einen Beschluß zum Gemeinschaftseigentum hin umsetzen? mfg

Hallo,
leider kann ich bei diesem Problem nicht weiterhelfen.
Gruss
Verena Kunz

Hallo Reiner,

das Thema ist wirklich strittig und hängt unter anderem davon ab was Ihr in Eurer Teilungserklärung stehen habt (und ehrlich, daß jetzt hier alles zu zitieren ist mir im Moment zu aufwendig). Da es dazu diverse Urteile gibt, schlage ich vor, daß Du das googelst. Gib einfach Deine Überschrift ein und es kommen reichlich „Antworten“.

Mit freundlichem Gruß
Claudia

Hallo,

Absperrventile sind üblicherweise Sondereigentum. Nur die bis zur Wohnung führenden Steigleitungen gehören zum Gemeinschaftseigentum. Hier sollten Sie auch noch Ihre Teilungserklärung durchlesen.

Viele Grüße
Rheinbahnerin

Hallo!

Etwas spät eine mögliche Antwort von mir. Habe eine Hausverwaltung in der Schweiz mit 26 Eigentumswohnungen. Haben im 2009 gerade sämtliche Kalt-, Warm- und Abwasserleitungen ersetzt. Die Ventile resp. Wasserhahnen je Wohnung (in Küche, Bad und allenfalls zusätzlicher Toilette) wurde gemeinschaftlich abgerechnet. Wir haben in der Schweiz keine Wasseruhren in den Wohnungen. Wir verrechnen keinen individuellen Verbrauch, weder für Wasser noch Heizung. Die Eigentümer erhielten quasi den Rohbau - Leitung mit Absperrventil in der Wand - die restlichen Ausbauten oder wiederinstallieren der bisherigen Apparate und Armaturen war dann Sache der einzelnen Eigentümer.

Herzlichen Gruss

Hanspeter.

Hallo,

die Absperrventile (WW-KW-Hauptventile) liegen genau auf der Grenze zwischen SE und GE! In der TE ist meistens diese Grenze auch definiert (sog. Wasserentnahmestelle). Somit gehört u. E. das Ventil noch zum GE und wird bei Undichtigkeit oder Unbeweglichkeit durch die WEG repariert.

MfG

Wurtz Hausverwaltung