Abstand Reihenhaus Terrassenüberdachung z. Nachbar

Hallo Zusammen,
habe schon die Bauverordnung des Landes NRW versucht zu begreifen, leider ohne Erfolg :wink:
Folgendes Scenario:
End-Reihenhaus, Nachbar zur linken hat eine Terrasse im Abstand zur Grundstücksmauer zu 1 Meter gebaut, muss man nun auch 1 Meter Abstand bei Terrassenüberbau einhalten, oder wie vom Gestzgeber erwartet 3 Meter? Dies wäre bei einem Reihenmittelhaus ja fatal, da nur 6 Meter breit, rechts und links 3 Meter wäre null Terrasse?

Kann mir vielleicht Jemand weiterhelfen, evtl. auch mit dieser trockenen Lektüre wie Bauverordnung :wink:

Lieben Dank und Gruß
Cash

Hi,

habe schon die Bauverordnung des Landes NRW versucht zu
begreifen, leider ohne Erfolg :wink:

Du meinst doch sicher die Bauordnung (ohne „ver“). Das Ding ist ein Gesetz und keine Verordnung.

Folgendes Scenario:
End-Reihenhaus, Nachbar zur linken hat eine Terrasse im
Abstand zur Grundstücksmauer zu 1 Meter gebaut, muss man nun
auch 1 Meter Abstand bei Terrassenüberbau einhalten, oder wie
vom Gestzgeber erwartet 3 Meter? Dies wäre bei einem
Reihenmittelhaus ja fatal, da nur 6 Meter breit, rechts und
links 3 Meter wäre null Terrasse?

Kann mir vielleicht Jemand weiterhelfen, evtl. auch mit dieser
trockenen Lektüre wie Bauverordnung :wink:

Eigentlich sollte ich Dir helfen können, ich verstehe Dein problem aber nicht wirklich.
Es geht um die Terasse zu einem Reihenmittelhaus die überbaut werden soll? Wie soll denn dieser „Überbau“ aussehen?
Woher hast Du die Maße 1m und 3m? (Stammen die 3m aus §6 „Abstandsflächen“ https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gl… ) Und was hat das Reihenendhaus damit zu tun?

Gruß Stefan

Hallo,
ok mit der „Ver“ Ordnung habe ich mich verschrieben, ich meine natürlich, die Bauordnung des Landes NRW.
In dem Szenario geht es um ein Reihenendhaus, bedeutet es gibt keinen Nachbarn zur rechten, zu dem man einen Abstand einhalten müsste.

Es geht um die Terasse zu einem Reihenmittelhaus die überbaut
werden soll?

Genau, der Überbau soll ähnlich wie ein Carport sein (befestigt am Haus), nur mit einer Stoffbahn oder flächig mit Holzmatten zum Sonnenschutz.

Woher hast Du die Maße 1m und 3m? (Stammen die 3m aus §6
„Abstandsflächen“

Freunde sagten man muss zum Nachbargrundstück 3 Meter einhalten, der Nachbar hat 1 Meter Abstand gehalten, wie viel nun richtig ist, frage ich nun hier… da ich in der Bauordnung noch ganz andere Zahlen gefunden habe.

Gruß
Cash

Hallo!

Ich bin kein Fachmann, aber ein Bekannter hatte das gleiche Problem. Er würde die Überdachung - mit Sondergenehmigung zum Unterschreiten der Abstandsflächen - nur genehmigt bekommen, wenn rechts und links eine Brandschutzmauer gebaut würde.

Wenn das Dach nicht „fest“ ist (z.B. Glas, Stegplatten, Ziegel usw) dann ist es - soweit mir bekannt ist - rechtlich gar keine Überdachung und dann brauchst man dann gar keine Genehmigung, wenn man nur Stoffbahnen zieht.

Der Bekannter z.B. hat eine extra gefertigte cremefarbene LKW-Plane (sieht gut aus!) zwischen die Balken (obendrüber - untendurch - obendrüber usw.) gespannt und braucht dafür keine Genehmigung -> weil es eben keine Überdachung ist.

Am besten ist du fragst beim zuständigen Bauamt, weil das ist bestimmt überall unterschiedlich was da genehmigt wird und was nicht.

Viele Grüße

Hi,

Es geht um die Terasse zu einem Reihenmittelhaus die überbaut
werden soll?

Genau, der Überbau soll ähnlich wie ein Carport sein
(befestigt am Haus), nur mit einer Stoffbahn oder flächig mit
Holzmatten zum Sonnenschutz.

o.k., jetzt kapier auch ich das…

Woher hast Du die Maße 1m und 3m? (Stammen die 3m aus §6
„Abstandsflächen“

Freunde sagten man muss zum Nachbargrundstück 3 Meter
einhalten, der Nachbar hat 1 Meter Abstand gehalten, wie viel
nun richtig ist, frage ich nun hier… da ich in der
Bauordnung noch ganz andere Zahlen gefunden habe.

Die (mindestens) 3m Abstand zum Nachbargrundstück stammen aus den Vorschriften für Abstandsflächen, die ich in meiner ersten Antwort verlinkt habe. Diese drei Meter müssen (dürfen) bei aneinander gebauten Häusern natürlich nicht eingehalten werden. Statt dessen sind andere Formen der Abschottung vorgeschrieben.
Die Abstandsflächen haben ihren Ursprung im Brandschutz: wenn zwei Häuser weit genug auseinander stehen, kann ein Feuer nicht übergreifen. Mittlerweile spielen auch Dinge wie Einsehbarkeit des Nachbarhauses und die Beleuchtung mit Tageslicht eine Rolle.
All diese Fragen spielen aber bei Reihenhäusern untereinander natürlich keine Rolle, die Häuser werden ja bewußt aneinander gebaut. Aus diesem Grund greifen die Vorschriften über Abstandsflächen in diesem Beispiel auch nicht.

Interessant ist ein Blick in §65: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gl… In Abs.1 Punkt 8b ließt man, daß die Errichtung von Terassenüberdachungen bis zu 30m² Fläche und 3m Tiefe keiner Baugenehmigung bedarf.
Ansonsten findet man in der Bauordnung keine Vorschriften über die Ausgestaltung solcher Bauteile (außer den allgemeinen Anforderungen). Wird ein festes Dach gebaut (Konstruktion, die dauerhaft stehen bleibt - im Gegensatz zu beweglichem Sonnenschutz, der nur bei Bedarf „ausgefahren“ wird), dürften die Vorschriften für Dächer ( https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gl… ) greifen, für das typische Reihenhaus bedeutet dies eine sogenannte „harte Bedachung“ (ein Holzdach mit oder ohne Bitumen ist z.B. eine harte Bedachung; auch eine LKW-Plane dürfte die Anforderungen erfüllen - normaler Stoff ist es nicht, da er zu leicht in Brand gerät).

Zusammengefasst: so lange drei Meter Tiefe und 10 Meter Breite nicht überschritten werden, stellt die Bauordnung NRW keine besonderen Anforderungen an eine Terassenüberdachung.
Was aber auch zu prüfen ist, sind evtl. vorhandene örtliche Vorschriften zum Nachbarschaftsschutz und, wenn die Reihenhäuser nach dem heute beliebten Modell als Eigentumswohnungen errichtet wurden, natürlich die Regelungen der Teilungserklärung.

Viele Grüße
Stefan

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Also ich bin da nicht wirklich überzeugt von dem was du schreibst.
Im § 65 Abs.4 steht, dass das materielle Baurecht auch für genehmigungsfreie Vorhaben gilt. Daher ist grundsätzlich auch § 6 Abstandsflächen zu beachten. Dort sind in Abs.1a+b zwei Tatbestände definiert, bei denen keine Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einzuhalten sind. Bedeutet m.E. im vorliegenden Fall, dass eine Abstandsfläche nur dann nicht einzuhalten ist, wenn planungsrechtlich eine geschlossene Bebauung vorgeschrieben oder zulässig ist. Es kommt mE somit darauf an ob auf der Grundstücksgrenze eine Baulinie oder Baugrenze vorhanden ist. Pauschal darauf abzustellen, dass keine Abstandsfläche erforderlich sei, halte ich für bedenklich. Es gibt davon abgesehen, auch VG oder OVG Urteile, die bei einer vorhandenen Grenzbebauung eine weiterführung der Bebauung bis zur ortsüblichen Bautiefe befürworten ohne dass öffentlich-rechtliche, nachbarschützende Belange tangiert seien.
Da ich mich aber in Bauordnungen im allgemeinen und in der aus NRW im Besonderen nicht so gut auskenne, lasse ich mich auch gerne berichtigen :wink:

vnA

Hi,

Also ich bin da nicht wirklich überzeugt von dem was du
schreibst.

ich schon… :wink:

Im § 65 Abs.4 steht, dass das materielle Baurecht auch für
genehmigungsfreie Vorhaben gilt. Daher ist grundsätzlich auch
§ 6 Abstandsflächen zu beachten.

Damit hast Du völlig recht.

Dort sind in Abs.1a+b zwei
Tatbestände definiert, bei denen keine Abstandsflächen zur
Grundstücksgrenze einzuhalten sind. Bedeutet m.E. im
vorliegenden Fall, dass eine Abstandsfläche nur dann nicht
einzuhalten ist, wenn planungsrechtlich eine geschlossene
Bebauung vorgeschrieben oder zulässig ist.

Die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise sind hier fehl am Platz, da sie die Anordnung größerer Hausgruppen beschreiben. Auch in Gebieten mit offener Bauweise sind Reihenhäuser möglich.

Pauschal darauf abzustellen, dass
keine Abstandsfläche erforderlich sei, halte ich für
bedenklich.

Die Vorschriften über Abstandsflächen erfassen die beschriebene Situation überhaupt nicht: Die Abstandsfläche ist die Fläche direkt vor der Gebäudewand, als würde man die Wand einfach umlegen (Satz 1: „Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.“). Die Abstandsflächen der Längsseiten zwei benachbarter Reihenhäuser tangieren sich also überhaupt nicht. Interessant wären Abstandsflächen in der beschriebenen Situation nur gegenüber einem Nachbarn am Kopfende des Gartens (und in der Richtung ist auch bei „modernen“ Reihenhäusern mit Winzgrundstücken genug Abstand).

Es ist also zu prüfen, ob sonstige Vorschriften einen gewissen Grenzabstand erfordern könnten. Und da kann ich in den Bauordnungen nichts finden.
Es ist aber möglich, daß örtliche Vorschriften bestehen. Und natürlich müssen die allgmeinen Anforderungen erfüllt werden (Standsicherheit, Brandschutz, keine schädigenden Einflüsse etc.).

Gruß Stefan

Definierren wir mal die Ausgangssituation:
Ein Gebäude (A) steht in gesamter Tiefe auf der Grundstücksgrenze.
Daran angebaut steht in gleicher Tiefe auf dem angrenzenden Grundstück ein gleichartiges Haus (B). Gleiche Tiefe, gleiche Höhe.
Es sieht also aus wie ein großes Haus, das in der Mitte durch eine Grundstücksgrenze geteilt wurde.( natürlich mit jeweils einer Gebäudeabschlusswand)
Hinter dem Gebäude A befindet sich aktuell eine Terrasse. Diese Terrasse soll mit einem Dach ausgerüstet werden.
In § 2 Abs.2 der Bauordnung NRW ist definiert, dass es sich dabei zweifelsfrei um ein Gebäude(teil) handelt. Da ist nichts von Wänden zu lesen.
Im § 31 ist weiterhin zu lesen, dass für derartige Gebäude eine Gebäudeabschlusswand in einer irgendwie gearteten Brandschutzklassifizierung erforderlich ist.
Wieso ist dann vor dieser Wand keine Abstandsfläche § 6 Abs.1 erforderlich? Und wo kann ich nachlesen, dass diese Abstandsfläche nicht wie in § 6 Abs.2 auf dem Grundstück selbst liegen muss.

vnA

Hinter dem Gebäude A befindet sich aktuell eine Terrasse.
Diese Terrasse soll mit einem Dach ausgerüstet werden.
In § 2 Abs.2 der Bauordnung NRW ist definiert, dass es sich
dabei zweifelsfrei um ein Gebäude(teil) handelt. Da ist nichts
von Wänden zu lesen.

Nein, es ist „nur“ ein Bauteil, kein Gebäude. Gebäude sind selbstständig nutzbar und daran fehlt es bei einer ans Gebäude angebauten Terassenüberdachung.

Im § 31 ist weiterhin zu lesen, dass für derartige Gebäude
eine Gebäudeabschlusswand in einer irgendwie gearteten
Brandschutzklassifizierung erforderlich ist.

Ein Bauteil ist nicht separat zu betrachten. §31 fordert also für die Terassenüberdachung keine eigene Gebäudeabschlusswand.

Wieso ist dann vor dieser Wand keine Abstandsfläche § 6 Abs.1
erforderlich? Und wo kann ich nachlesen, dass diese
Abstandsfläche nicht wie in § 6 Abs.2 auf dem Grundstück
selbst liegen muss.

Nun, Du mußt Dich schon mal entscheiden was Du willst: Eine Gebäudeabschlußwand nach §31 braucht keine Abstandsfläche - diese beiden Vorschriften schließen enander aus (entweder - oder), sie haben das gleiche Schutzziel (Ausbreitung von Bränden verhindern).

Wir werden hier aber wahrscheinlich zu keinem Ergebnis kommen. Es ist in der Bauordnung nicht eindeutig geregelt, welche Terassenüberdachungen in welcher Größe hinter einem Reihenhaus ohne zusätzliche Maßnahmen möglich sind oder welche Maßnahmen wann erforderlich werden. Das Schutzziel ist die Verhinderung der Brandausbreitung und die dazu notwendigen Maßnahmen wird jedes Bauamt ein wenig anders beurteilen.
Fakt ist aber, die Errichtung von Terassenüberdachungen bis zu einer festgelegten Größe ist baugenehmigungsfrei. Die Baubehörde muß also, will sie später einen Rückbau verlangen, sehr konkret begründen, warum sie in der Terassenüberdachung eine konkrete Gefahr sieht, die ihr Ansinnen rechtfertigt.

Wie schon mehrfach betont: lokale Nachbarschaftsregeln können auch noch etwas anderes sagen.

Stefan

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Nein, es ist „nur“ ein Bauteil, kein Gebäude. Gebäude sind
selbstständig nutzbar und daran fehlt es bei einer ans Gebäude
angebauten Terassenüberdachung.

Eine Terrassenüberdachung ist kein Bauteil sondern der Teil eines Gebäudes. Dass dieses Teil eines Gebäudes nicht selbständig nutzbar sein soll, halte ich für nicht haltbar.

Ein Bauteil ist nicht separat zu betrachten. §31 fordert also
für die Terassenüberdachung keine eigene Gebäudeabschlusswand.

Ein Bauteil ist eine Tür oder ein Balken oder eine Ziegel, oder, oder… Woher du die Überzeugung hast, dass das für Gebäudeerweiterungen nicht zur Anwendung gebracht werden sollte, hast du für mich nicht nachvollziehbar dargelegt. Die dauerhafte Wiederholung dieser schon im Ansatz fehlerhaften Aussage macht sie nicht richtiger.

Nun, Du musst Dich schon mal entscheiden was Du willst: Eine
Gebäudeabschlußwand nach §31 braucht keine Abstandsfläche -
diese beiden Vorschriften schließen enander aus (entweder -
oder), sie haben das gleiche Schutzziel (Ausbreitung von
Bränden verhindern).

Im § 6 lese ich nirgends, dass die Vorschriften für Gebäudeabschlusswände nicht gelten sollten. Wird eine Wand zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ist also eine Gebäudeabschlusswand erforderlich, so fällt die entstehende Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück. Je nach Bundesland ist dies mit Befreiung, Abweichung, öffentlich-rechtliche Sicherung oder Grundbucheintrag zu sichern. Die Aussage, dass sich die beiden Vorschriften einander ausschließen ist schlicht und einfach ‚falsch‘.

Wir werden hier aber wahrscheinlich zu keinem Ergebnis kommen.

stimmt

Es ist in der Bauordnung nicht eindeutig geregelt, welche
Terassenüberdachungen in welcher Größe hinter einem Reihenhaus
ohne zusätzliche Maßnahmen möglich sind oder welche Maßnahmen
wann erforderlich werden. Das Schutzziel ist die Verhinderung
der Brandausbreitung und die dazu notwendigen Maßnahmen wird
jedes Bauamt ein wenig anders beurteilen.

Es gibt auch noch andere Schutzziele. Belüftung und Belichtung, stdtebauliches Planziel, schützenswerte Nachbarrechte z.B. Aber du hast recht, wenn man öfters auf dem Bauamt zu tun hat, wird man feststellen, dass selbst von Schreibtisch zu Schreibtisch unterschiedliche Gewichtungen vorgenommen werden.

Fakt ist aber, die Errichtung von Terassenüberdachungen bis zu
einer festgelegten Größe ist baugenehmigungsfrei. Die
Baubehörde muß also, will sie später einen Rückbau verlangen,
sehr konkret begründen, warum sie in der Terassenüberdachung
eine konkrete Gefahr sieht, die ihr Ansinnen rechtfertigt.

In Deutschland wird überwiegend wegen nachbarrechtlicher Probleme rückgebaut. Brandschutz rechtfertigt üblicherweise keinen Rückbau, hier wird einfach nachgebessert. Brandschutz kann man aus dem Weg räumen, ein Nachbar mit seinen Rechten aber nicht.

Wie schon mehrfach betont: lokale Nachbarschaftsregeln können
auch noch etwas anderes sagen.

‚lokale Nachbarschaftsregeln‘ soll bitte ‚was‘ sein? Meinst du damit Bebauungspläne oder die BauNVO oder BauGB oder was?

Abschließend möchte ich dem UP dringendst raten sich mit der zuständigen Baubehörde in Verbindung zu setzen, um sich Frust, Ärger und möglicherweise erhebliche Zusatzkosten zu ersparen. Die Diskussion hier eines vorbeugenden Brandschützers, der weiß, dass er nichts weiß, und einem der von nix Ahnung hat, hilft ihm im Fall eines Falles nämlich in keiner Weise.

Stefan

vnA

Nein, es ist „nur“ ein Bauteil, kein Gebäude. Gebäude sind
selbstständig nutzbar und daran fehlt es bei einer ans Gebäude
angebauten Terassenüberdachung.

Eine Terrassenüberdachung ist kein Bauteil sondern der Teil
eines Gebäudes. Dass dieses Teil eines Gebäudes nicht
selbständig nutzbar sein soll, halte ich für nicht haltbar.

Nun, Terassenüberdachungen werden üblicherweise am Haus befestigt. Würde das Haus plötzlich verschwinden, würde die Bedachung umfallen. Aber auch einer auf 4 Stützen ruhenden Terassenüberdachung spreche ich die selbstständige Nutzbarkeit ab: welchen Zweck soll eine Terassenüberdachung ohne zugehöriges Haus erfüllen?

Ein Bauteil ist nicht separat zu betrachten. §31 fordert also
für die Terassenüberdachung keine eigene Gebäudeabschlusswand.

Ein Bauteil ist eine Tür oder ein Balken oder eine Ziegel,
oder, oder… Woher du die Überzeugung hast, dass das für
Gebäudeerweiterungen nicht zur Anwendung gebracht werden
sollte, hast du für mich nicht nachvollziehbar dargelegt. Die
dauerhafte Wiederholung dieser schon im Ansatz fehlerhaften
Aussage macht sie nicht richtiger.

Ich verstehe Deinen Einwand nicht so ganz. Deine Argumentation war, die Terassenüberdachung sei nach §2 ein Gebäude, das nach §31 eine Abschlusswand braucht weil es an der Grenze steht.
Dem widerspreche ich, weil die Überdachung kein Gebäude ist und deshalb von §31 nicht erfasst wird.
Eines ist aber richtig: wenn die Überdachung mit einer seitlichen Wand gebaut wird, muß sie eine Gebäudeabschlusswand nach §31 sein oder einen entsprechenden Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.
Die Frage ist aber, ob überhaupt eine Abschottung zum Nachbarn verlangt wird.

Nun, Du musst Dich schon mal entscheiden was Du willst: Eine
Gebäudeabschlußwand nach §31 braucht keine Abstandsfläche -
diese beiden Vorschriften schließen enander aus (entweder -
oder), sie haben das gleiche Schutzziel (Ausbreitung von
Bränden verhindern).

Im § 6 lese ich nirgends, dass die Vorschriften für
Gebäudeabschlusswände nicht gelten sollten.

Das steht gleich in Absatz 1, ansonsten wären Reihenhäuser oder geschlossene Bebauung nur per Abweichungsantrag möglich. Dem ist aber nicht so.

Wird eine Wand zu
nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ist also eine
Gebäudeabschlusswand erforderlich, so fällt die entstehende
Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück.

Nein, das ist falsch. Die Gebäudeabschlusswand ersetzt die Abstandsfläche. Wie sollten sonst Reihen- oder Doppelhäuser möglich sein? (Abstandsfläche im Nachbarhaus?)
Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück sind die absolute Ausnahme, da sie den Nachbarn in der Nutzung seines Grndstücks erheblich enschränken.
Lies noch mal §6: In einer Abstandsfläche dürfen nur bestimmte Dinge gebaut werden, ein normales Wohnhaus ist dort immer unzulässig. Abstandsflächen dürfen sich zudem nicht überdecken und müssen auf dem eigenen Grundstück liegen (Ausnahme nur, wenn Baulast eingetragen wird).

Je nach Bundesland
ist dies mit Befreiung, Abweichung, öffentlich-rechtliche
Sicherung oder Grundbucheintrag zu sichern. Die Aussage, dass
sich die beiden Vorschriften einander ausschließen ist
schlicht und einfach ‚falsch‘.

Eine Übertragung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück ist nirgendwo per Befreiung oder Abweichung möglich. Dazu ist immer eine Baulast erforderlich.
„Ausschließen“ ist sicher das falsche Wort, aber ich brauche nur eines: Abstand oder Abschlusswand.

Ich denke, wir sind hier wieder mal an einem toten Punkt. Wir beginnen uns im Kreis zu drehen…

Von mir aus können wir hier abschließen.

Gruß Stefan

Deine Aussagen werden immer abenteuerlicher.
Ich rate Dir daher mal zu einem Besuch bei deiner Bauordnungsbehörde und zu einem Beratungsgespräch unter ‚Kollegen‘.
Ansonsten nehme ich deine Anregung auf und schließe hiermit ab.

vnA