Nein, es ist „nur“ ein Bauteil, kein Gebäude. Gebäude sind
selbstständig nutzbar und daran fehlt es bei einer ans Gebäude
angebauten Terassenüberdachung.
Eine Terrassenüberdachung ist kein Bauteil sondern der Teil eines Gebäudes. Dass dieses Teil eines Gebäudes nicht selbständig nutzbar sein soll, halte ich für nicht haltbar.
Ein Bauteil ist nicht separat zu betrachten. §31 fordert also
für die Terassenüberdachung keine eigene Gebäudeabschlusswand.
Ein Bauteil ist eine Tür oder ein Balken oder eine Ziegel, oder, oder… Woher du die Überzeugung hast, dass das für Gebäudeerweiterungen nicht zur Anwendung gebracht werden sollte, hast du für mich nicht nachvollziehbar dargelegt. Die dauerhafte Wiederholung dieser schon im Ansatz fehlerhaften Aussage macht sie nicht richtiger.
Nun, Du musst Dich schon mal entscheiden was Du willst: Eine
Gebäudeabschlußwand nach §31 braucht keine Abstandsfläche -
diese beiden Vorschriften schließen enander aus (entweder -
oder), sie haben das gleiche Schutzziel (Ausbreitung von
Bränden verhindern).
Im § 6 lese ich nirgends, dass die Vorschriften für Gebäudeabschlusswände nicht gelten sollten. Wird eine Wand zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet, ist also eine Gebäudeabschlusswand erforderlich, so fällt die entstehende Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück. Je nach Bundesland ist dies mit Befreiung, Abweichung, öffentlich-rechtliche Sicherung oder Grundbucheintrag zu sichern. Die Aussage, dass sich die beiden Vorschriften einander ausschließen ist schlicht und einfach ‚falsch‘.
Wir werden hier aber wahrscheinlich zu keinem Ergebnis kommen.
stimmt
Es ist in der Bauordnung nicht eindeutig geregelt, welche
Terassenüberdachungen in welcher Größe hinter einem Reihenhaus
ohne zusätzliche Maßnahmen möglich sind oder welche Maßnahmen
wann erforderlich werden. Das Schutzziel ist die Verhinderung
der Brandausbreitung und die dazu notwendigen Maßnahmen wird
jedes Bauamt ein wenig anders beurteilen.
Es gibt auch noch andere Schutzziele. Belüftung und Belichtung, stdtebauliches Planziel, schützenswerte Nachbarrechte z.B. Aber du hast recht, wenn man öfters auf dem Bauamt zu tun hat, wird man feststellen, dass selbst von Schreibtisch zu Schreibtisch unterschiedliche Gewichtungen vorgenommen werden.
Fakt ist aber, die Errichtung von Terassenüberdachungen bis zu
einer festgelegten Größe ist baugenehmigungsfrei. Die
Baubehörde muß also, will sie später einen Rückbau verlangen,
sehr konkret begründen, warum sie in der Terassenüberdachung
eine konkrete Gefahr sieht, die ihr Ansinnen rechtfertigt.
In Deutschland wird überwiegend wegen nachbarrechtlicher Probleme rückgebaut. Brandschutz rechtfertigt üblicherweise keinen Rückbau, hier wird einfach nachgebessert. Brandschutz kann man aus dem Weg räumen, ein Nachbar mit seinen Rechten aber nicht.
Wie schon mehrfach betont: lokale Nachbarschaftsregeln können
auch noch etwas anderes sagen.
‚lokale Nachbarschaftsregeln‘ soll bitte ‚was‘ sein? Meinst du damit Bebauungspläne oder die BauNVO oder BauGB oder was?
Abschließend möchte ich dem UP dringendst raten sich mit der zuständigen Baubehörde in Verbindung zu setzen, um sich Frust, Ärger und möglicherweise erhebliche Zusatzkosten zu ersparen. Die Diskussion hier eines vorbeugenden Brandschützers, der weiß, dass er nichts weiß, und einem der von nix Ahnung hat, hilft ihm im Fall eines Falles nämlich in keiner Weise.
Stefan
vnA