Abstand von Radfahrern

Mit einem Kfz muss ich einen Mindestabstand von 1 Meter zu parkenden Autos am Strassenrand halten. Müssen Radler das eigentlich auch?
Danke!

Gruss Goetz

Mit einem Kfz muss ich einen Mindestabstand von 1 Meter zu
parkenden Autos am Strassenrand halten.

Ein halber Meter reicht in der Regel aus.

Müssen Radler das eigentlich auch?

Ja sicher, ich wüsste nicht warum man da einen Unterschied machen sollte.

Gruß Crack

Erstmal danke für Deine Antwort.

Es geht mir um den dem Helmurteil zu Grunde liegenden Fall. Es hiess, die Radfahrerin sei unverschuldet zu Fall gekommen, durch eine plötzlich geöffnete Autotür. Wenn Radfahrer nun auch einen Mindestabstand halten müssten ( mir war immer der eine Meter gegenwärtig), käme er doch eigentlich mit der Autotür nicht in Berührung.

Hallo,

es gibt keine Verordnung, die die 1-Meter-Regel widergäbe. Aber es gab ein Urteil:
(aus einer Sekundärquelle entnommen)

„OLG Düsseldorf v. 11.05.2005 - I-1 U 158/03: Auch zu geparkten Fahrzeugen ist ein situationsabhängiger Abstand einzuhalten, der in der Regel etwa 1 m beträgt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anhang zu § 16 StVG, Rdnr. 154 mit Hinweis auf KG VM 1985, Nr. 83). Bei beengten Verhältnissen kann der Abstand auch geringer ausfallen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf OLG München VRS 75, 249 sowie OLG Hamm MZV 1993, 27). Der Mindestabstand, den der fließende Verkehr einhalten muss, richtet sich nach den Umständen des Falles. Mit einem leichten Öffnen der Tür eines haltenden Fahrzeuges ist zu rechnen (OLG Hamm OLGR 1992, 181). Dabei ist ein Abstand von 0,5 m zu knapp bemessen (OLG Hamm a.a.O. mit Hinweis auf KG VR 1986, 1123, 1124).“

Gruß
vdmaster

Hallo

Es geht mir um den dem Helmurteil zu Grunde liegenden Fall. Es
hiess, die Radfahrerin sei unverschuldet zu Fall gekommen,
durch eine plötzlich geöffnete Autotür. Wenn Radfahrer nun
auch einen Mindestabstand halten müssten ( mir war immer der
eine Meter gegenwärtig), käme er doch eigentlich mit der
Autotür nicht in Berührung.

Genausowenig wie für Autofahrer gibt es eine explizite Pflicht für Radfahrer zu einem bestimmten Abstand. Aber genau wie bei Autofahrern gibt es OLG-Urteile die auch bei Radfahrern eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Passieren von parkenden Fahrzeugen fordern und ihnen im Einzelfall auch eine Teilschuld geben.

Wie üblich wird es wohl auf die einzelne Situation ankommen, Verkehrslage, Strassenbau etc.

Grüße,
.L

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Es geht mir um den dem Helmurteil zu Grunde liegenden Fall. Es
hiess, die Radfahrerin sei unverschuldet zu Fall gekommen,
durch eine plötzlich geöffnete Autotür.

Ich kenne den Fall nicht im Detail.
Da man der Radfahrerin aber auch schon im ersten Urteil keine Schuld am Unfall selbst gegeben hatte ist davon auszugehen das sie den seitlichen Mindestabstand eingehalten hat und das für sie auch das plötzliche Öffnen der Tür nicht vorherzusehen war.

Wenn Radfahrer nun auch einen Mindestabstand halten müssten ( mir war immer der
eine Meter gegenwärtig), käme er doch eigentlich mit der Autotür nicht in Berührung.

Selbst dann wenn man von einem Meter ausgeht gibt es eine große Auswahl an PKW deren Tür dieses Maß beim Öffnen erreichen dürfte. Davon abgesehen kann ein Radfahrer sicher auch schon durch die Situation an sich und einen plötzlichen Ausweichversuch zu Fall kommen.

Gruß Cr

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Danke an alle! owt

Müssen Radler das
eigentlich auch?

Am besten, er hält einen Abstand von mindestens zwei Metern - ein Meter reicht ohnehin nichts aus, wenn jemand die Fahrertür aufreißt. Bei einer Fahrbahnbreite von durchschnittlich vier Metern werden alle Autofahrer hinter ihm seine Umsicht zu würdigen wissen.

Wenn der Redahrer am Rand fährt und er wird umgenietet, dann ist er schuld, weil er zu weit am Rand gefahren ist.
Fährt der Radfahrer in der Mitte und wird umgebnietet, ist er schuld, weil er zu weit in der Mitte gefahren ist.

Merke: Radfahrer sind immer, Autofahrer nie schuld. :smile:

M.