Es gibt keine Regel für die Wiederholung von Verkehrszeichen. Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen und Kreuzungen ist zwar gebräuchlich aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.
Orientieren könnte sich der Nichtanwohner an der Rechtsprechung zu Haltverboten. Hier wird dem Autofahrer nämlich zugemutet, sich auch mal 100-150 m rückwärtig zu vergewissern, ob eine Regelung vorhanden ist.
Haltverbote als Streckenverbote enden an (in Fahrtrichtung liegenden) Einmündungen oder durch Ende-Schilder.
Empfehlungen für Haltverbote unter Hinblick auf die Rechtsprechung bedeutet ca. alle 100 m die Wiederholung aufzustellen. Ähnlich sollte bei Parkraumbewirtschaftung verfahren werden.
Im Allgemeinen wäre im vorliegenden Fall wegen der Eindeutigkeit gegenüber der Einmündung bzw. in Fahrtrichtung kurz dahinter ein Haltverbot Mitte mit dem Zusatzzeichen der Ausnahme aufzustellen.
Allerdings ist die Kombination Verbot mit Ausnahme selten. Theoretisch gibt es hier eine Parkraumbewirtschaftung, d. h. m. E. wäre eine Beschilderung mit VZ 314- und Zusatzzeichen Anwohner richtiger. Hinsichtlich der Aufstellorte würde sich nichts ändern, da sich die Beschilderung für den ruhenden Verkehr in Bezug auf die Empfehlung zu Wiederholung von Verkehrszeichen an den Empfehlungen für die Haltverbote orientieren sollte.
Wer weiß, wie der Abstand von Parkverbotsschildern max. sein darf? Konkret:
Eine Straßenseite hat Parkverbot mit Ausnahme für Anwohner mit
Parkausweis. Das Schild steht aber in der gesamten Strasse nur
an einer einzigen Ecke. In der Mitte der Strasse steht z. B.
kein Schild. Daher fahren z. B. Fahrer aus anderer Richtung in
die Strasse ein, wenden in der Mitte und parken widerrechtlich
im Anwohnerbereich.
Grüße,
Dirk Bergner