Abstand von Verkehrszeichen zueinander

Wer weiß, wie der Abstand von Parkverbotsschildern max. sein darf? Konkret:

Eine Straßenseite hat Parkverbot mit Ausnahme für Anwohner mit Parkausweis. Das Schild steht aber in der gesamten Strasse nur an einer einzigen Ecke. In der Mitte der Strasse steht z. B. kein Schild. Daher fahren z. B. Fahrer aus anderer Richtung in die Strasse ein, wenden in der Mitte und parken widerrechtlich im Anwohnerbereich.

Grüße,

Dirk Bergner

Hallo Dirk,

Deine Frage ist leicht zu beantworten: ein Verkehrszeichen gilt von da wo es aufgestellt ist bis an die nächste Kreuzung. Es muss auch nur in Fahrtrichtung aufgestellt sein. Wie Du selbst feststellt ist daher das Parken im Anwohnerbereich widerrechtlich. Ein Autofahrer der aus der anderen Richtung kommt und wendet um zu parken müsste also bis zur nächsten Kreuzung zurücklaufen und dort schauen welche Zeichen aufgestellt sind. Möglicherweise kann man die zuständige Behörde aber auch davon überzeugen für die aus der „falschen“ Richtung kommenden Autos noch ein zusätzliches Schild aufzustellen. Das würde nichts an der juristischen Situation ändern, könnte aber zur Klarheit beitragen.

Schöne Grüße aus Wiesbaden

Andreas

Hallo.Soweit ich weiss, gilt das Schild bis zur Aufhebung des Parkverbotsschildes oder bis zur nächsten Strasseneinmündung. Wenn Fahrzeuge aus der Gegenrichtung kommen und wenden, müssen sie sich überzeugen was am Anfang der Strasse in deren Fahrtrichtung jetzt geparkt wird für ein Verkehrszeichen steht.Also, da ist wohl der Fahrzeugführer selbst für verantwortlich. Ob es eine generelle Abstandsregelung gibt z.B. bei Strassen die mehrere hunderte Meter lang sind und keine Einmündung haben weiss ich nicht. MfG

Hallo, Herr Bergner!
Grundsätzlich gelten Halt- und Parkverbote, in Fahrtrichtung gesehen, bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung und sind mit einem Richtungspfeil gekennzeichnet.
Die Verkehrsteilnehmer die aus der anderen Richtung kommen, Wenden und dann parken, verhalten sich ordnungswidrig gegenüber Vkz 286.
M.f.G.

Es gibt keine Regel für die Wiederholung von Verkehrszeichen. Die Wiederholung der Schilder nach Einmündungen und Kreuzungen ist zwar gebräuchlich aber nicht strikt vorgeschrieben. Einbiegenden Fahrern ohne Ortskenntnis kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Streckenverbot nicht beachten. In der Praxis ergeben sich daraus bestenfalls Probleme bei der Ahndung von Verstößen.
Orientieren könnte sich der Nichtanwohner an der Rechtsprechung zu Haltverboten. Hier wird dem Autofahrer nämlich zugemutet, sich auch mal 100-150 m rückwärtig zu vergewissern, ob eine Regelung vorhanden ist.
Haltverbote als Streckenverbote enden an (in Fahrtrichtung liegenden) Einmündungen oder durch Ende-Schilder.
Empfehlungen für Haltverbote unter Hinblick auf die Rechtsprechung bedeutet ca. alle 100 m die Wiederholung aufzustellen. Ähnlich sollte bei Parkraumbewirtschaftung verfahren werden.
Im Allgemeinen wäre im vorliegenden Fall wegen der Eindeutigkeit gegenüber der Einmündung bzw. in Fahrtrichtung kurz dahinter ein Haltverbot Mitte mit dem Zusatzzeichen der Ausnahme aufzustellen.
Allerdings ist die Kombination Verbot mit Ausnahme selten. Theoretisch gibt es hier eine Parkraumbewirtschaftung, d. h. m. E. wäre eine Beschilderung mit VZ 314- und Zusatzzeichen Anwohner richtiger. Hinsichtlich der Aufstellorte würde sich nichts ändern, da sich die Beschilderung für den ruhenden Verkehr in Bezug auf die Empfehlung zu Wiederholung von Verkehrszeichen an den Empfehlungen für die Haltverbote orientieren sollte.

Wer weiß, wie der Abstand von Parkverbotsschildern max. sein darf? Konkret:

Eine Straßenseite hat Parkverbot mit Ausnahme für Anwohner mit
Parkausweis. Das Schild steht aber in der gesamten Strasse nur
an einer einzigen Ecke. In der Mitte der Strasse steht z. B.
kein Schild. Daher fahren z. B. Fahrer aus anderer Richtung in
die Strasse ein, wenden in der Mitte und parken widerrechtlich
im Anwohnerbereich.

Grüße,

Dirk Bergner

N’abend…Normalerweise steht bei einem Streckenverbot zum. ein Anfang und ein Ende. Eine Mitte nur bei längeren Sreckenverboten. Wenn hier tatsächlich nur ein „Anfang“ steht, dann hat der Wender Glück… kannst Du mir mal von der Situation und dem Schild ein Bildchen zeichnen? [email protected] Danke

Hallo Dirk,

Das Parken im Anwohnerbereich bleibt rechtswidrig auch wenn dort nur ein Schild steht. Den Parkenden ist zu unterstellen dass die sich das Umfeld genauer anschauen können und somit auch vom Parkverbot Kenntnis nehmen könnten.

das ordnungsamt ist hier zuständig.

Bei weiteren fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

MfG

L.Armbrust

Eine Straßenseite hat Parkverbot mit Ausnahme für Anwohner mit
Parkausweis. Das Schild steht aber in der gesamten Strasse nur
an einer einzigen Ecke. In der Mitte der Strasse steht z. B.
kein Schild. Daher fahren z. B. Fahrer aus anderer Richtung in
die Strasse ein, wenden in der Mitte und parken widerrechtlich
im Anwohnerbereich.

Gemäß StVO gilt ein Halt- oder eingeschränktes Haltverbot bis zur nächsten Einmündung an der GLEICHEN STRAßENSEITE! Für erlaubtes Parken mit Einschränkungen (Anwohnerparken, Parkschein) gilt das gleiche.
Nun steht in der StVO nichts von einer max. Meterzahl. Dies wurde über die Rechtsprechung von Gerichten deklariert. Dabei haben sich Werte von bis zu 250 Meter eingependelt, wenn die Strecke gerade ist (also keine Biegung/Kurve innerhalb der Strecke) - was an und für sich eine beachtliche Weite ist. In den meisten Gemeinden wird aber bereits ab einer Streckenlänge von 50 Meter ein Wiederholungs- bzw. Ende-Verkehrszeichen aufgestellt.

Gruß aus Dresden!

Hallo Herr Bergner,
Halt- oder Parkverbote oder Parkbeschränkungen gelten immer bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung wenn kein Verkehrszeichen diese Einschränkung beendet. Hat ein Autofahrer gewendet um diesen Parkplatz zu erreichen, so ist er verpflichtet sich davon zu überzeugen, daß sein Kfz richtig steht. Dazu muss er zur Not auch bis zur davor liegenden Ecke zurück laufen. Hierbei werden 150m, in ländlichen Gemeinden sogar mehr, als durchaus zumutbar angesehen.
mfg W.R-Z