Abstandsfläche

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin im Moment am planen meines Hausbaus.

Die vorläufigen Skizzen habe ich bereits allen Nachbarn gezeigt. Diese waren auch sehr nett und soweit alle mit den Plänen einverstanden. Jeder sicherte mir zu, dass er die Eingabepläne unterschreiben wird.

Nachdem wir nun die Pläne im Maßstab gezeichnet und entsprechend die Abstandsflächen haben, kommt ein kleines oder großes Problem auf uns zu.

Bei einem Nachbarn müsste dieser eine Abstandsflächenübernahme unterzeichnen. Die Gesamtfläche beträgt ca. 6,5x3m.

Was bedeutet diese Übernahme eigentlich genau für den Nachbarn? Welche Nachteile hätte er, wenn er unterschreibt? Kann er mir den Bau so nicht genehmigen?

Wie könnte ich ihm, im Falle der Nichtunterschrift, diese Schmackhaft machen?

Gruß
Michael

Hallo Michael,

generell gilt zunächst eine Bebauungsplan, der bebaubare Flächen ausweist, ansonsten gibt es Regeln, die vom Planungsgebiet abhängig sind.
Es handelt sich wahrscheinlich um ein EFH, dabei gelten z.B. 3m Abstand der Wohnbebauung von der Grundstücksgrenze, ausgenommen Garagen (o.ä.) und Dachüberstände sowie bei Doppelhaushälften oder Reihenhäusern.
Bei Abweichungen kann ggf. eine Baulast im Grundbuch eingetragen werden, die der Nachbar gegenzeichen muss.
Ansonsten stellen sich Fragen wie geben und nehmen, Vor- und Nachteile auf beiden Seiten und wie man es „verkauft“.
Mein Nachbar hat zum Beispiel durch meine Garagenwand auf der Grenze, die ich mit seinem Außenputz versehen habe, eine wunderbaren Innenhof (Er har das Gefühl, die Wand gehört ihn…). Vielleicht kann so eine Wand ja auch die Basis für eine Ergänzung beim Nachbarn sein (Carport, Überdachung, Winschutz, Sonneschutz…)

Gruß

Guido

Guten Tag,

im Allgemeinen hat Guido schon alles beantwortet.

„Bei einem Nachbarn müsste dieser eine Abstandsflächenübernahme unterzeichnen. Die Gesamtfläche beträgt ca. 6,5x3m“

Diese Aussage ist unverständlich. Mit *übernahme meinst du wohl *unterschreitung.
Wie schon gesagt sind 3 m Abstand zum Nachbarn Vorschrift. Wenn du auf 2,5 m kommst unterschreitest du um 50 cm.
Liegt im Ermessen des Nachbarn, das zu dulden.

Wenn im Bebauungsplan allerdings ausdrücklich die max. überbaute Fläche angegeben ist, und du dich somit weiter ausdehnen willst, hast du schlechte Karten.

Gruß Rolf

Hallo,

welches Problem hat Ihr Nachbar denn genau. Ich verstehe die Frage nicht.

Gruß
Frank

Guten Tag,

Für den Nachbarn bedeutet die Abstandsübernahme eigentlich die Tatsache, dass er der Freihaltung dieser entsprechenden Fläche zustimmt. D.h. er kann diese weder bebauen noch evtl. umfänglich benutzen. Da sich die Einräumung einer solchen Pflicht auch auf Rechtsnachfolger bezieht, z.B. auf den Käufer-insoweit diese Grundstück verkauft werden soll, aber auch auf Erben etc.-dürfte es schwierig sein hier Zustimmung zu bekommen. Von bautechnischen Problemen ganz abgesehen.

D.h. jeder vernünftig denkender mensch würde eine solche Verpflichtung ausschlagen, inwieweit jedoch der Einzelfall abweicht ist offen zu lassen.
Wie Sie ihn von der Zustimmung überzeugen können kann ich nicht nachvollziehen bzw. beschreiben, den wie gesagt-es ist sehr unwahrscheinlich, dass sich jemand eine solche Pflicht auflegt.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Sack

Hallo Michael,
leider kann ich Dir da nicht weiterhelfen, da ich in der Sparte nicht bewandert bin, sorry.
Gruß
skybird

Hier die Konsequenzen, wenn der Nachbar die Erklärung unterschreibt.

Es steht alles drin.

"Die Zustimmung hat zur Folge, dass die Fläche, auf die eine Abstandsfläche übernommen wird, von solchen baulichen Anlagen freizuhalten ist, die nach der BayBO innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig sind, und Gebäude auf diesem Grundstück die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche einzuhalten haben, Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Gebäude auf dem Nachbargrundstück haben die zusätzlich erforderlichen Brandschutzabstände einzuhalten, sofern sie von der entsprechenden Anforderung der BayBO nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Zudem ist darauf zu achten, dass die auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandenen Gebäude noch die erforderlichen Abstandsflächen/Abstände einhalten; andernfalls würden diese nachträglich bau-ordnungswidrig.
Soweit die bayrische Bauordnung. Rechlich gesehen sind die Bestimmungen in anderen Bundesländern sehr ähnlich.

Nun kannst du überlegen, wie du deine Nachbarn überzeugst, stimmen sie zu, bist du deren Freund.
Viel Erfolg

Salvele Michael,

schau Mal hier :
http://www.architekturweb.de/a_1.htm

Wenn sich nachträglich etwas ändern muss, dann geht das
soviel mir bekannt ist, nur über die Ämter und kostet.
Der Nachbar der einverstanden ist, muss natürlich auch mit
eventuellen Einschränkungen leben.
Das gilt auch für alle nachfolgenden Generationen, (Erbe).
Genau rechnen und Messen, sonst kann auch nach Jahren
wenn sich ein Bemessungsfehler herausstellt, die Baugenehmigung erlöschen.

Viel Erfolg und Gruß.

Patrik Steinbrenner.

Hallo, dies würde bedeuten, dass er diesen Grundstücksbereich nicht mit einer evtl. möglichen Grenzbebauung (z.B. Garage) belegen darf. Sollte es irgendwie gehen, verschieben Sie Ihr Haus, u.U. verlangt Ihr Nachbar irgend wann ein Entgegenkommen, das Sie aber nicht eingehen können. Viel Spass beim Häuslebau

Hallo Michael,

also Sinn der Abstandsfläche ist es ja, dass wenn es brennt das das Feuer nicht aufs Nachbargrundstück übergeht. Man klappt ja das Haus nach allen Seiten auf und das Stück des Hauses, was über die Grenze geht ist die übertretene Fläche - die der Nachbar nun übernehmen soll. Schmackhaft machen kannst du es ihm im Endeffekt nicht, da er keinen Vorteil hat. Eher nur Nachteile, er darf an die Stelle nichts bauen, er muss den gesetzlichen Mindestabstand zu deinem Haus einhalten und umso näher du dran bist, umso mehr muss er reinrutschen! Dumm auch, wenn er die Überschreitung einmal unterschrieben hat, ist diese gültig…selbst wenn er das Grundstück verkauft - mindert er den Wert - weil der Käufer die Überschreitung akzeptieren muss.
Schmackhaft könntest du es ihm nur machen, wenn er auch irgendwas bauliches von dir will…so in der Art, eine Händ wäscht die andere… Sorry. LG Petra

Hallo,
grundsätzlich gibt es Grenzabstände die in der Bebauungsvorschrift der Gemeinden/Städte, nach einem Bebauungsplan verzeichnet sind.
Es gibt z.B. Baukörper bei denen keine Grenzabstände einzuhalten sind, meist sind dies Garagen/Carports etc.
Der Nachbar hat zwar ein Einspruchsrecht, diesem muss aber nicht stattgegeben werden, wenn Sie sich an die Bauvorschriften halten.
Da das Baurecht verschiedenen Ämtern unterliegt, wäre es sinvoll wenn Sie sich bevor Sie den Bauantrag bei der Gemeinde/Stadt stellen, so grundsätzliche Fragen, wie Grenzabstand und Gebäudehöhen, mit dem/der Stadtplaner/in besprechen.
Die Stadtplaner/in oder der/die Bauamtsleiter/in, wird Ihnen genau, bezogen auf Ihren Bauplatz, Auskunft geben können, was machbar ist, und auch wie Sie mit dem Nachbar am besten verhandeln bzw. umgehen.
Alles Gute Joachim.