Dazu kurz: dein Bekannter hat das Recht, die Rechnungen für die ganzen Sachen einzusehen, das muss er aber mit dem Vermieter absprechen.
Das ist die Formulierung aus dem BGB, 1:1. Ich bin mir nicht sicher, ob er das überhaupt so formulieren darf, oder ob er das nicht doch genau angeben muss. Aber vermutlich ist in der Nebenkostenabrechnung nachzuvollziehen, wie die Abrechnung erfolgt, sonst hättest du ja nicht gewusst, dass nach qm abgerechnet wurde.
Fakt ist, eine Abrechnung nach Fläche wäre zumindest zulässig.
Aber Abwasserkosten sind doch verbrauchsabhängig! Die hängen vom Wasserverbrauch ab!
Nur Niederschlagswasser nicht, weil das von der überbauten Fläche abhängt.
(Grundsteuer, Straßenreinigung und Müll sind ebenfalls nicht verbrauchsabhängig).
Hi
Gartenanlagen = Pflanzflächen ==> also Wiese, Beete, Hecken, sonstige Begrünung etc.
Außenanlagen = Wege und Pfade auf dem Grundstück (zur Haustür, zur Garage) , Zufahrtsflächen, Außenbeleuchtung, Umzäunung des Grundstücks , …
Gruß h.
Also könnte damit der Hof gemeint sein? Es gibt einen Hinterhof zu insgesamt drei Häusern (insg. 26 Wohnungen). Dort sind sechs Garagen, die an unterschiedliche Personenn vermietet sind. Mindestens eine ist an eine Person vermietet, die nicht Mieter ist. Der Hof darf nur von den Nutzern der Garagen genutzt werden.
Ergo finde ich es auch ziemlich fragwürdig, diese Kosten auf alle Wohnungsmieter umzulegen, während zumindest der eine Garagenmieter überhaupt keine Nebenkosten zahlt.
Sollten die Abwasserwerke allerdings in 2017 eine Nachrechnung (aus welchem Grund auch immer) für das Jahr 2016 übersandt haben, dann ist die Abrechnung nicht hinfällig.
Ein Vermieter der bei der Abrechnung den Kostenanteil Abwasser herausrechnet um im Folgejahr dann einfließen zu lassen, wäre, gelinde gesagt, schon etwas besonderes.
Daher rate auch ich zur Kontrolle der zu Grunde liegenden Belege und zum Gespräch mit dem Vermieter.
vnA