Abweichende Angaben in Grundbuch und Erbschein

Ein Vater stirbt. Zurück bleiben die Mutter und drei Kinder.
Zum Nachlass gehört auch ein Haus.

Eintrag im Erbschein:
Mutter 1/2 Anteil am Nachlass des Vaters,
Kind A, Kind B, Kind C je 1/6

Eintrag im Grundbuch (fürs Haus)
Ehemals: Mutter und Vater je 1/2 Anteil
Neu:
Mutter und Erbengemeinschaft (bestehend aus Mutter, Kind A, Kind B, Kind C) mit je 1/2 Anteil

Nun die Frage:

Wie hoch ist der Anteil von Kind B am Haus ???

Ich danke schon heute für Eure Antworten.
Gruß
Daniel

Servus,

bis zur Auseinandersetzung der Erbengeneinschaft ist er Null. Die Eintragung im Grundbuch ist richtig und widerspricht dem Erbschein nicht.

Schöne Grüße

MM

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
zurück gezogen

Ganz einfache Bruchrechnung: 1/12

Das ist das typische Ergebnis nach dem Erbfall nach dem ersten Elternteil, wenn beiden das Haus je zur Hälfte gehört hat und der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand.

Dann bekommt der Ehegatte die Hälfte des Anteils des Vorverstorbenen und wird zu 3/4 ideeller Eigentümer. Das letzte Viertel verteilt sich zu gleichen Teilen auf die Kinder.

Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist dieser Anteil aber nicht realisierbar. Er ist aber natürlich dann sofort interessant, wenn das Haus vermietet ist/wird und die Erbengemeinschaft sich entschließt Kosten und Mieteinnahmen nach diesem Schlüssel zu verteilen.

Bzgl. der Abweichung zwischen Erbschein und GB bitte berücksichtigen, dass sich der Erbschein ausschließlich auf den Nachlass des vorverstorbenen Elternteils bezieht! D.h. darin spielt die ohnehin schon dem überlebenden Elternteil gehörende Hälfte keine Rolle. Für das Grundbuch muss diese Hälfte aber natürlich wieder berücksichtigt werden. Daher taucht der überlebende Elternteil auch zweimal im GB auf. Einmal als Eigentümer der eigenen Hälfte und einmal mit 1/2 des Nachlasses (Hälfte des vorverstorbenen Elternteils) als Mitglied der Erbengemeinschaft zusammen mit den Kindern.

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Muss man hier nicht trennen zwischen

Nachlass und Immobilie?

Der Anteil am Nachlass ist 1/6. soweit klar.
Gesetzlicher Güterstand war „Zugewinngemeinschaft“ / quasi Gütertrennung zu Lebzeiten. Somit geht der ganze weltliche Besitz auf die Erbengemeinschaft über.

Wenn sich vier Leute eine Hälfte teilen (Eintragung im Grundbuch) dann komme ich aber rein rechnerisch auf 1/8 und nicht auf 1/12.

Dürfen Nachlassgegenstände von einem Erben alleine beansprucht werden bzw. verkauft?

Das kommt drauf an.

Gibt es ein Vermächtnis?

Schöne Grüße

MM

Nein.
Kein Testament oder Ähnliches

Dann darf keiner der Erben über irgendetwas ohne das Einverständnis der Miterben verfügen.

Unabhängig davon empfehle ich aber persönlich, hier in Kleinigkeiten großzügig zu sein - zwei der Geschwister meiner Gattin haben in ähnlicher Situation eine Fehde inszeniert, die sich über etwa zwei Jahre hinzog - es war nicht sehr schön.

Schöne Grüße

MM

Dabei vergisst Du aber, dass bei Zugewinngemeinschaft die Erbteile von Ehegatte und Kindern nicht identisch sind! So ganz offiziell steht dem überlebenden Ehegatten 1/4 Erbteil zu. Dazu kommt dann aber noch mal 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich, weshalb oft von einem Erbanteil des Ehegatten von 1/2 gesprochen wird, was streng genommen aber eben nicht richtig ist.

Bedeutung bekommt das Thema nur dann mal ausnahmsweise, wenn der überlebende Ehegatte das Wahlrecht ausübt und statt 1/4 Erbteil + 1/4 pauschalem Zugewinnausgleich das Erbe ausschlägt, dann den Pflichtteil und zudem einen konkreten Zugewinnausgleich geltend macht. Das kann sich für Ehegatten lohnen, die wenig eigenen Zugewinn während der Ehe hatten, und bei denen so über den konkreten Zugewinnausgleich + Pflichtteil mehr hängen bleibt, als diese 1/2 bei der pauschalen Regelung. Da davon hier aber nichts steht, ist das Thema hier offenbar nicht von Belang.

Insoweit also meine Rechnung wonach der überlebende Ehegatte unter dem Strich zu 1/2 Erbe wird. Da nur das halbe Haus vererbt wird (die andere Hälfte gehört dem überlebenden Ehegatten ohnehin schon), wird aus dem Erbteil von 1/2 dann 1/4 am ganzen Haus (zzgl. der ohnehin schon vorhandenen Hälfte). Die Kinder teilen sich den Rest zu gleichen Teilen, also 1/2 vom Anteil des vorverstorbenen Elternteils ist 1/4 vom ganzen Haus. 1/4 durch drei ergibt dann die von mir benannten Zwölftel-Anteile der Kinder.

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