Abweichung der Öffnungszeit und Stellplätze vom genehmigten Bauplan

Ich hätte einmal eine Frage!

Wir haben ein altes Büro vermietet, das vom Mieter in eine Kaffee-Bar umgewandelt worden ist; einen Bauantrag hatte der Mieter gestellt und genehmigt bekommen. Genehmigt wurden Öffnungszeiten von 15.00 bis 24.00 sowie 8 Stellplätze.

In Frankfurt gibt es keine Sperrstunde, so dass die Kaffee-Bar tatsächlich von 17.00 bis 5.00 betrieben wird.

Geht das so einfach ohne Genehmigung?? Interessiert das irgendwen? Oder welche Behörde überwacht die Öffnungszeiten? Es ist inzwischen ringsherum alles mit Wohnraum bebaut worden. Die Gaststätten in der nächsten Umgebung haben nur bis 22:00 offen.

Zudem wurden 8 Stellplätze behauptet und entsprechend dieser Behauptung lautete auch die Baugenehmigung. Alles was im Bauantrag hierzu angegeben worden war ist erfunden. Von uns hat der Mieter nur 3 Stellplätze und diese zudem auch ganz woanders gemietet.

Kann die Stadt, jetzt nach 12 Jahren noch eine Ablösung für die 5 nichtvorhandenen Stellplätze fordern??

Hallo,

auch in Städten ohne generelle Sperrstunde können die Ordnungsbehörden im Rahmen der Interessenabwägung Öffnungs- bzw. Schließzeiten rechtskräftig festlegen.
Wenn eine Auflage zur Öffnungszeit nicht eingehalten wird, ist das grundsätzlich eine sanktionsfähige Ordnungswidrigkeit.

Wurde beim Nachweis der Stellplätze die zuständige Behörde getäuscht, ist dies ebenfalls ein sanktionsfähiger Verstoß, der erhebliche Konsequenzen bis hin zum Konzessionsentzug nach sich ziehen kann. Und bei einer solchen Täuschung gibt es auch grundsätzlich keinen irgendwie gearteten „Vertrauensschutz“.

&tschüß
Wolfgang

Verjährungsfristen beginnen frühestens an dem Zeitpunkt, wo die Forderung entstanden ist. Die Stadt wurde betrogen, in diesem Fall würde ich eher mit dem sofortigen Entzug der Konzession rechnen als mit dem Angebot einer Ablösezahlung.
Falls eine Ablösezahlung angeboten und angenommen wird, beginnt erst jetzt die Verjährung.