Änderung im Bauplan - Fenster anstatt Tür

Hallo, wir möchten einen Altbau renovieren. Dabei müssen auch von den Fenstern ein paar versetzt… werden. Jetzt ist meine Frage: Kann ich, wenn ich eine Tür mit franz. Balkon genehmigen lasse nachträglich nur ein Fenster einbauen, natürlich mit gleicher Breite, oder muss ich dann erst eine Tekturplanung wieder einreichen.
Ich denke mir, dass es doch kein Problem geben könnte, denn wenn die Tür genehmigt ist, es wird ja dann nur ein normales Fenster und somit nicht größer sondern kleiner. Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.

Hallo,

ich denke es sollte kein Problem geben, es sei denn die Tür war der zweite Rettungsweg, dann solltest du die Fenstergröße entsprechend so wählen, dass dieses auch als Fluchtweg genutzt werden kann.

MfG
Peggy

hi candelina, stimmt in den meisten bundesländern, - sturzhöhe, lage und breite müssen ident sein - jedoch bei einer fassadenansicht straßenseite muß der antrag geändert nachgereicht werden - vorausgesetzt es wurde vorher das franz. fenster genehmigt - mfg joerg

Am besten Sie rufen mich an.

06655-2266

Meiner Meinung nach dürfte es kein Problem sein, ein Fenster statt einer Tür mit franz. Balkon zu realisieren.
Das kann man aber auch ganz einfach mit dem Bauamt abklären, denn später sieht es der zuständige Beamte doch bei der Bauabnahme.
Gruß
Dipl.-Ing. Werner Kahlki

Hallo ,
ich gehe einmal davon aus, dass es sich bei eurem Bauvorhaben nicht um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt und es sich auch nicht um ein „städtebauliches Sanierungsgebiet“ handelt.
Durch den Einbau des Fensters wird weder die Wohn- und Nutzfläche noch der „Umbaute Raum“ verändert. Die Statik ändert sich ebenfalls nicht. Dem Bauamt kann es also völlig egal sein, ob ein Fenster oder eine Tür eingebaut wird, solange nicht irgendwelche sonstigen Anforderungen an diese Tür gestellt worden sind, die dann aber in der Baugenehmigung erwähnt wären. Ich könnte mir vorstellen, dass das Baugenehmigungsverfahren als „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ durchgeführt worden ist. In diesem Verfahren wird die Fensteraufteilung sowieso nicht geprüft. Und solange die entsprechende Landesbauordnung eingehalten wird (z.Bspl.ausreichende Belichtung) kann euch auch nichts passieren.

Guten Tag,

am Besten klären Sie dieses mit der zuständigen
Baubehörde.

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Wand

Falls kein Altbau mit Denkmalauflagen sollte das möglich sein. Grüsse. Christoph A. Mayer

Hallo Candelina,

an sich ist es kein Problem. Die Fragen dabei sind nur, steht das Haus unter Denkmalschutz, oder gibt es sonstige Auflagen von der Stadt bzw. Gemeinde für die Gestaltung der Fassaden in diesem Gebiet?
Durch eine Nachfrage beim zuständigen Bearbeiter des Bauamtes lässt sich das Problem sicher unkompliziertesten lösen.

Viele Grüße
der Wolf

Hallo in einigen Landesbauordnungen steht, dass die Änderung einzelner Öffnungen genehmigungsfrei sei. Die Betonung steht auf einzelne.
Also Bundeslandabhängig.
Am besten einfach beim Bauamt nachfragen.