Hallöchen,
wir haben hier einen gemeinnützigen Förderverein, der vor rd. 30 Jahren gegründet wurde. Wie so oft ging hier soziales Engagement nicht mit kaufmännisch-rechtlicher Expertise Hand in Hand. So wurde in der Satzung geregelt, dass Änderungen der Satzung zwar mit 3/4 der Anwesenden Mitglieder möglich sind, diese 3/4 aber mindestens einem Viertel aller Mitglieder entsprechen muss.
Das Problem ist nun, dass bei rd. 150 Mitgliedern im Normalfall fünf, in guten Jahren acht Mitglieder an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Es ist völlig illusorisch auch nur anzunehmen, dass ein Viertel aller Mitglieder bei der Versammlung auftauchen würde (was nicht nur daran liegt, dass die Leute zwar ihr Geld der Sache zuführen wollen, nicht aber ihre Zeit, sondern auch, dass rd. die Hälfte der Mitglieder das Rentenalter erreicht hat und einfach nur der guten Sache wegen weiter Mitglied ist).
Einige Änderungen an der Satzung (und da geht es gar nicht um den Vereinszweck oder andere zentrale Themen, sondern um Dinge wie bspw. den Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, die Form der Einladung) würden dem Vorstand die Arbeit sehr erleichtern.
Daher zwei Fragen:
- Ist es generell möglich, eine Satzungsänderung durch einen Gerichtsbeschluss zu erwirken?
- Ist es generell möglich, das Stimmrecht per Vollmacht auszuüben, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist? Variante dazu: Was ist, wenn sich 25% der Mitglieder auftreiben lassen, die zwar nicht zur Versammlung kommen, aber die explizit ihre Zustimmung zu einer spezifischen Änderung der Satzung erklären? Kann man das mit viel Phantasie und in der Hoffnung, dass das Amtsgericht Fünfe gerade sein lässt, aus § 32 Abs. 3 BGB ableiten? (*)
(*) Ja, ich weiß, dass mit der Vorschrift sog. Umlaufbeschlüsse gemeint sind, aber das kann ein Gericht ja auch schon anders interpretiert haben bzw. eine andere Interpretation ist ja zumindest denkbar.
Für andere Ideen, wie man die 30 Jahre alte Kuh vom Eis bekommt, bin ich natürlich auch dankbar.
Gruß
C.