Ärger mit Gutscheinen

Hallo!

Zum Geburtstag meines Vaters am 29.12.99 erhielt dieser einige Gutscheine für den BAUHAUS-Baumarkt im Wert von DM 150 und DM 50.

Ich habe nun 2 Fragen hierzu:

  1. Auf den Gutscheinen steht „gültig nur ein Jahr ab Kassenaufdruck“. Da ist jetzt (08.01.01) natürlich nicht mehr innerhalb der Zeit.
    MEINE FRAGE: Darf ein Gutschein zeitlich begrenzt sein?

  2. Noch innerhalb der Frist hat meine Mutter einen Einkauf über DM 30 beim BAUHAUS getätigt und wollte von dem DM 50-Gutschein den Betrag abziehen lassen. Sie musste den Betrag allerdings bar bezahlen, da man den Gutschein nur dann einlösen wollte, wenn sie einen Betrag von genau DM 50 oder mehr erreicht.
    MEINE FRAGE: Ist der Händler dazu verpflichtet, Teilbeträge von einem Gutschein abzuziehen?

Bin für jede Antwort dankbar!

Schöne Grüße
GERDZILLA.

Tach auch

  1. Auf den Gutscheinen steht „gültig nur ein Jahr ab
    Kassenaufdruck“. Da ist jetzt (08.01.01) natürlich nicht mehr
    innerhalb der Zeit.
    MEINE FRAGE: Darf ein Gutschein zeitlich begrenzt sein?

NEIN!! eine Begrenzung des Gutscheines ist nicht zulässig (ständige Rechtsprechung). Außnahme: Er gilt nur für ein Teil, das nur kurze Zeit im Sortiment ist - trifft hier ja nicht zu.

  1. Noch innerhalb der Frist hat meine Mutter einen Einkauf
    über DM 30 beim BAUHAUS getätigt und wollte von dem DM
    50-Gutschein den Betrag abziehen lassen. Sie musste den Betrag
    allerdings bar bezahlen, da man den Gutschein nur dann
    einlösen wollte, wenn sie einen Betrag von genau DM 50 oder
    mehr erreicht.
    MEINE FRAGE: Ist der Händler dazu verpflichtet, Teilbeträge
    von einem Gutschein abzuziehen?

Da kann ich leider nicht helfen, m.E. ist es jedoch
a) nicht zulässig so zu handeln
b) keine besonders gute Werbung für das Bauhaus

Grüße
HaWeThie

Tach auch

  1. Auf den Gutscheinen steht „gültig nur ein Jahr ab
    Kassenaufdruck“. Da ist jetzt (08.01.01) natürlich nicht mehr
    innerhalb der Zeit.
    MEINE FRAGE: Darf ein Gutschein zeitlich begrenzt sein?

NEIN!! eine Begrenzung des Gutscheines ist nicht zulässig
(ständige Rechtsprechung). Außnahme: Er gilt nur für ein Teil,
das nur kurze Zeit im Sortiment ist - trifft hier ja nicht zu.

Hast Du da einen Paragrafen oder Aktenzeichen??? Irgendwas, was man dem Händler vor die Nase halten kann?

Hallo,

Hast Du da einen Paragrafen oder Aktenzeichen??? Irgendwas,
was man dem Händler vor die Nase halten kann?

folgenden Text habe ich einem alten Forumsposting entnommen:

Titel: Re: Reisegutschein abgelaufen
Brett: Recht
Autor/-in: […]
Datum: 10.11.2000 18:36 Uhr

Hallo […],

wir haben vor 4 Jahren einen TUI Reisegutschein über DM 500,-
geschenkt bekommen. In ersten und zweiten Jahr haben wir es
verlängert, dann aber total vergessen. Ist das
jetzt restlos verfallen, oder haben wir noch Anrecht drauf.

Natürlich habt Ihr noch Anrecht darauf. Mit dem Problem
„abgelaufener Gutscheine“ haben sich auch schon einige Gerichte
beschäftigt.

Das Landgericht München stellte z. B. in einem
rechtskräftigen!!! Urteil fest, daß zeitliche
Beschränkungen auf einem (Geschenk)Gutschein den Kunden
unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind (AZ: 7 O
2109/95).

Verbraucherzentralen gehen noch weiter: sie sind der Meinung,
daß für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist gilt und das
sind 30 Jahre. Schließlich hat jemand für den Gutschein auch
Geld ausgegeben.

Ich hoffe, Du kommst damit erst einmal weiter.

So long

[…]

(Artikel aus dem Fragen-Forum von http://www.wer-weiss-was.de)

Gruss

Pit

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