Ärger mit Netbank ?!

Netbank missachtet vorsätzlich BGH Leitsatzentscheidung:

Be­stim­mun­gen in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen, nach de­nen ein Kreditinstitut für die Be­nach­rich­ti­gung des Kon­to­in­ha­bers über die Nicht­ein­lö­sung von Schecks und Last­schrif­ten so­wie über die Nicht­aus­füh­rung von Über­wei­sun­gen und Dau­er­auf­trä­gen we­gen feh­len­der De­ckung
ein Ent­gelt for­dert, ver­sto­ßen gemäss BGH, Ur­teil vom 13. 2. 2001 - XI ZR 197/00; OLG Düs­sel­dorf; LG Düs­sel­dorf (Lexetius.​com/​2001,248 [2001/4/111]) ge­gen § 9 AGBG.

Die Behauptung der Netbank, sie dürfe gemäss der EU-Zahlungsdienstrichtlinie gemäss § 675o Abs 1 BGB ein solches Entgelt nehmen, trifft also nicht zu.
Die AGB der Netbank in B III 2b sind in diesem Punkt also eindeutig unzulässig und nichtig.

Die AGB der Netbank in B III 2b sind in diesem Punkt also
eindeutig unzulässig und nichtig.

Ich kann keinen derartig bezeichneten Punkt in den AGB der Netbank finden. Und wo ist überhaupt die Frage?

Guten Tag,

http://www.netbank.de/nb/downloads/netbankPreisUndLe…

Düe Überschrift lautet: „Abbuchungsauftragslastschrift“

Hallo,
ich finde da: Belastung der Inkassostelle. Was glaubst Du denn, wer das sein könnte, hm?
Gruß
loderunner (ianal)

Guten Tag,

http://www.netbank.de/nb/downloads/netbankPreisUndLe…


Hoffentlich beantwortet die Kopie meiner Email an Verbrauherzentralen und Bafin alle Fragen:

Vorschlag für ein Abmahnverfahren gegen Netbank AG wegen Verstosses gegen § 9 AGBG
Dienstag, 17. Januar, 2012 14:14 Uhr
Von:
„Dr.Stephan Halbeisen“
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An:
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* Netbank AGB.pdfNetbank AGB.pdf

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit rege ich an, ein Abmahnverfahren gegen die Netbank AG Hamburg wegen Verstosses gegen § 9 AGBG einzuleiten und fordere die BAFIN auf, einzuschreiten.

Die Netbank missachtet vorsätzlich die von der Verbraucherzentrale erstrittene BGH Leitsatzentscheidung BGH, Ur­teil vom 13. 2. 2001 - XI ZR 197/00.

Be­stim­mun­gen in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen, nach de­nen ein Kreditinstitut für die Be­nach­rich­ti­gung des Kon­to­in­ha­bers über die Nicht­ein­lö­sung von Schecks und Last­schrif­ten so­wie über die Nicht­aus­füh­rung von Über­wei­sun­gen und Dau­er­auf­trä­gen we­gen feh­len­der De­ckung
ein Ent­gelt for­dert, ver­sto­ßen gemäss BGH, Ur­teil vom 13. 2. 2001 - XI ZR 197/00; OLG Düs­sel­dorf; LG Düs­sel­dorf (Lexetius.​com/​2001,248 [2001/4/111]) ge­gen § 9 AGBG.

Die Netbank aber behauptet, sie dürfe gemäss der EU-Zahlungsdienstrichtlinie gemäss § 675o Abs 1 BGB ein solches Entgelt nehmen und verweist auf Kapitel III 2 („Entgelte“) ihrer AGB.
(http://www.netbank.de/nb/downloads/netbankPreisUndLe…)

Die AGB der Netbank in B III 2 „Entgelte“ sind in den Punkten

2a2: 3,o Euro für eine Benachrichtigung
2b2: 3,o Euro für eine Benachrichtigung
2b4: 1,5 Euro für eine „Unterrichtung“

also eindeutig unzulässig und nichtig, da sie ein Entgelt für die Benachrichtigung des Kon­to­in­ha­bers über die Nicht­ein­lö­sung von Schecks; Last­schrif­ten so­wie über die Nicht­aus­füh­rung von Über­wei­sun­gen und Dau­er­auf­trä­gen we­gen feh­len­der De­ckung,festlegen.

Da die Bank sich weigerte, trotz Hinweis auf besagtes Urteil mir eine solche, zu Unrecht abgezogenes Entgelt
dann noch in Höhe von 5 Euro (was nicht einmal durch die AGB gerechtfertigt gewesen wäre), für eine Benachrichtigung über eine, mangels Deckung nicht erfolgte Überweisung zu erstatten, habe ich mein Konto gekündigt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Carmen Kloetzer von der Netbank AG Hamburg.

netbank AGMax-Brauer-Allee 62-64 22765 Hamburg

Gesetzliche Vertretungsberechtigte:

Ralf Bloß (Vorstand ) Peer Teske (Vorstand ) Dr. Heinz Wings (Aufsichtsratsvorsitzender )

Zuständige Aufsichtsbehörde:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 D - 53117 Bonn

Handelsregistereintragung:

Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE193322690 BIC / SWIFT Code: GENODEF1S15

Hallo,

http://www.netbank.de/nb/downloads/netbankPreisUndLe…

Düe Überschrift lautet: „Abbuchungsauftragslastschrift“

wie schon erwähnt, geht es um die Benachrichtigung des Einreichers der Lastschrift und diese Gebühren werden der ersten Inkassostelle belastet und damit weder dem Zahlungspflichtigen noch dem Einreicher. Damit sind die Urteile hier nicht einschlägig.

Gruß
C.

Oje… (owt)
Da ist Hopfen und Malz verloren.

AGB Netbank Punkt Kapitel B II 2d ist nichtig
Guten Tag Loderunner,

Nach erneuter Durchsicht der gesamten AGB der Netbank bin ich auf Seite 9 (von 14)
auf den Punkt Kapitel B II 2d (sonstige Entgelte), der eindeutig gegen BGH Leitsatzentscheidung Ur­teil vom 13. 2. 2001 - XI ZR 197/00 verstösst, gestossen.

Hier verlangt die Netbank (wie bei mir geschehen), für die "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages 5 Euro " vom Kontoinhaber.
Auch die bereits von mir aufgeführten Punkte unter B III
verstossen meiner Auffassung nach gegen diese BGH Leitsatzentscheidung da sie ein Entgelt für eine Benachrichtigung verlangen.Die Begründung des Bankensenates war ja immer, daß die Überprüfung der Kontodeckung zu den vertraglichen Pflichten der Bank gehört, also muss dies gegenüber Jedermann gelten.

P.S. Hopfen und Malz sind mir übrigens gleichgültig, denn ich trinke lieber einen guten Wein…

AGB Netbank Kapitel B II 2d ist nichtig
Nach erneuter Durchsicht der gesamten AGB der Netbank bin ich auf Seite 9 (von 14)
auf den Punkt Kapitel B II 2d (sonstige Entgelte), der eindeutig gegen BGH Leitsatzentscheidung Ur­teil vom 13. 2. 2001 - XI ZR 197/00 verstösst, gestossen.

Hier verlangt die Netbank (wie bei mir geschehen), für die "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages 5 Euro " vom Kontoinhaber.
Auch die bereits von mir aufgeführten Punkte unter B III
verstossen meiner Auffassung nach gegen diese BGH Leitsatzentscheidung da sie ein Entgelt für eine Benachrichtigung verlangen.Die Begründung des Bankensenates war ja immer, daß die Überprüfung der Kontodeckung zu den vertraglichen Pflichten der Bank gehört, also muss dies gegenüber Jedermann gelten.

Willkommen im Rupp-Club

Hiermit rege ich an, ein Abmahnverfahren gegen die Netbank AG
Hamburg wegen Verstosses gegen § 9 AGBG einzuleiten und
fordere die BAFIN auf, einzuschreiten.

Das AGB-Gesetz gibt es seit gut zehn Jahren nicht mehr und die Bafin ist für so etwas überhaupt nicht zuständig.

[email protected], [email protected], [email protected],
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Ach Du liebes Lieschen. Da hat sich aber jemand wirklich gründlich verrannt. Gegen so viel Besessenheit kann und will ich gar nicht anargumentieren.

Unfug von esc
Guten Tag esc,

Richtig ist, daß das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das AGBG, am 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten
ist.
Richtig ist aber auch, daß die entsprechenden Bestimmungen jetzt in den §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG enthalten sind und somit klar ist, worum es geht.

Die Generalklausel des § 9 AGBG die da lautete:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

ist jetzt in § 307 BGB geregelt, der da lautet:


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (PDF-Format BGBl. I S. 3138) m.W.v. 01.01.2002.


Insoweit hat esc Recht, das AGBG gibts nicht mehr, die gesetzliche Vorschrift aber schon und nur darauf kommt es bekanntlich dann bei Forderungen gegen die Bank und beim Abmahnverfahren an.

Übrigens hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen sich sehr interessiert gezeigt, u.a. weil er gerade ein entsprechendes Verfahren gegen eine Sparkasse, die auch diese nichtige Klausel noch in ihren AGB hat, durchführt.

Man warte jetzt die Entscheidung des BGH in jenem Verfahren ab und dann ist wohl mit einem Verfahren gegen die Netbank zu rechnen.

Zur BAFIN

Die Bafin ist entgegen ihrer Behauptung sehr wohl zuständig. Dies schreibt sie übrigens selbst auf ihrer Homepage, aber lesen Sie selbst:

[http://www.bafin.de/nn_722564/DE/Verbraucher/Beschwe…](http://www.bafin.de/nn_722564/DE/Verbraucher/BeschwerdenAnsprechpartner/beschwerdenansprechpartner node.html? nnn=true)


Beschwerden & Ansprechpartner

Vorgehensweisen bei Beschwerden und Adressen von Ansprechpartnern

Haben Sie Ärger mit einer Bank oder einer Versicherung? Nicht jeder Streit muss vor Gericht enden. Wir möchten Ihnen hier verschiedene Möglichkeiten vorstellen, wie Sie sich über Unternehmen beschweren können.

Der erste Schritt sollte immer die Beschwerde beim Unternehmen selbst sein. Deshalb ist es empfehlenswert, zunächst eine schriftliche Entscheidung der Geschäftsleitung einzuholen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Wird Ihr Anliegen abgelehnt, können Sie sich an die BaFin wenden. Dann können wir beispielsweise prüfen, ob ein Unternehmen verbindliche gesetzliche Vorgaben bzw. maßgebliche Urteile (etwa des Bundesgerichtshofs) einhält. Neben den zivilrechtlichen Aspekten prüfen wir auch die aufsichtsrechtliche Bedeutung eines Sachverhalts.

Soweit wörtlich die BAFIN.

Da die Netbank eben nicht die zitierte eindeutige Leitsatzentscheidung des BGH reskektiert, kann und muss die BAFIN einschreiten.

P.S. Da ich kein Huftier bin, kann ich mich auch nicht vergaloppieren und bitte keine online-„Diagnosen“ wie vorgebliche Besessenheit !
Einfach sachlich bleiben, dann klappt das schon…

Buchstabensuppe gefrühstückt?

Guten Tag esc,

Herr Dr. Klöbner,

Richtig ist, daß das Gesetz zur Regelung des Rechts der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das AGBG, am 31. Dezember
2001 außer Kraft getreten
ist.

ach nee?

Richtig ist aber auch, daß die entsprechenden Bestimmungen
jetzt in den §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG enthalten
sind und somit klar ist, worum es geht.

Dann würde ich das großartige Anschreiben ein bißchen anpassen, damit die Adressaten nicht verwundert mit den Augen rollen.

Insoweit hat esc

Wer?

Recht, das AGBG gibts nicht mehr, die
gesetzliche Vorschrift aber schon und nur darauf kommt es
bekanntlich dann bei Forderungen gegen die Bank und beim
Abmahnverfahren an.

Ich bin ja kein Fachmann aber ich könnte mir vorstellen, daß ein Abmahnverfahren, das sich auf einen nicht existierenden Paragraphen in einem nicht existierenden Gesetz stützt, wenig Aussicht auf Erfolg hat.

Übrigens hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen sich
sehr interessiert gezeigt, u.a. weil er gerade ein
entsprechendes Verfahren gegen eine Sparkasse, die auch diese
nichtige Klausel noch in ihren AGB hat, durchführt.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ist an allem interessiert, was den Eindruck erweckt, es ließe sich für ein Gerichtsverfahren gegen ein Kreditinstitut verwenden.

Die Bafin ist entgegen ihrer Behauptung sehr wohl zuständig.
Dies schreibt sie übrigens selbst auf ihrer Homepage, aber
lesen Sie selbst:

Es mag sein, daß sich die BaFin inzwischen auch als durchleitende Stelle für die Schlichtungsstellen versteht, aber originär ist die BaFin für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute zuständig und zwar in fachlicher und nicht in zivilrechtlicher Hinsicht.

Will sagen: es interessiert die BaFin von ihrer eigentlichen Aufgabenstellung her nicht, ob ein Geschäftsleiter ständig auf Behindertenparkplätzen parkt, in der Kantine eines KI mehr Mäuse als Mitarbeiter verkehren oder eben der Preisaushang möglicherweise eine nichtige Passage enthält.

Richtig fix wird die BaFin beispielsweise, wenn ein Kreditinstitut verbotene Geschäfte im Sinne des § 3 Abs. 3 KWG ausübt. Aber das gehört eben auch in den ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgabenbereich.

Da die Netbank eben nicht die zitierte eindeutige
Leitsatzentscheidung des BGH reskektiert, kann und muss die
BAFIN einschreiten.

Besonders gut hat mit der Teil mit dem „muss“ gefallen. Zum Glück habe ich nur etwas Wasser auf die Tastatur geprustet.

Gute Reise und viel Erfolg!

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Da kann jemand wohl nicht sachlich bleiben
Guten Tag,

Nachdem nun geklärt ist, daß

-die Gesetzesnormen des AGBG jetzt im BGB stehen,
-und der Art.65 der EU Finanzdiensterichtlinie eine
Kann-Bestimmung ist,
-und der § 675o BGB nicht mit der zitierten
BGH-Leitsatz-Entscheidung kompatibel ist;

warten, wie BAFIN und Bundesverband- Verbraucherzentrale e.V. mir mitgeteilt haben, alle nun erst einmal die BGH-Entscheidung im Verfahren Bundesverband-Verbraucherzentrale gegen Sparkasse Meissen, in der es genau um dieselbe Klausel wie bei der Netbank geht, ab.

Dies sollte doch auch esc (wer immer das sein mag), möglich sein, ohne daß er gleich seine Tastatur bespuckt oder verbal ausfallend wird ?!

lesen lernen

warten, wie BAFIN und Bundesverband- Verbraucherzentrale e.V.
mir mitgeteilt haben, alle nun erst einmal die
BGH-Entscheidung im Verfahren
Bundesverband-Verbraucherzentrale gegen Sparkasse Meissen, in
der es genau um dieselbe Klausel wie bei der Netbank geht, ab.

Dies sollte doch auch esc (wer immer das sein mag),

Ich warte erst einmal darauf, ob Du irgendwann mal meinen Benutzernamen richtig schreibst.

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