Hallo,
vor dem Kauf eines Hauses rät ein Bekannter (mit so genannter Erfahrung) dazu, im Kaufvertrag die Kaufsumme auf Grundstück und Haus aufzuteilen, damit die AfA Berechnung beeinflusst werden könne. Meiner Meinung nach kann man den Wert für das Grundstück nach aktuellem Bodenrichtwert für die Abschreibung „einfach“ abziehen und den Rest für die AfA ansetzen. Er sagt, das FA würde dann selber berechnen und den Bodenwert viel höher ansetzen, so dass man dabei schlechter da steht. Also an euch: kann das FA statt dem (amtlichen) BRW mit dem Argument der „Marktlage“ einen höheren Wert ansetzen und so den AfA Wert verkleinern? Dafür gibt es doch den BRW, und ob man das im Kaufvertrag schon so aufschlüsselt (und damit vom Notar beglaubigt nicht mehr vom FA in Frage stellbar), oder nicht, macht das wirklich einen Unterschied?
Verwirrte Grüße, ynot
Hallo,
solange die Kaufpreisaufteilung im notariellen Vertrag nicht missbräuchlich ist und die realen Verhältnisse in etwa widerspiegelt, muss sich das Finanzamt daran halten. Eine Abweichung von 10 % von den realen wirtschaftlichen Verhältnissen ist zu akzeptieren.
Da dies alles schwammig ist, ist übrigens Streit vorprogrammiert.
Schöne Grüße!
Moin.
Meine Frage ist ja, ob das überhaupt nötig ist, und ob man in der Steuererklärung den BRW des Bodens nicht vom Kaufpreis abzieht und fertig. Oder ob die Behauptung stimmt dass dann das FA zu Ungunsten des (dann) Vermieters selber anders berechnet.
Damit ist vielleicht klar, dass ich deinen Kommentar
nicht zuordnen kann.
Schöne Grüße
Nein, nötig ist das nicht. Das ist eher Steueroptimierung.
Das Finanzamt berechnet das ohnehin selber, nach der Kaufpreisaufteilungshilfe des BMF. Dies führt gelegentlich zu eher merkwürdigen Ergebnissen, aber das kann man natürlich auch ganz normal im Einspruchsverfahren berichtigen.
Wenn du die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag nutzen möchtest, soltest du vorher einen Steuerberater ins Boot holen, der dir die Wertansätze liefert. Denn sonst läufst du möglicherweise ins Leere, wegen der
Dann liegst du 12 % daneben und das Finanzamt verwirft das wieder. Dann hilft nur noch streiten vor dem Finanzgericht, und es entstehen wieder zusätzliche Kosten.
jetzt wird’s hell… danke