AfA - Absetzung für Abnutzung - Wohnung im Haus unter Denkmalschutz

Hallo, wir haben eine kleine Wohnung in einem Haus gekauft, welches unter Denkmalschutz steht.
Wir vermieten die Wohnung ca. 10 Jahre offiziell an unsere Kinder, danach bewohnen wir sie selber.
Kann mir jemand beantworten, welche AfA ich beantragen sollte. Die Beratungsstelle des Finanzamtes meinte, 50 Jahre zu 2 %. Das Haus ist allerdings 1903 erbaut worden und somit gehe ich davon aus, dass ich zumindest 2,5 % über 40 Jahre ansetzen kann.
Gibt es noch eine höhere Abschreibungsmöglichkeit? Wir brauchen diese lange Abschreibungsfrist nicht.
Über Antwort freue ich mich

Servus,

steuerliche Beratung gehört nicht zu den Aufgaben der Finanzämter.

Falls das Gebäude tatsächlich 1903 fertiggestellt und seither weder schwerwiegende Bomben- oder Artillerieschäden erlitten hat oder so grundlegend saniert oder in seiner Funktion erneuert worden ist, dass neue AfA zu laufen angefangen hätte, ist die Regel-AfA 2,5%

Bei Denkmalschutz ist außerdem mögliche erhöhte Absetzung gem. § 7i EStG zu prüfen, dafür reichen aber Deine Angaben nicht aus. Lies mal hier: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7i.html

Die Regel-AfA aka Absetzung für Abnutzung richtet sich generell nicht nach dem, was man grade brauchen kann, sondern danach, wie der Wertverzehr des Wirtschaftsgutes ungefähr verlaufen wird.

Der getürkte Mietvertrag über zehn Jahre sieht übrigens danach aus, als sei da von einem mehr oder weniger seriösen Berater oder Verkäufer etwas auf 7i-Abschreibung zugeschnitten worden. Du solltest also schon prüfen, ob es unmittelbar vor dem Kauf Baumaßnahmen gab, die zu dieser erhöhten Absetzung passen können - gegebenenfalls nicht das FA, sondern den Bauträger und/oder Verkäufer befragen. Ggf. muss auch der Kaufvertrag richtig gestaltet sein, um die Denkmalschutz-Absetzung gem. § 7i EStG nutzen zu können.

Schöne Grüße

MM

Bitte daran denken, dass die Miete über die richtige Höhe Vereinbart wird und die einnahmen auch versteuert werden, ansonsten kann man auch keine Abschreibung dagegen rechnen.

§21, 2