Hallo die Experten,
kann man für ein (geerbtes) Haus, das das Alter von 100 Jahren schon überschritten hat, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung überhaupt noch eine Afa geltend machen ?
Falls doch, wie ansetzen ?
Vielen Dank im Voraus
Gruß
Karl
Hallo Karl,
das hängt davon ab, ob - unabhängig vom Baujahr - in den letzten fünfzig Jahren ein oder mehrere entgeltliche/r Erwerb/e stattgefunden hat/haben. Wenn ja, bezieht sich die AfA auf den letzten entgeltlichen Erwerb und wird ab diesem jeweils zum Rechtsnachfolger fortgeschrieben. Wenn nein, gibt es keine AfA mehr, das Gebäude ist abgeschrieben.
Man kann daran sehen, warum (u.a.) die Familie von Waldburg die Finanzbehörden nicht sehr gern mag, obwohl doch der ‚Bauernjörg‘ Schorsch I. von Waldburg bedeutende Teile des heutigen Erbvermögens vom Schwäbischen Bund (also der öffentlichen Hand) für seine Verdienste im teils überaus hinterlistigen Abschlachten aufständischer Bauern geschenkt bekommen hat. Keine AfA mehr auf diesem Objekt:
Schöne Grüße
MM
Hallo Aprilfisch ,
um die Sache komplizierter zu machen: Ehefrau erbt Anteile des Objekts, erwirbt die restlichen. Überträgt es den Kindern unter Nießbrauch für sich und Ehegatten. Verstirbt, so dass der verbliebene Ehegatte - mangels vorhandener Unterlagen- über Afa grübelt.
Gruß Karl
Hallo Karl,
grundsätzlich kann derjenige, der den Nutzen hat, die AfA geltend machen - Nießbrauch führt nicht zu einem Auseinanderfallen von Einnahmen beim Nießbraucher und AfA beim Eigentümer.
Durch den (vermutlich) teilentgeltlichen Erwerb ist neues AfA-Volumen entstanden, das der überlebende Ehegatte als Rechtsnachfolger nach unentgeltlichem Erwerb fortführen kann.
Beim teilentgeltlichen Erwerb steht (vermutlich), weil das beim Erwerb im Zuge einer Erbauseinandersetzung der regelmäßige Vorgang ist: 1/2, 1/3 oder sonst einen Bruchteil geerbt, Rest durch „Auszahlung“ der Miterben gekauft. Ein Sonderfall wäre, wenn hier der geerbte Teil durch Vermächtnis konkret bestimmt wäre, das ist wirksam möglich, auch wenn zivilrechtlich das Objekt als Einheit betrachtet wird (z.B. Künstler spricht per Vermächtnis einer Tochter das Atelier im Dachgeschoss und die Kellerräume zu, in denen sein Werk eingelagert ist). Dann könnte sich für die fortgeführte AfA eine Abweichung ergeben, wenn nicht das Objekt insgesamt vermietet wird, sondern nur einzelne Räume. Diese Eventualität darf hier aber wohl außen vor bleiben.
Heißt kurz: Die AfA aus Anschaffungskosten, die die Gattin beim Ewerb von Miterben aufgewendet hat, läuft weiter - auch dann, wenn das Objekt bisher selbst genutzt war. Neu dazu kommen ggf. Anschaffungsnebenkosten, die dem überlebenden Ehegatten bei dem an sich unentgeltlichen Erwerb erwachsen sind (Grundbuchgebühren / Notar). Auch bei linear zwei Prozent sollten die beiden Posten getrennt dargestellt werden, weil der erste einige Zeit vor dem zweiten auslaufen wird (fünfzig Jahre minus die Zeit, die seit dem teilentgeltlichen Erwerb vergangen ist).
Schöne Grüße
MM