AG beauftragt Securityfirma Autos zu durchsuchen

Hallo,

Ich arbeite bei einem Distributor in der IT-Branche. Beim betreten müssen wir unsere Sachen wie Taschen, Telefone, Jacken und alles andere in Spinde lassen. Wenn man in der Pause das Gebäude verlässt, wird man von einer beauftragten Security Firma mit Hilfe eines Metal-Detektor überprüft. Dann kann man an seinem Spind um seine Sachen zu nehmen und raus zu gehen. Bei Feierabend läuft das genau so. Neuerdings hat der Geschäftsführer die Security beauftragt auch unsere Fahrzeuge zu durchsuchen. Da die Firma ohne hin einen ziemlich schlechten Ruf hat durch Ihre „eigene Gesetzte“ will ich jetzt wissen, ob die Firma das Recht dazu hat? Darf dir Security Firma oder mein Arbeitgeber mein Auto überhaupt durchsuchen? Wie kann ich mich dagegen währen? Kann ich eine Durchsuchung verbieten und einfach weg fahren? Wir haben leider auch kein Betriebsrat an den wie uns wenden können, daher suche ich nun hier um Hilfe. Über kompetente Hilfe und Ratschläge freue ich mich sehr, bedanke mich und verbleibe mit

Viele Grüße aus Köln

Hallo,
eine sehr knifflige Frage. Ich bin nur ein Laie, möchte aber trotzdem antworten.

Grundsätzlich kann die Firma so verfahren wie im ersten Teil beschrieben. Es ist sicher nicht angenehm, aber nicht zu ändern.

Wo parken Sie Ihr Fahrzeug? Ich denke, falls Sie einen Firmenparkplatz nutzen, müssen Sie eine Überprüfung dulden. Deshalb parken Sie Ihr Fahrzeug ausserhalb und entziehen Sie es so einer Prüfung.
Oder nutzen Sie einen Firmenwagen, dann sieht die Sache wieder anders aus.
Ich würde mich nicht ohne Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einer Überprüfung verweigern. Zudem halte ich eine tägliche Überprüfung der Fahrzeuge als fragwüdig oder als Mobbing. Oder arbeiten Sie in einer Goldmine?? lach :smile:

Trotzdem wünsche ich Ihnen gute Nerven und bin gespannt wie die Sache ausgeht.

LG aus Mönchengladbach
Trotzkopf

Tut mir leid hier kann ich nicht wirklich weiterhelfen.

Gruß
Bernd Murschel

Mein Fahrzeug stelle ich auf dem Parkplatz auf dem Firmengelände ab. Dies wünscht allerdings auch die Geschäftsführung. Die Firma liegt im Industriegebiet. Mein AG möchte nicht Fahrzeuge seiner Mitarbeiter auf der öffentlichen Strasse stehen sehen…

Hallo,
um jeder Kontrolle des Fahrzeuges aus dem Wege zu gehen, stellen Sie das Fahrzeug auf öffentlichem Parkraum. Es kann Sie niemand zwingen einen Firmenparkplatz zu nutzen. Bevor Sie die Kontrolle des Fahrzeuges verweigern, ist dies doch die beste Lösung. Wie gesagt, bei einem Firmenfahrzeug sieht das wieder anders aus.

Hallo,

grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber möglich sein Hab und Gut zu schützen. Dazu gehören auch regelmäßig Sicherheitskontrollen. Wäre ein Betriebsrat vorhanden, hätte dieser ein Mitbestimmungsrecht, was die Vorgehensweise angeht, also insbesondere in wie weit die Kontrollen vorgenommen werden. Ansonsten darf der Arbeitgeber den Umfang der Kontrollen selbst bestimmen, muss dabei aber die Persönlichkeitsrechte eines jeden Einzelnen berücksichtigen.

Beispielsweise die Kontrolle durch einen Gleichgeschlechtigen oder ähnliches. Der Einsatz eines Detektors sowie die Taschenkontrollen sind rechtlich einwandfrei. Sofern Sie mit Ihrem Fahrzeug das Betriebsgelände befahren und dabei die Möglichkeit gegeben ist Gegenstände zu entwenden, so darf natürlich auch dieses durchsucht werden. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Man kennt dies von einem Flughafengelände, aber auch ganz gewöhnlichen Firmen, die natürlich nicht nur eine Personenkontrolle durchführen, sondern eben auch ein Fahrzeug. Es wäre sinnlos, würde man die Person überprüfen, dass Fahrzeug aber nicht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Schönen Gruß

Holger

Hallo,

Darf dir Security
Firma oder mein Arbeitgeber mein Auto überhaupt durchsuchen?

Das ist recht einfach: sie darf nicht (oder besser: nur bei begründetem Verdacht).
Und nur BTW: die Verweigerung einer Durchsuchung ist KEIN begründeter Verdacht.

rambam

Hallo,

Geschützt werden soll vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter, namentlich das Recht am eigenen Bild, die Vertraulichkeit des Wortes und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Taschenkontrollen und Leibesvisitationen dürfen deshalb nur durchgeführt werden, wenn gegen einen bestimmten Mitarbeiter der konkrete Verdacht einer Straftat besteht (Bundesgerichtshof -VIII ZR 221/95).

Gruss Mäggi

Hallo, hier noch mehr
. Tor-/Taschenkontrollen/Leibesvisitationen

Diese Mitarbeiterkontrollen setzen eine Einwilligung des jeweiligen Arbeitnehmers voraus, da ein erheblicher Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorliegt. Die Duldungspflicht dieser Mitarbeiterkontrollen durch die Arbeitnehmer kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Allgemeine Einwilligungsklauseln in Arbeitsverträgen sind als sog. „Überraschungsklauseln“ nach § 307 BGB unwirksam
Das Schlagwort hinsichtlich der Zulässigkeit der vorgenannten Mitarbeiterkontrollen im medialen Zeitalter ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde). Was ist hierunter zu verstehen? Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Einzelne einen Anspruch auf den Schutz seiner Individualsphäre (Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Datenerhebung und Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten), seiner Privatsphäre (Privatleben, Recht am eigenen Wort und Bild, persönliche Ehre), seiner Intimsphäre (Innere Gedanken- und Gefühlswelt) und seines Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Dienste (sog. „Onlinedurchsuchung“ – BVerfG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07). Das allg. Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Arbeitnehmers wird jedoch durch schützenswerte betriebliche Interessen des Arbeitgebers begrenzt.
Gruss Mäggi

Hallo,

erstmal vielen Dank für die Auskunft. Nun verstehe ich aber eines nicht.

ZITAT: „Das allg. Persönlichkeitsrecht des jeweiligen Arbeitnehmers wird jedoch durch schützenswerte betriebliche Interessen des Arbeitgebers begrenzt.“

Bedeutet dies das Klausel im Arbeitsverträge dazu führen kann dass man sich kontrollieren lassen muss? Wiederspricht sich das nicht? Sie schrieben auch

ZITAT: „Allgemeine Einwilligungsklauseln in Arbeitsverträgen sind als sog. „Überraschungsklauseln“ nach § 307 BGB unwirksam.“

Wenn nun im AV steht das man sich kontrollen beim verlassen den Gebäudes unterziehen lassen muss, gilt das den dann auch für die Fahrzeuge? Eigentlich ist es doch überflüssig. Wie soll man gestohlene Ware ins Auto transportieren wenn man ohne hin beim verlassen schon durchsucht wird?

Gruß aus Köln

Hallo, es kommt immer auf die umstände an, ich kenne deine situation ja nicht so genau, aber wie du gelesen hast muss ein berechtigst interresse des arbeitgebers vorliegen, und was du im av stehen und unterschrieben hast weiss ich auch nicht, um ganz sicher zugehen wende dich an einen anwalt oder gewerkschaft, der anwalt kostest nicht die welt ist nur eine auskunft schätze 50€, und einer gewerkschaft beitreten wäre in deinem fall sicher angebracht.
Gruss Mäggi

Hallo,
vorab, ich bin kein Rechtsanwalt und dieses Thema fällt teilweise schon in das Zivilrecht.

Ihre Privatsphere darf man nur mit richterlichem Beschluss durchsuchen, hierzu gehört auch der Innenraum ihres Fahrzeuges.
Wenn es aber ein Firmenfahrzeug ist, dann ist dies Eigentum der Firma und nicht Ihres und es darf durchsucht werden.
Die Durchsuchungen mit Metalldetektoren etc. und Abgabe von Handy etc. sind normale Vorgehensweisen in Hochsicherheitsbereichen. Ich vermute Sie haben mit persönlichen Daten zu tun und Ihr Arbeitgeber will sicher stellen, dass keine Daten „abhanden“ kommen.

Was können Sie dagegen tun (wenn es Ihr eigenes Auto ist): Selbstverständlich können Sie einfach wegfahren. Sollte man sie aufhalten, wäre dies „Freiheitsentzug“ im weitesten Sinne. Ich würde wenn ich an Ihrer Stelle wäre, vor einer Durchsuchung die Namen der Mitarbeiter geben lassen, diese auf einem Papier unterschreiben lassen, dass Sie für Beschädigungen etc. haften und dass Sie Bilder machen dürfen und dann Bilder von der Durchsuchung machen. Damit können sie dann zu einem Rechtsanwalt gehen.

Meine Empfehlung: Wenn Sie das alles Stört, wechseln Sie den Arbeitgeber.

Grüße

Hi,

wie stellt sich der Betriebsrat der IT-Firma (? T-Systems)dazu? Ich würde mich ansonsten auch an Eure zuständige Gewerkschaft bzgl. einer Beratung wenden.


Wenn die Fahrzeuge innerhalb des Firmengeländes stehen, wäre dies bei einem begründeten Verdacht auf eine Unregelmässigkeit m.M. nach möglich.
Stehten die Fzg. ausserhalb, ist das nur mit Einverständnis des Besitzers möglich.

CU

Hi,

sorry für die späte Anwort.

Ich bin kein Fachanwalt, aber wo werden die Autos abgestellt? Firmengelände? Wenn ja hat dein Arbeitgeber dort Hausrecht und könnte eine Durchsuchung rechtlich durchsetzen. Park doch einfach außerhalb vom Gelände.

mfg

Leider kenne ich mich damit nict aus
MvG