AG spricht fristlose Kündigung aus, obwohl AN bereits ordentlich gekündigt hat ?!

Hallo,

es folgt meiner Meinung nach ein komplizierter Fall.
Ich hoffe das ich es verständlich rüber bringen kann und es zu keinem großen Wirr Warr führt.

Folgendes:

Ein Kollege von mir war vom 15.09.15 bis einschließlich 26.09.15 Arbeitsunfähig geschrieben. Die AU hat er durch seine „Gemütlichkeit“ verspätet abgegeben.
Seit dem 28.09.15 fehlt er Unentschuldigt ! (Doof & Sturrheit)

Mit Schreiben vom 15.10.15 fordert sein Arbeitgeber ihn auf, unverzüglich seine Arbeit wieder aufzunehmen, bzw. sich bis zum 20.10.15 mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, und für die unentschuldigten Fehltage die AU-Bescheinigungen vorzulegen, da er andernfalls mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss ! (Vollkommen rechtens)

Soweit so gut, der AG handelt hier natürlich richtig !

Jetzt der für mich komplizierte Teil …

Mein Kollege beschließt das er in dem Betrieb aufhören möchte und schreibt eine ordentliche Kündigung zum 30.10.15, so das er unter Einhaltung der 4 wöchigen Kündigungsfrist zum 30.11.15 aus dem Betrieb gehen kann !

DIESES Kündigungsschreiben ist am 21.10.15 per Einschreiben beim AG eingegangen !
Wir halten fest, das dies einen Tag später war, wie die Fristsetzung des AG zum 20.10.15 …

Jetzt aber, hat der AG meinem Kollegen eine Außerordentliche Kündigung geschrieben, diese wurde am 23.10.15 zugestellt. Der Poststempel auf dem Umschlag zeigt den 22.10.15 an, das Kündigungsschreiben selbst, den 20.10.15. (hier wurde meiner Meinung nach die Kündigung am 21. oder 22. geschrieben, aber auf den 20. umdatiert. Maßgeblich sollte meiner Meinung nach der Poststempel vom 22.10.15 sein)

Jetzt die Frage: Die ordentliche Kündigung wurde dem AG am 23.10. zugestellt, KANN der AG nach der ordentlichen Kündigung des AN, dennoch eine außerordentliche aussprechen ?

Zu erwähnen ist, das mein Kollege bereits mit Schreiben vom 25.05.15 seine erste Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen erhalten hat. Die Fehltage im Mai 15 wurden dann mit Urlaub verrechnet.

Außerdem ist zu erwähnen das der AG die Lohnzahlung für 09/15 (der AU Monat) bisher nicht geleistet hat. (meiner Meinung nach hätte man die Zeit vom 01.09. - 26.09. entlohnen müssen, die Fehltage vom 28.09. - 30.09. hätte der AG bis zur Vorlage einer AU einbehalten dürfen, oder wie bereits im Mai 15 geschehen, mit Urlaub verrechnen können)

Die ausstehende Lohnzahlung von September hat er vergangene Woche unter Einhaltung einer 10 Tage Frist beim AG angemahnt.

Bevor es weiter geht, klären wir erst mal die Frage mit der Ordentlichen / Außerordentlichen Kündigung !

Ich bitte um einfache & verständliche Aussagen …

Hallo,

das ist überhaupt nicht kompliziert.

Der AG hat nach Deiner Darstellung genug Gründe für eine außerordentliche Kündigung.
Das das zeitlich zusammenfällt mit der fristgerechten Kündigung des AN, mag die Entscheidung des AG mitbeeinflußt haben, spielt aber nach dem geschilderten Sachverhalt überhaupt keine Rolle.

Eine sog. „Gegenkündigung“ ist grundsätzlich zulässig - egal ob ordentlich oder außerordentlich.

&Tschüß
Wolfgang

überleg mal, ob es wohl ein netter kündigungsschutz wäre, wenn man einfach 10 jahre im voraus kündigt, weil mann dann ja selber nicht mehr gekündigt werden kann.

OK, klingt logisch :wink:

Danke …

Dann wird er die fristlose Kündigung so hinnehmen müssen.

Was aber ist mit dem ausstehenden Lohn für September, und den noch vorhandenen Urlaubstagen ?
Welche Frist ist angemessen, bzw. in welcher Zeit muss der AG ihm den Betrag auszahlen ?

Der AG ist hier mMn voll im Recht. Dein Kollege hat die AU verspätet (wann er sie im Enteffekt abgegeben hat - Datum - schreibst du nicht) abgegeben, fehlt also seit dem 15.09. unentschuldigt. Da braucht der AG auch keine Lohnfortzahlung zu leisten, wenn der AN sich nicht an die Regeln ält. Und unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, diese ist unabhängig von einer bereits ausgesprochenen Kündigung der Gegenseite.

Dein Kollege sollte sich gedanken machen, wie er bei dieser Einstellung jemals beruflich Fuß fassen will.
Ihm droht ebenfalls eine Sperre beim Arbeitslosengeld.

Mmh, wenn der September-Lohn noch aussteht (seit 4 Wochen?), dann ist die Chance groß, dass der AG dies persönlich nimmt (Inhabergeführt?). Je nach dem, wie er den AN einschätzt (Klage vor dem Arbeitsgericht, in welcher Richtung auch immer), kann er Lohn und Urlaub einbehalten oder als Verhandlungsmasse im Abschiedsgefecht einsetzen. Am Ende gilt, was die beiden (AN und AG) vereinbaren, was sie einander nicht anfechten oder was ein Arbeitsgericht entscheidet. Es ist hier z.B. nicht klar, ob der AG vielleicht entstandenen Schaden durch das schuldhafte Fernbleiben des AN geltend macht.