Hallo,
es folgt meiner Meinung nach ein komplizierter Fall.
Ich hoffe das ich es verständlich rüber bringen kann und es zu keinem großen Wirr Warr führt.
Folgendes:
Ein Kollege von mir war vom 15.09.15 bis einschließlich 26.09.15 Arbeitsunfähig geschrieben. Die AU hat er durch seine „Gemütlichkeit“ verspätet abgegeben.
Seit dem 28.09.15 fehlt er Unentschuldigt ! (Doof & Sturrheit)
Mit Schreiben vom 15.10.15 fordert sein Arbeitgeber ihn auf, unverzüglich seine Arbeit wieder aufzunehmen, bzw. sich bis zum 20.10.15 mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen, und für die unentschuldigten Fehltage die AU-Bescheinigungen vorzulegen, da er andernfalls mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss ! (Vollkommen rechtens)
Soweit so gut, der AG handelt hier natürlich richtig !
Jetzt der für mich komplizierte Teil …
Mein Kollege beschließt das er in dem Betrieb aufhören möchte und schreibt eine ordentliche Kündigung zum 30.10.15, so das er unter Einhaltung der 4 wöchigen Kündigungsfrist zum 30.11.15 aus dem Betrieb gehen kann !
DIESES Kündigungsschreiben ist am 21.10.15 per Einschreiben beim AG eingegangen !
Wir halten fest, das dies einen Tag später war, wie die Fristsetzung des AG zum 20.10.15 …
Jetzt aber, hat der AG meinem Kollegen eine Außerordentliche Kündigung geschrieben, diese wurde am 23.10.15 zugestellt. Der Poststempel auf dem Umschlag zeigt den 22.10.15 an, das Kündigungsschreiben selbst, den 20.10.15. (hier wurde meiner Meinung nach die Kündigung am 21. oder 22. geschrieben, aber auf den 20. umdatiert. Maßgeblich sollte meiner Meinung nach der Poststempel vom 22.10.15 sein)
Jetzt die Frage: Die ordentliche Kündigung wurde dem AG am 23.10. zugestellt, KANN der AG nach der ordentlichen Kündigung des AN, dennoch eine außerordentliche aussprechen ?
Zu erwähnen ist, das mein Kollege bereits mit Schreiben vom 25.05.15 seine erste Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen erhalten hat. Die Fehltage im Mai 15 wurden dann mit Urlaub verrechnet.
Außerdem ist zu erwähnen das der AG die Lohnzahlung für 09/15 (der AU Monat) bisher nicht geleistet hat. (meiner Meinung nach hätte man die Zeit vom 01.09. - 26.09. entlohnen müssen, die Fehltage vom 28.09. - 30.09. hätte der AG bis zur Vorlage einer AU einbehalten dürfen, oder wie bereits im Mai 15 geschehen, mit Urlaub verrechnen können)
Die ausstehende Lohnzahlung von September hat er vergangene Woche unter Einhaltung einer 10 Tage Frist beim AG angemahnt.
Bevor es weiter geht, klären wir erst mal die Frage mit der Ordentlichen / Außerordentlichen Kündigung !
Ich bitte um einfache & verständliche Aussagen …