AG zahlt Gehalt unvollständig (Mindestlohn)

Hallo zusammen,

eine Mitarbeiterin wurde in einem Steuerbüro angestellt. Ihre Stelle wurde von der Agentur für Arbeit gefördert. Diese Förderung lief zum Dezember letzten Jahres aus. Die Mitarbeiterin hat mehrmals den Chef um ein Gespräch gebeten um abzuklären wie es dann weitergeht. Keine konkreten Aussagen seitens des AG. Das Dezembergehalt (Mindestlohn) wurde gezahlt. Das Januargehalt wurde dem neuen Mindestlohn nicht angeglichen und entsprach der Summe von Dezember. Der AG wurde darauf angesprochen. Dieser meinte, es wäre ihm nicht klar, dass es da eine Erhöhung gegeben hat (schwer nachzuvollziehen, da auch Löhne in diesem Büro gemacht werden und man sich zwangsläufig mit der Thematik beschäftigen müssen, der Chef sowieso.) und das Geld hätte er jetzt auch nicht. Die Mitarbeiterin könne sich „die paar Cent“ ja in Minuten umrechnen und die dann früher gehen.

Dazu hat die Mitarbeiterin aber keine großartige Lust. Es sind keine Millionen, aber die fast 100 € (brutto) darf der Chef gerne berücksichtigen.
Der AG verweigert weiterhin die Auszahlung.

Welche Rechte hat die Mitarbeiterin? Die Mitarbeiterin schreibt natürlich fleißig Bewerbungen, da sie dort so wenig Zeit wie möglich in Zukunft noch verbringen möchte. Zudem macht sie derzeit Dienst nach Vorschrift, also keine Überstunden wie zuvor, sondern nur die vertraglich vorgesehenen Stunden.

Danke für Rückmeldungen.

Hallo!

Ihm war nicht klar, es hat eine Anpassung gegeben, weiß aber das es „nur ein paar Cent“ waren ?
Was ja auch stimmt.

34 Cent/h mehr.

Man muss die Zahlung einklagen, beim Arbeitsgericht, wie immer in solchen Fällen.
Und er enthält nicht nur Dir Geld vor, auch den Sozialkassen. Deshalb würde sich auch der Zoll dafür interessieren, allerdings bekommst du von dem nicht das zu wenig gezahlte Geld !

MfG
duck313

Hi!

Das Recht, ihre gesetzlich zugesicherten Bezüge zu erhalten, hat sie natürlich.

Das kann sie notfalls per Klage beim Gericht durchsetzen, ebenso steht ihr frei, den Arbeitgeber beim Zoll (auch anonym) zu melden.

Soweit zur Theorie, welche sich mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit auch recht einfach umsetzen lassen wird …

Zur Praxis:
Wenn sie sich eh an anderer Stelle bewirbt und ein neuer Job in Aussicht ist, sollte sie vielleicht warten, bis das Ganze in trockenen Tüchern ist.
Sofern ihr Arbeitsvertrag keine kürzere Ausschlussfrist beinhaltet (Achtung: Nur dann!), verjähren die Ansprüche aus 2017 erst mit Ablauf des Jahres 2020 - es würde also aus dieser Sicht keine Eile existieren.

In einem Steuerbüro liegt die Vermutung nah, dass dort weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, weshalb der Kündigungsschutz aus dem KSchG nicht greifen wird - deshalb trenne ich hier Theorie und Praxis.

VG und viel Erfolg bei der Jobsuche
Guido

Recht hast du.

Fragen muß man sich aber, was Rechtsanwalt & Co. kosten, beim Arbeitsrecht zahlt jeder seine Kosten in der ersten Instanz ja selbst. Am Ende zahlt man möglicherweise noch drauf.

Naja, ob man sich hier unbedingt einen Rechtsanwalt nehmen muss …