AG zahlt nicht und kündigt nicht

Hallo zusammen,

mal angenommen, jemand hatte Herzinfarkt gehabt, war 9 Monate krankgeschrieben und ist wieder arbeitsfähig, kann aber seine Arbeitstätigkeit nicht ausführen, weil bei seiner Arbeit Magnetfelder vorhanden sind und wegen Herzschrittmacher und Defibrator er dort nicht arbeiten darf. Derjenige arbeitet aber in einem großen Unternehmen, welche normalerweise eine andere Arbeitstätigkeit zur Verfügung stellen kann.

Der Arbeiter ist 2 Jahre vor seiner gesetzlichen Rente, möchte aber nicht in die Rente und will weiterarbeiten, er ist in dem Unternehmen über 20 Jahre beschäftigt. Er ist jetzt zu 70% schwerbehindert.

Der Arbeitgeber verbietet ihn nach 1-monatiger Eingliederung (bei Arbeitstätigkeit, welche er laut Ärzten ausführen darf) weiter zu arbeiten, zahlt ihn nicht und will ihn auch nicht kündigen.

Der AG nimmt sich das Recht zu sagen, dass der AN nicht arbeitsfähig ist, obwohl von Ärzten er wieder als arbeitsfähig eingestuft wurde und somit auch Krankenkasse weiter nicht zahlt. Und bezahlt wird nicht, weil
„er nicht arbeiten kann“. Der AG sagt einfach AN soll in die Rente gehen oder sich weiter krankschreiben, wir zahlen nicht. Kündigen will AG aber auch nicht, weil es zu teuer für ihn wird.

Welche Rechte hat der Arbeitnehmer und wie sollte er vorgehen? Was wird in diesem Fall höchstwahrscheinlich Arbeitsgericht entscheiden und welche (finanzielle) Risiken hat dabei AN ?

Vielen Dank!

Hat der Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung?
Die wäre zuerst dein Ansprechpartner.

Falls nicht, ist die Chance, dass einen Betriebsrat gibt, doch auch recht hoch.
Den würde ich dann mal anrufen.

Kostenlose Rechtsberatung bekommt man, wenn man in einer Gewerkschaft Mitglied ist, von eben dieser.

Hi
für solche Sachen gibt es auch Leute, die dafür bezahlt werden, sich um so was zu kümmern.
Heißen „Anwälte“ oder so.

(Klage auf Weiterbeschäftigung, Klage auf Lohnzahlung…)

Hallo,

der Fehler liegt wahrscheinlich zuerst einmal beim Arzt, der offensichtlich seine vertraglichen Grundlagen nicht kennt.
In den verbindlichen AU-Richtlinien heißt es eindeutig, daß für die Beurteilung einer AU ausschließlich die Bedingungen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit maßgeblich sind. Ist diese konkrete arbeitsvertragliche Tätigkeit aus Krankheitsgründen nicht mehr möglich, MUSS der Arzt eine AU bescheinigen ohne wenn und Aber. Der Arzt hat kein Recht, auf eine andere Tätigkeit zu verweisen. Dies gilt auch bei Bezug von Krankengeld.

Aber auch der AG hat unrecht, weil er gesetzliche Verpflichtungen mißachtet - unabhängig von der Existenz eines BR/PR oder einer SBV.
Denn der AG hätte spätestens mit dem Abbruch der Wiedereingliederung ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html
einleiten müssen - hilfsweise ein BEM nach Abs. 2.
Kommt der AG seinen Pflichten nicht nach, kann sich der AN auch selbst an das für ihn zuständige Integrationsamt wenden.

Der AN sollte sich unbedingt arbeitsrechtlichen Fachbeistand suchen, denn es steht durchaus ein „Annahmeverzug“ des AG nach § 615 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
im Raum, falls es doch geeignete Ersatzarbeitsplätze gibt.

&Tschüß
Wolfgang

Darf ich mal fragen, warum es dann das Rechtsbrett überhaupt gibt?
Anwälte kosten Geld und es dauert immer, bis man einen Termin bekommt.
Dass man sich hier vorab schonmal informiert, wo hier auch rechtlich die Reise hingeht - das ist doch der Sinn dieses Brettes - oder etwa nicht?

Im Medizinbrett können wir in Zukunft auch ständig sagen „geh zum Arzt“, im Beautybrett „geh doch zu deinem Friseur“ usw.

Dann kann das Forum hier bald abgeschafft werden.

6 Like