Hallo,
ich habe mich als Schwerbehinderte auch eine konkrete Stellenauschreibung beworben, die genannten Anforderungen habe ich erfüllt.
Bekam dann eine Absage, mit der Begründung, dass es keine geeignete Stelle für mich gibt.
Die Stelle wurde jedoch einen Tag später wieder im Internet ausgeschrieben.
Ich habe dann schriftlich Beschwerde eingelegt bei der Firma wegen Diskriminierung.
Heute (22.1.) habe ich per Post eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten, mit der Bitte einen von drei genannten Terminen bis 21.1 !! zu bestätigen.
Es wird behauptet die Absage sei irrtümlich erfolgt.
Wie soll ich jetzt reagieren? Versuchen noch einen Termin zu bestätigen per Telefon oder erneut schriftlich beschweren, oder Klage einreichen.
Die Einladung ist doch sicher nicht ernsthaft gemeint, Ablehnung sehr wahrscheinlich.
Bin wirklich ernsthaft auf der Suche nach einer Stelle und habe keine Lust mich verarschen zu lassen.
Hallo,
(deine Frage wird wahrscheinlich gelöscht, weil du sie in Ich-Form gestellt hast, lies nochmal den Vorschalttext)
Was für eine Reaktion hast du erwartet bzw. wie wolltest du eigentlich reagieren?
Wenn du Klage einreichst, was erwartest du?
Vielleicht anrufen und erklären, dass die Vorschläge zu spät bei dir eingetroffen sind?
Grüße
Siboniwe
Seit Monaten schon nicht mehr! Die Zeiten sind hier vorbei.
Eine respekvolle Behandlung Behinderter wird erwartet.
Zudem dient ja eine Klage und ggf. Schadensersatz auch dazu, dass Unternehmen
in Zukunft Ihr Verhalten ändern.
Hierzu empfehle ich die Lektüre dieses UIrteils des Bundesarbeitsgerichts:
Die Nichteinladung ist ein Fehler, der auch durch eine nachträgliche Einladung nicht mehr heilbar ist, kann also durchaus schon eine Schadenersatzforderung begründen. Von daher also die Einladung bestätigen, den Termin wahrnehmen und so schnell wie möglich einen Termin bei einem Arbeitsrechtler machen. Ist es ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder ein privater?
Ja, schon, aber du schreibst: dir geht es um den Arbeitsplatz.
Grüße
Siboniwe
Danke!
Es ist ein privater Arbeitgeber. Gehört zum genossenschaftlichem Sektor.
Es bestand also m.E. keine Pflicht mich einzuladen.
Jedoch hat mich die Begründung verwundert, als ich
die selbe Stellenanzeige erneut gesehen habe.
Einladungsflicht bestünde nur bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, ist hier also nicht gegeben. Wie das bei genossenschaftlichen Arbeitgebern gehandhabt wird, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht besser beurteilen, von daher am besten mal einen Termin besorgen.