Alsoooo,
vorab ich bin jetzt kein Anwalt oder ähnliches. Das einzige was ich vorweisen kann ist eine bestandene Privatsrechtsklausur an der Uni, die sich mit Kaufverträgen auseinander setzt. Daher ist alles was ich schreibe eher als Hinweis/Hilfe anzusehen:
█ Deine Auktion
Deine Auktion ist „leider“ so gestaltet, dass der Käufer tatsächlich denken könnte, dass es sich um einen Aigner-Deutschland-Artikel handeln könnte.
Und Ihr Profil ist leider auch sauber, so dass man dort auch nicht ansetzen kann um einen Deal auszuhandeln.
Ich kenne jetzt auch nicht den „eure“ gesamte Korrespondenz (wer hat was gesagt und vor allem WIE!).
Die Käuferin hat hierbei - zu Deinem Leidwesen -verschiedene Rechte, die sie geltend machen kann (u.a. Schadensersatz)
Sieht also leider Gottes eher schlecht für Dich aus, tut mir echt leid.
█ Was Du vielleicht tun kannst
Mir fällt leider nur dieser eine Paragraph ein den Du „eventuell“ (also ohne Garantie) in Anspruch nehmen kannst - speziell der Inhaltsirrtum (Aigner Inc vs. Aigner):
Quelle: http://www.kleingewerbe.info/vertragsrecht/nichtige-…
Gründe für die Anfechtbarkeit von Verträgen gemäß BGB:
§ 119:
Irrtum bei der Abgabe einer Willenserklärung. Achtung! Dies ist kein Gummiparagraph! Es gibt bei Verträgen nur sehr wenige Fälle, in denen man sich auf Irrtum gemäß § 119 berufen und den Vertrag anfechten kann.
Zu diesen Fällen gehören insbesondere so genannte Erklärungsirrtümer, zum Beispiel Schreibfehler: Kaufvertrag über einen Neuwagen für 2.000 EUR statt 20.000 EUR.
Vom Erklärungsirrtum abzugrenzen ist noch der so genannte Inhaltsirrtum.
Dieser liegt vor, wenn zum Beispiel zwei Vertragsparteien unter im Vertrag verwendeten Begriffen verschiedene Dinge verstehen, was oft bei Fachbegriffen oder Fremdwörtern der Fall ist.
█ Wenn Du höchstens 17 wärst
Könnte man den Vertrag anfechten (meine ich). Aber unter 18jährige dürften bei eBay auch nicht angemeldet sein. Theoretisch zumindest.
Dann wäre der Kaufvertrag quasi nachträglich unwirksam.
Quelle: http://www.kleingewerbe.info/vertragsrecht/nichtige-…
Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Personen (Minderjährige im Alter von 7 bis 17 Jahren) ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (siehe § 107 BGB).
Nach § 108 BGB werden solche Verträge erst durch Volljährigkeit oder durch nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam (gemäß § 184 BGB von Anfang an wirksam); in Ausnahmefällen auch durch konkludentes Handeln des gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel Übernahme der Haftpflichtversicherung beim Mopedkauf eines 16-jährigen Azubis durch die Eltern. Darüber hinaus ist für den geschäftsfähigen Vertragspartner (z. B. Verkäufer) ein besonderes Widerrufsrecht bestimmt, dass im § 109 BGB verankert ist.
█ Rechtsverbindlicher Rat
Einen rechtsverbindlichen Rat kann man sich hier holen:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_post.asp?cchec…
Aber der kostet schon mindestens 25€ und da muss man warten bis einer von den Anwälten antwortet.
Hoffe ich konnte ein bisschen helfen. Mehr ist leider aus dieser Sache nicht rauszuholen
PS: In so einer Sache sollte man sich mit dem Kläger eher freundlich gesonnen sein da er/sie am langen Hebel sitzt.
PPS: Rechtsschutzversichert sollte jeder sein der in ebay irgendwas verkauft. Eine Unachtsamkeit und man sieht die Welt mit ganz anderen Augen. Es gibt sogar Leute, die ganz gezielt auf Plagiate bieten um vom Verkäufer Schadensersatzansprüche, die dann locker fünfstellig sein können (z.B. Uhren) rauszupressen.