Jeman hatte einen Verkehrtsunfall mit einer Radfahrerin, ohne Personenschaden. Die Schadenhöhe liegt bei 4.700,- Euro. Den Schaden soll ihre Privathaftpflichtversicherung bezahlen. Muss man einen Gutachter der gegnerischen Privathaftpflichtversicherung akzeptieren oder reicht ein Werkstattkostenvoranschlag, bzw. ein Sachverständiger des Autofahrers aus?
Grundsätzlich hat die Versicherung schon das Recht, einen „eigenen“ Sachverständigen zu beauftragen und muss bei der Schadenshöhe sicher nicht blind den Kostenvoranschlag der Werkstatt akzeptieren.
Falls Du anschliesend mit dem Gutachten nicht einverstanden sein solltest, hättest Du aber natürlich das Recht, ein Gegengutachten erstellen zu lassen, das Du dann allerdings im ersten Anlauf auch selbst bezahlen müsstest.
Hallo!
Nein,muss man nicht. Nur,wenn einem dessen ermittelte Schadenshöhe nicht passt,dann müsste man halt die Radfahrerin vertreten durch deren VS verklagen.
In der Regel nimmt sich ein Geschädigter (vor allem bei der wohl auch absehbaren Schadenshöhe) selbst einen Gutachter,dessen Kosten trägt die gegnerische VS. Und selbst ein Anwalt wäre nie verkehrt,auch dessen Kosten trägt die gegnerische VS.
Bei der Höhe wird sich VS sicherlich nicht allein auf einen Werkstattkostenvoranschlag stützen wollen.
Auf ein Gutachten vom Geschädigten vielleicht schon.
Aber grundsätzlich kann sie eigenen Gutachter bestellen,dann gibts 2 vielleicht entgegenstehende Aussagen zur Schadenshöhe.
Wenn man sich da nicht einigt, bleibt nur die Klage.
Und dann holt Gericht womöglich(ziemlich sicher) noch selbst ein 3. Gutachten ein.
MfG
duck313
Hallo,
du kannst einen Sachverständigen frei wählen, was bei der Schadenshöhe auch angebracht ist. Da reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt nicht mehr aus. Dieses Gutachten muß die gegnerische Versicherung auch zahlen. Wenn die meinen noch ein Sachverständigen einschalten zu müssen, können die das tun. In meinem Fall vor 4 Jahren mußten die sogar meinen Arbeitsausfall zahlen, weil ich zu denen hinfahren mußte. All das habe ich mit einem Anwalt durchgesetzt, den die auch noch bezahlt haben. Ein haufen Kosten für nix.
Gruß
Grundsätzlich hat die Versicherung schon das Recht, einen
„eigenen“ Sachverständigen zu beauftragen und muss bei der
Schadenshöhe sicher nicht blind den Kostenvoranschlag der
Werkstatt akzeptieren.
Das ist falsch. Den Sachverständigen darf der Geschädigte aussuchen. und das sollte er auch tun - der Sachverständige der Versicherung ist schließlich nicht das, was man als ‚neutral‘ bezeichnen würde.
Und deshalb ist das:
Falls Du anschliesend mit dem Gutachten nicht einverstanden
sein solltest, hättest Du aber natürlich das Recht, ein
Gegengutachten erstellen zu lassen, das Du dann allerdings im
ersten Anlauf auch selbst bezahlen müsstest.
genauso falsch.
Im Gegenteil muss die Versicherung ihren eigenen Gutachter bezahlen, wenn sie mit dem vom Geschädigten ausgesuchten Gutachter nicht zufrieden ist.
Der Gutachter muss akzeptiert werden. Man kann aber auch ein Gegengutachten fertigen lassen, wenn die Einschätzung des Gutachters der Versicherung zu negativ ist.
Der Gutachter muss akzeptiert werden.
warum? Hat man neuerdings als Geschädigter nicht mehr die freie Wahl eines Sachverständigen? Und warum genau sieht die Dekra das ganz anders?
http://www.dekra.de/de/unfall-nicht-selbst-verschuldet
Die zu zahlende Versicherung hat durchaus das Recht, ein eigenes Gutachten einzuholen, was bei der Schadenssumme auch verständlich ist.
Der Kostenvoranschlag der Werkstadt muß nicht unbedingt anerkannt werden.
Sollten Sie dieses Gutachten nicht anerkennen, können Sie sich selbst einen Gutachter nehmen.
Im Zwiefelsfall sollten Sie sich jedoch einen Anwalt nehmen.
Ideal wäre allenfalls, wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherun haben, damit keinerlei kosten auf Sie zukommen.
In der Regel bezahlt die Haftpflicht-Versicherung ales, ggf. auch den Anwalt, das liegt jedoch immer im Ermesen der Versicherung.
Danke für die schnelle Antwort.
Danke für die schnelle Antwort. Die Werkstatt hat um Kostenübernahme gebeten. Nun muss ich erst einmal abwarten.