ALG 1 bei Eigenkündigung der Nebentätigkeit in Elternzeit

Hallo zusammen,

ich brauche Rat bei folgendem Sachverhalt:

Frau A ist seit 2010 beim Unternehmen S angestellt. Seit Mai 2013 befindet sie sich in Elternzeit bis Mai 2016. S hat ihr eine TZ-Tätigkeit im Mai 2014 verwährt (liegt schriftlich vor) und eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit erteilt.

Seit August 2014 arbeitet A beim Arbeitgeber F als TZ-Mitarbeiterin (20 Std./Woche, befristet auf ein Jahr, sozialversicherungspflichtig). Dort ist sie extrem unzufrieden, sodass sie kündigen möchte, am liebsten zeitnah. Bewerbungen laufen, aber bislang ist noch kein neuer Job gefunden.

Nun die Frage: Kann A die Nebentätigkeit kündigen, ohne eine Sperrfrist beim ALG 1 zu erhalten? Verkürzt das erhaltene Mutterschaftsgeld die Dauer des ALG 1 Anspruchs? Sonstige Sozialleistungen wurden seit Beginn der Arbeitstätigkeit (2006) noch nie bezogen.

Danke im Voraus für eure Antworten.

VG

Hallo,

das befristete Arbeitsverhältnis endet ja im Juli d. J.
Mit etwas Disziplin kann man diese Zeit abwarten.

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnis hat immer eine Sperrfrist zur Folge, was auch notwendig ist, denn sonst würden Millionen von Arbeitsverhältnissen einseitig gekündigt und staatliche Mittel beansprucht werden, nur weil man unzufrieden ist.

lG

… mal wieder …

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnis hat immer eine
Sperrfrist zur Folge,

… totaler Blödsinn!

Gruß
Guido

Hi!

Ohne den genauen Grund für die Unzufriedenheit zu kennen wird diese Frage niemand beantworten können.

Es gibt gesundheitliche Gründe, Gründe, die im Kindswohl liegen, etc. die eine Sperrzeit durchaus verhindern oder zumindest verkürzen können.

VG
Guido