Alg 1 nach Krankengeld

Hallo,

ich hatte letzten Sommer einen Schlaganfall und beziehe seitdem Krankengeld. Ende Januar endet dieses und da ich noch nicht in meinen alten Job zurückkehren kann bzw meine Firma hat keine Idee mich anderweitig unterzubringen, soll ich mich bei der Arge melden.
Normalerweise wird ja die letzten Bruttogehälter zur Berechnung des Alg genommen. Wie ist das dann nach dem Bezug von Krankengeld?

Gruß doktorbecks

Du brauchst keine Sorge zu haben. Es wird genau wie Du gesagt hast nach den Bruttogehältern berechnet, die ja auch „nur“ Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes waren.

Vom Tag der Antragstellung auf ALG1 geht man 12 Monate zurück. Hast Du in diesem Zeitraum mehr als 150 Tage Arbeitsentgelt erhalten wird der Durchschnitt von den tatsächlichen Tagen ermittelt und bildet die Bemessungsgrundlage.

Meldest Du Dich z. B. zum 01.02.2018 und warst seit dem 01.08.2017 krank

01.02.2017 - 31.01.2018 Zeitraum, Summe Gehälter von 01.02.2017 - 31.07.2017 dividiert durch 6

Sind es weniger als diese 5 Monate im letztem Jahr vor Antragstellung, dann wird die Rahmenfrist auf 24 Monate erweitert und der gesamte Zeitraum auch mehr als 12 Monate in denen Arbeitsentgelt erzielt wurde dient zur Ermittlung der Höhe.

Meldest Du Dich z. B. zum 01.02.2018 und warst seit dem 01.06.2017 krank

01.02.2016 - 31.01.2018 Zeitraum, Summe Gehälter von 01.02.2016 - 31.05.2017 dividiert durch 16

Hallo,

wie dargestellt, verlängert sich die sog. „Bemessungsfrist“ für die Berechnung des ALG I auf 2 Jahre, wenn in den 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung wegen Krankheit keine Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Grundlage dafür ist § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html

Wieso hat denn Deine Firma keine „Idee“?
Wurde denn ein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt ?
Wurden dabei auch Maßnahmen der beruflichen Qualifikation geprüft ?

Hast Du einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt ?
Falls Ja,

  • wurde vom AG das Integrationsamt eingeschaltet ?
  • wurde zB mit dem Integrationsamt über die Möglichkeit von Nachteilsausgleichen für den AG bei weiterhin bestehender eingeschränkter Leistungsfähigkeit gesprochen ?
  • hast Du selber mal Kontakt mit dem für Dich zuständigen Integrationsfachdienst gesucht ?

Gibt es in Deinem Betrieb einen BR und/oder eine SBV ?

&Tschüß
Wolfgang

Morgen Leute,

mal ne kurze Frage… So einfach ist es doch nicht ALG I bei bestehender Krankheit zu bekommen oder?

Meines Wissen um ALG I berechtigt zu sein muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, d.h. man muss eine gewissen Stundenanzahl bei einer zumutbaren Beschäftigung ausführen können.
Daher wird doch das Arbeitsamt erstmal seine Leistungsfähigkeit durch einen medizinischen Dienst untersuchen lassen.

Lieg ich da falsch?

Falls ich nicht falsch liege und die Leistungsfähigkeit entspricht nicht die erforderliche Stundenzahl dann wäre die Person nicht ALG I berechtigt und müsste einen Antrag auf Erwerbsminderung stellen und je nachdem wie da die Prüfung ausfällt ist er voll-teil oder gar nicht erwerbsgemindert.

Und bei gar keiner Erwerbsminderung steht ihm höchsten ALG II zur Verfügung (bei Bedürftigkeit)

Ist das alles soweit richtig?

Gruß
LampEh

Nicht so ganz. ALG2 ist ebenso verbunden dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Ist dies nicht der Fall, da unter 3 Std./Tag leistet die Arge Übergangsgeld (bis der gestellte Rentenantrag bewilligt ist) und stellt einen Erstattungsanspruch an den Rententräger.

Es wurde hier lediglich nach der Berechnungsgrundlage gefragt, ob die Fragestellerin nun 6 Std/Tag leistungsfähig ist oder ausgesteuert wird ändert nichts an der Berechnungsgrundlage.