ALG 1 und quartalsweise Einnahmen aus selbst. Arbeit

Hallo,

es geht um folgenden Sachverhalt:

A bezieht ALG 1. Er hat ein Gewerbe im Gebäudemanagement angemeldet und ab dem Monat Februar einen Auftraggeber mit einem durchschnittlichen Auftragsvolumen von ca. 1000,- netto, ca. 10 Wochenarbeitsstunden. Um den Auftrag mittelfristig abarbeiten zu können, ist die Anschaffung von Geräten und Maschinen, z.B. für die Gartenpflege, nachweislich erforderlich.

Der Auftraggeber zahlt vertragsgemäß quartalsweise zur Mitte des Quartals, die erste Zahlung erfolgt also Mitte Februar anteilig für das Q1.

Frage 1: Werden die Einnahmen vom Arbeitsamt auf das ALG 1 angerechnet, auch wenn sie vollständig in neue Maschinen investiert werden?

Frage 2: In welchem Monat müssten die Maschinen angeschafft werden, um mit den Betriebseinnahmen verrechnet werden zu können, im Monat der Auszahlung (also immer der jeweilige Monat in Quartalsmitte) oder verteilt auf alle Monate gleichmäßig?

Frage 3: Werden die „Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit“ dann nur im jeweiligen Auszahlungsmonat (also wieder Quartalsmitte) dem Arbeitsamt mitgeteilt oder anteilig jeden Monat aufgeschlüsselt? Falls nur im Monat zur Quartalsmitte, wie müsste man dann die wöchentlichen Arbeitsstunden angeben?

Vielen Dank im Voraus

Henry

Hallo,

die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind unverzüglich dem Arbeitsamt mitzuteilen sowie die Zahlungseingänge, andernfalls drohen Sperren und Bußgelder.

Jede Einnahme bzw. die mtl. Einnahmen sind dem Arbeitsamt zu melden, damit diese mit ALG-1 verrechnet werden können.

Für Anschaffungen gibt es steuerliche Aspekte hinsichtlich der Abschreibungen, da ist ein Steuerberater behilflich.

lG

A bezieht ALG 1. Er hat ein Gewerbe im Gebäudemanagement
angemeldet und ab dem Monat Februar einen Auftraggeber mit
einem durchschnittlichen Auftragsvolumen von ca. 1000,- netto,
ca. 10 Wochenarbeitsstunden.

Also ca. 20,00 € pro Stunde als Selbständiger!!

Herr A sollte sich mal dringend mit dem Thema Scheinselbständigkeit auseinandersetzen. Speziell Punkt 4 dürfte hier interessant werden.

Auch wenn ich gleich Haue bekomme, so pauschal zu antworten, mit 20,00 € Stundenlohn ist eine Selbständigkeit nicht zu wuppen.

Zu den anderen Punkten kann ich leider keine Aussage treffen.

Viele Grüße

Gesine

Servus,

es geht hier um das Verfahren der nachträglichen Verrechnung. Wie werden bei nachträglicher Verrechnung schwankende Einnahmen berücksichtigt? Wird hier ein Monatsmittel berechnet, und wenn ja, über welche Perioden? Vierteljährlich? Halbjährlich? Jährlich?

Schöne Grüße

MM

Hallo Gesine,

es gibt haufenweise Selbständige mit einer niedrigeren Verwertung der Mannstunde. Diese bilden die unterste Schicht der von Gerhard Schröder erfundenen Billiglöhner - der Aufbau dieses Sektors war Bedingung für das publikumswirksame Theater mit dem gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmer.

Je nach Umfang der nötigen Betriebs- und Geschäftsausstattung und benötigter Räume kann man davon allemal überleben - ein Überschuss in der Größenordnung 3 - 4 € / h reicht dafür aus, und der lässt sich (in einigen Branchen) mit 20 € / produktive h durchaus erwirtschaften, wenn man nicht krank ist und keinen Urlaub macht.

Unabhängig davon: Wie schaut es denn jetzt mit dem Verfahren der nachträglichen Anrechnung aus? Auf welchen Zeitraum werden da von der BAA die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen? Monat - Quartal - Halbjahr - Jahr?

Schöne Grüße

MM