ALG 2 1 Jahr wohnen auf Probe

Ich habe gehört man darf als ALG 2 Bezieher 1 Jahr auf probe wohnen richtig?.
Bei mir wäre das so, ich beziehe ALG 2, und möchte mit meinem Freund der arbeitet zusammen ziehen.
Da wir aber nicht wissen ob das zusammen wohnen klappt, und er noch nicht für mich einstehen will möchten wir gerne das 1 Jahr Wohnen auf Probe versuchen, wenn es klappt habe ich hoffentlich eine Arbeit, wenn nicht müsste er für mich einstehen das ist uns klar.

Ist das heute noch so, wenn ja was muss beachtet werden alles? es heißt ja auch das man getrennte Konto haben muss was wir ja eh schon haben.
Aber nehmen wir mal an, er mietet die Wohnung an, ich gehe dann zum Jobcenter teile ihnen mit das ich zusammen ziehen möchte mit ihm bzw. dann zu ihm ziehe da er die Wohnung schon gemietet hat, und wenn sie es zulassen Kündige ich meine Wohnung.
Da wir dann jeder die hälfte an Miete oder er auch mehr bezahlen, wie ist das dann, muss ich das auf sein Konto zahlen, oder reicht das wenn man es denen schriftlich mitteilt? genauso wie bei Storm usw?
Doofe fragen, aber man liest ja im Netz man darf nicht gemeinsam wirtschaften, was wir jetzt nicht tun und auch nicht so schnell tun wollen. Wir wissen ja gar nicht ob es klappen würde mit dem zusammen wohnen.
Gibt es da noch mehr zu beachten? können die sich stur stellen?.

Richtig. Die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung etc) werden dabei durch die Zahl der Bewohner geteilt,d.h. jeder zahlt die Hälfte.

Da wir dann jeder die hälfte an Miete oder er auch mehr bezahlen,

Die Mietzahlung wird halbiert,sofern die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Ist die Wohnung teurer, kriegst du als ALG2-Empfängerin maximal soviel,wie für eine angemessene Wohnung gezahlt würde. Praktisch ausgedrückt: Angenommen, in eurem Landkreis ist für 2 Personen eine Gesamtmiete von 500 Euro angemessen. Wenn ihr die einhaltet,zahlt das Amt dir die Hälfte,die andere Hälfte muss dein Freund tragen. Ist die Wohnung teurer (z.B. 700 Euro),dann zahlt das Amt dir nur soviel wie für eine 2 Personen-Wohnung angemessen wäre (500:2=250 Euro) und dein Partner muss die Differenz alleine aufbringen.

wie ist das dann, muss ich das auf sein Konto zahlen,

Da Mietzahlung gewöhnlich in einer Summe gezahlt wird, bleibt es euch überlassen,ob du deinem Partner deinen Mietanteil nun überweist oder bar gibts.

oder reicht das wenn man es denen schriftlich mitteilt?

Was genau meinst du ? Daß du jetzt mit jemandem zusammenwohnst ? Dafür gibts die Veränderungsmitteilung, kannst du schriftlich machen. Ich glaube, das Formular liegt immer noch dem Fortzahlungsantrag bei. Zur Not sollte man es auf der Webseite der BA zum Download finden.

Stur stellen können die sich nicht. Trotzdem solltet ihr aufpassen,weil einige sparwütige Amtsmitarbeiter nur zu gerne versuchen, euch von Anfang an zu einer Bedarfsgemeinschaft zu erklären. Da kommen dann scheinbar unverfängliche Fragen wie etwa „Wie lange kennen Sie ihren Partner schon?“. Doch dies ist nicht rechtens,da ein zusammen wirtschaften im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft immer zwingend mit einem Zusammenwohnen verknüpft ist. Sprich: selbst wenn ihr schon 20 Jahre ein Paar seid,darf euch das JC erst nach dem Probejahr zur BG erklären.

Oder auch die rhethorische Frage „Ach ihr Partner steht für einen Teil ihres Mietanteils ein?“

Nimm es mir nicht übel, aber das ist absoluter Käse. Ein solches „Probejahr“ gibt es auch gar nicht. Man kann bereits vom ersten Tag des Zusammenwohnens eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dieses Jahr bedeutet lediglich eine Art Beweislastumkehr. Nach dem Jahr darf das Amt von einer BG ausgehen und der Antragsteller ist dann in der Pflicht diese Vermutung zu entkräften. Das Amt darf das aber auch vom ersten Tag an vermuten, muss es aber auch nachweisen. Wenn da der eine die Miete des anderen übernimmt oder auch nur einen Teil davon, kommen die auf dem Amt vor Lachen nicht mehr in den Schlaf. Auch die Variante des Barzahlens des Mietanteils entfaltet da nur wenig Beweiskraft, sondern führt die Bearbeiter eher noch auf die richtige Fährte.
Wenn da dann auch noch einer einen schlechten Tag hat, wird vielleicht noch Erschleichen von Sozialleistungen draus.
Also entweder richtige Anagaben machen oder sich wenigstens über die rechtlichen Gestaltungsspielräume beraten lassen und ggf. die Realität daran anpassen.

Grüße

Na, gabs gestern abend wieder Korinthen,die jetzt auf natürlichem Wege wieder ans Tageslicht kommen ?
§7 Abs.3a SGB II besagt folgendes zum Thema BG:

"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben, oder
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

Speziell zum 1.Punkt, dem zusammenLEBEN hat sich z.B. das SG Detmold wie folgt geäußert:

„Eine Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft … setzt … im Sinne der Norm mehr voraus als
ein bloßes zusammen Wohnen. Erforderlich ist ein Zusammenleben in Form
einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als Abgrenzung zu einer
bloßen Wohngemeinschaft. Der Vermutungstatbestand greift nur dann ein,
wenn ein Wirtschaften ‚aus einem Topf‘ vorliegt.“
– Sozialgericht Detmold: Aktenzeichen S 11 AS 97/10[8]

Heißt im Endeffekt,daß genaugenommen ein Paar -unabhängig von der Dauer der bisherigen Beziehung- ebenfalls erst 1 Jahr nach dem Zusammenzug zur VuE erklärt werden kann,sofern nicht einer der anderen 3 Punkte des erwähnten §7 Abs.3a SGBII greift. Insbesondere mit dem gemeinsamen Wirtschaften sollte man aufpassen, weil sparwürtige JC-Angestellte einem daraus ganz gerne mal durch Fragen einen Strick draus drehen wollen,um einem ein solches Zusammenwirtschaften zu unterstellen. Das sind dann die berühmten Fragen,wer denn den Einkauf bezahlt usw.

Und was die Miete angeht,solltest du lernen,genauer zu lesen. Das Jobcenter geht in Wohnsituationen,wo mehrere Leute zusammenleben (Wohngemeinschaften/Haushaltsgemeinschaften) davon aus,daß die Mietzahlung entsprechend geteilt wird. Sprich: z.B. 4 Bewohner einer WG=jeder zahlt 1/4 der Gesamtmiete. Diesen Grundsatz setzt das JC auch im Probejahr an. Sprich: Das Amt zahlt dem Leistungsempfänger nur die Hälfte der zu zahlenden Miete, für den Rest ist der andere Bewohner zuständig.

Und was die Mietzahlung angeht, ist es normalerweise üblich,daß in solchen Situationen ein Bewohner die Mietanteile „einsammelt“ und dann die Gesamtsumme an den Vermieter zahlt. Einzelzahlungen von Teilbeträgen direkt an den Vermieter sind eher selten.

Danke für die Infos.
Die Wohnung wäre auf jeden fall teurer wie für Arbeitslose gedacht, bei uns in der gegend gibt es solche Sozialwohnungen so gut wie gar nicht, wir sind hier in einer Großstadt da sind die Mieten sehr teuer…
Da muss man mehr in die Tasche greifen, und er würde da auch wohnen bleiben ohne mich wenn es nicht klappt, er hat auch keinen Bock mehrfach umzuziehen und will sich gleich was passendes suchen ist ja auch sein gutes Recht… Ich denke dann auch das der gewisse anteil XY was das Amt bezahlt, wird bezahlt der rest ist pech meines Freundes so zu sagen.

Und das ist schwachsinn das er dann meinen Mietanteil übernehmen würde, das ist doch seine Sache ob er sich zb 3-4 Zimmer anmietet oder sich eine Sozialwohnung mit 2 Zimmern anmietet, wo er wie ein Arbeitsloser lebt. Wenn er sich aus dem 3 Zimmer zb ein Zimmer einrichtet für seine Playstation mit TV was weiß ich ist doch sein gutes Recht oder muss man sich da jetzt als Arbeiter rechtfertigen? glaube ich wohl kaum… meinen anteil wo mir zusteht würde ich haben wollen keinen cent mehr alles andere ist meinem Freund sein Ding.
Ich meinte mir Schriftlich mitteilen, das man denen das mitteilt das ich meinem Freund Monatlich Betrag XY für Storm, Miete, Müll etc überweise oder bar gebe.
Das jeder die Hälfte oder wie auch immer, an den Vermieter bezahlt wäre ja totaler schwachsinn da kriegste ja gar keine Wohnung welcher Vermieter will das schon?..
Naja man wird sehen was passiert, fragen kann man ja wohl vielleicht ist am Ende alles umsonst gewesen und ich habe eine arbeit und brauche mich bei keinem rechtfertigen ;).

Finde das schon bisschen heftig, das einem über die Blumen hier schon Sozialbetrug unterstellt wird. Es gibt dieses Gesetz wohl, also ist es auch kein Betrug wenn man das Probe Jahr versucht, und jeder seinen Anteil bezahlt wie jetzt wo wir getrennt wohnen auch. Er zahlt jetzt für mich nichts, ich für ihn nicht. Das einzige was wir hätten wäre eine gemeinsame Wohnung um zu testen ob es klappt oder nicht.
Mein Freund ist zu gar nichts verpflichtet, er würde dem Amt nur eine ''lasst ''nach einem Jahr abnehmen wenn wir weiterhin zusammen Wohnen würden und ich keine Arbeit hätte.
Wenn ich jetzt zb bescheißen wollen würde, dann würde sich das für mich ja mehr rentieren weiterhin alleine zu wohnen, wie mit ihm zusammen, den alleine habe ich mehr ALG 2, wie wenn ich mit ihm zusammen wohne bzw nach einem Jahr ja gar nix mehr.

Partielles Zitieren bringt da nichts. Absatz 3a konkretisiert nur nochmal den Absatz 3 Nr. 3 c, wo es darum geht, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Im Absatz 3a wird es nur nochmal konkretisiert, wann das Amt diesen Willen vermuten kann. Da steht nicht, dass dieser Wille dann schon bewiesen ist. NAch dem Jahr muss der Antragsteller das Nichtvorliegen beweisen, davor muss das Amt beweisen, dass er vorliegt.

Mach Sachen, die reden doch tatsächlich auch von einer Vermutung.
Mal abgesehen, dass ein Urteil eines Sozialgerichts im zweifel nicht weit trägt, wenn es anderslautenden höherinstanzliche Urteile gibt, sagt das Sg doch auch nichts anders. Wenn da jemand den Mietanteil oder einen teil davon trägt, dann wird das mit großer Wahrscheinlichkeit in Richtung aus einem Topf ausgelegt. Das „Probejahr“ kommt hier gar nicht vor.

Nein, heißt es nicht, auch wenn Du das gerne so interpretieren magst.
Da Du auf Zitate aus Gerichtsurteilen stehst, hier mal ein aktuelleres von einer höheren Instanz: Die Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann. Hervorhebung von mir. Es ist also durchaus auch schon vor dem einen Jahr möglich, und ja, die reden hier nur von der Nr. 1 und nicht den anderen.

Man könnte es auch so formulieren, dass die dazu angehalten sind, die Steuergelder nicht ungeprüft rauszuhauen. Und wenn da jemand für den anderen die Miete bezahlt, ist es keine Unterstellung mehr, sondern eine Tatsache.

Lesen ist das eine, Verstehen das andere. Im hier diskutierten Fall zahlt doch, die eine Person nicht die Hälfte sondern weniger. Dass das Amt nicht mehr zahlt, ist klar. Die Frage ist doch nun, warum irgendwer anderes diesen Anteil übernehmen sollte. Wenn man dann noch mit diesem anderen in dieser Wohnung zusammenlebt, ja dann wirtschaftet man zusammen. Ist doch ganz banal.

Behaupte ich auch nirgendwo, dass da jeder seinen Anteil an den Vermieter überweisen muss. Es spricht wenig dagegen, den eigenen Anteil dem Bewohner zu überweisen, der alles an den Vermieter überweist. Ich sage nur, dass das mit dem Barzahlen die Amtler eher noch auf die richtige Spur führt. Die brauchen die aber gar nicht, wenn doch die Dame ohnehin weniger als ihre Hälfte bar zahlt und der Partner für den Rest einsteht. Wenn die sich da nicht eine gute Begründung für diese Übernahme des Mietanteils einfallen lassen, dann wird das als BG gewertet.

Grüße

Ja, es gibt den § 7 Abs 3a Nr. 1 SGB II. Das bedeutet aber nicht Probejahr. Ich zitier mich mal aus meiner Antwort weiter oben selber:

Heißt, ein Probejahr gibt es nicht, eine BG kann vom ersten Tag an vorliegen.
Wenn tatsächlich jeder die Hälfte der Miete bezahlt, wird die das erstmal nicht gleich zu einer gegenteiligen Vermutung führen. Hierbei spielt natürlich auch die Tagesform des Bearbeiters eine Rolle. Daneben wird auch eine Rolle spielen, welchen Anteil die Differenz zwischen Mietanteil und vom Amt übernommener Miete am verbleibenden Einkommen ausmacht. Wenn da jemand vorgibt, z.B. eine Differenz vom 200€ vom Regelsatz (= eigene Tasche) zu bezahlen, könnte die das stutzig machen und zu Nachfragen annimieren.
Sowas kann man alles sauber regeln. Manche sind aber auch schon darüber gestolpert, dass der Vermieter gar nichts von einer zweiten Person und einer Untervermietung weiß.
Also nochmal mein Tipp sich da fachlich beraten zu lassen und nicht auf irgendwelche halbgaren Vermutungen verlassen. Ich bin mir sicher, dass man das rechtlich sauber und sicher gestalten kann. Das sollte man aber eben vorher machen, erst Recht, wenn hier richtigerweise Stolpersteine vermutet.
Oder man spekuliert darauf, dass unsere Amtler derzeit vollauf damit beschäftigt sind es unseren Neubürgern so richtig gut gehen zu lassen und das gar nicht merken. Die Spanne reicht damit praktisch von merkt keiner bis unterstelltem Sozialbetrug.

Grüße

So du Schlauberger, dann erklär mir mal mit deinen eigenen Worten, WORAN ein JC-Scherge eindeutig festmachen will, ob jemand nun schon vor Ablauf eines Jahres eine VuE bildet. Die gängigen Fragen ala „Wer macht den Einkauf?“, „Wer wäscht die anfallende Wäsche?“ etc ohne weitere Rückfragen ergeben nämlich eben gerade NICHT zwangsläufig, daß beide aus einem Topf wirtschaften. Vielmehr besagt es erstmal nur, daß sich beide vom gemeinsamen Tagesablauf her so organisiert haben,daß einige normale Abläufe des täglichen Lebens auf ein vernünftiges Maß reduziert werden. Deswegen gleich von einem gemeinsamen Wirtschaften auszugehen,ist schon ziemlich gewagt.

Mir ist klar, dass Dir meine Antworten nicht gefallen. Aber darum geht es im Zweifel eben vor Gericht nicht. Auch im Gesetzestext geht es erstmal nur um eine Annahme, nämlich die, „dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.“ Das muss das Amt vor dem Jahr nachweisen. Die Antragstellerin kann es auch nach dem Jahr noch widerlegen. Da gibt es also keine vom Gesetz festgelegte Einordnung anhand dieses einen Jahres. Das Amt erklärt da auch niemand zu. Der Beweis wäre dann in einer möglicher Verhandlung eben das hier:

Vielleicht lese und verstehe ich ja hier wirklich etwas falsch, aber für mich klingt das so, als würde hier der Partner für 100€ Mietanteil seiner Partnerin einstehen. Das wäre eben ein Beleg für das gegenseitige Einstehen. Dass man das selber aufbringen nennt, spielt keine Rolle. Die Antragstellerin kann sich da dann eben auch nicht darauf berufen, dass sie erst nach einem Jahr eine BG sein können. Die Realität zeigt da schlicht etwas anderes.
Wie die dann Wäsche waschen oder Einkaufen gehen, spielt gar keine Rolle mehr. Bestenfalls könnte man noch argumentieren, dass die Antragstellerin im gegenzug 100€ mehr für die Einkäufe aufbringt. Von der eigenen Regelleistung wird das schwierig, wo man doch allerorten hört, dass die ja schon zu niedrig sei. Probieren kann man es. Ich wollte nur vermeiden, dass sich jemand blind auf die Aussage verlässt, dass es vor dem jahr unmöglich sei. Ist es nicht und Punkt.

Grüße

Das dass Amt es evtl versucht es so hinzustellen, kann sein, die wollen ja sparen…

Wenn mein Freund schon eine bestehende Wohnung hätte, wo die Miete zb 200€ über dem ALG 2 Anspruch liegt für 2 Personen, soll er dann ausziehen nur damit seine Freundin zu ihm ziehen darf bzw sie zusammen wohnen können?.
Da wird ein Arbeiter gleich gestellt wie ein ALG 2 Bezieher, irgendwo auch nicht richtig? ich meine… warum soll sich ein Arbeiter, der jeden Tag hart arbeiten geht für sein Geld sich auf ein ALG 2 Niveau herab lassen nur damit er mit seiner Partnerin zusammen ziehen kann oder zu ihm zieht…
Deshalb ist das bisschen sehr weit ausgeholt das er zb für mich die Miete zahlt, mein Freund würde nicht ins ‚‚Ghetto‘‘ ziehen nur damit die Miete angemessen ist für 2 Personen für das Arbeitsamt…
Außerdem möchte er keine 2 Zimmer Wohnung sondern 3, das ist doch sein gutes recht wenn er arbeiten geht. Und ob er dann einsteht für mich naja, sehe ich nicht direkt so, klar würde er mehr zahlen, aber das ist ja irgendwo sein Problem, wenn er wie unten schon er ein 3 Zimmer für sich nutzt zb.

Na sicher wollen die sparen. Obwohl es für das Amt in der Summe ja gar nicht billiger wird, wenn sie die ganze BG zum Umzug oder gar zur Auflösung der gemeinsamen Wohnung zwingen,da das JC der ALG2-Bezieherin sowieso nur soviel Kosten der Unterkunft zahlt,wie ihr rein rechtlich maximal zusteht.
Mal in Zahlen ausgedrückt: der ALG2-Bezieherin stehen rechtlich maximal 200€ für die Kosten der Unterkunft zu. Nun zieht sie zu einem Arbeitnehmer in dessen 500€ teure Wohnung. Rein mathematisch würde dann auf jeden der beiden ein Mietanteil von 250€ entfallen,also 50€ mehr als das Amt für sie alleine löhnt. Sie kann die Differenz nicht zahlen, ergo muss er einspringen. D.h. er zahlt letztendlich 3/5 der Gesamtmiete,also anteilig mehr als sie. Aber unterstützt er sie dadurch denn wirklich,so daß diese schon vor Ablauf des einen Jahres eine BG darstellen ? Das ist sicher ein Punk,über den man sich streiten kann.