ALG II: abmeldung und rückzahlung

hallo,

ich hätte eine frage, die ich für mich trotz ausführlicher suche im netz nicht abschließend klären kann. vielleicht kann mir ja hier jemand weiterhelfen - folgender fall:

person A bekommt ALG II.
da sich ein verlässlicher auftraggeber findet, macht A sich selbständig, und zwar zu mitte april, genau ab dem zeitpunkt, ab dem A den auftrag abarbeitet - das honorar geht allerdings erst im folgemonat mai ein.

A möchte sich nun vom leistungsbezug abmelden und fragt sich, wann der richtige zeitpunkt hierfür ist: mai oder schon mitte april?
für april gab es schon die zahlung vom jobcenter. falls die abmeldung schon zur monatsmitte gelten sollte - muss dann für die letzten zwei wochen die leistung vom jobcenter zurückgezahlt werden - mitsamt halber miete und halbem krankenkassenbeitrag?

ich würde mich freuen, wenn jemand genaues weiß…
gruß
menil

Hallo

A möchte sich nun vom leistungsbezug abmelden und fragt sich, wann der richtige zeitpunkt hierfür ist: mai oder schon mitte april?

Warum will er sich denn abmelden? Reicht es ihm nicht, wenn er mitteilt, dass er sich selbständig gemacht hat und im Mai voraussichtlich eine Zahlung erhält? Dem Jobcenter würde das reichen.

Viele Grüße

hallo und danke für die schnelle reaktion,

na A will sich abmelden weil es finanziell dann auch ohne jobcenter gehen wird.

gruß
menil

… niemand eine idee?

soweit ich weiß, gibt es ein sogenanntes „zuflußprinzip“, nach dem die ARGE verfährt. meine frage wäre also kurz und knapp: gilt dieses zuflußprinzip auch bei selbständigen?

dank und gruß
menil

gilt dieses zuflußprinzip auch bei selbständigen?

Ja.

D. h. unter Umständen wird da auch anders gerechnet, aber diese Umstände treffen hier nicht zu. Es ginge dabei auch mehr um die Aufrechnung der Unkosten gegen die Erlöse.

Hallo,

A möchte sich nun vom leistungsbezug abmelden und fragt sich,
wann der richtige zeitpunkt hierfür ist: mai oder schon mitte
april?

grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, wenn sich die persönlichen Verhältnisse ändern, die sich auf die Leistungshöhe auswirken können, muss man dies auch mitteilen.
Also ab dem Moment, wo man eine selbst. Tätigkeit aufnimmt, muss das JC davon unterrichtet werden. Da dann grundsätzlich sofort die Leistungen eingestellt werden, empfiehlt es sich, so viel wie möglich Auskunft zu erteilen.

Z. B. Aufnahme eines 400 € Jobs -> Geldzufluss wird am xx.xx.xx erwartet, da das zu erwartende Einkommen nicht reicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, beantrage ich hiermit die Leistungen nur teilweise einzustellen und einen vorläufigen Bescheid zu erteilen.

für april gab es schon die zahlung vom jobcenter. falls die
abmeldung schon zur monatsmitte gelten sollte - muss dann für
die letzten zwei wochen die leistung vom jobcenter
zurückgezahlt werden - mitsamt halber miete und halbem
krankenkassenbeitrag?

Ja, das Einkommen wird rückwirkend ab dem Tag des Zuflusses angerechnet und zurückgefordert.
§ 48 SGB X Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit …
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

hallo diphda,

vielen dank für die ausführliche antwort!

gruß
menil

hallo,

danke für die antwort.
die erkundigung bei der ARGE hat dein „ja“ bestätigt.
inwiefern nun noch formulare und aufrechnungen warten, wird sich erst noch zeigen… hoffentlich hält es sich in grenzen.

gruß
menil

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Hallo,

ich hoffe das es noch nicht zu spät ist!!!

Das Amt wird nicht nur die Hälfte, sondern die ganze Zahlung zurückverlangen.
Auch wenn das erste Gehalt z.B. Ende April gezahlt wird, verlangt das Amt den ganzen Monat April zurück. An der Stelle genau überlegen was man tut.

MfG