Hallo
zu den Bewerbungen allgemein, ohne jetzt die Details der Eingliederungsvereinbarung/ EinV zu kennen: Man wird verpflichtet, sich zu bewerben und seine Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Man hat keinen Einfuss auf die Angebote auf dem Stellenmarkt - weder auf ihren Inhalt noch auf ihre Anzahl. Und es entscheidet der Arbeitgeber, wen er zum Vorstellungstermin einlädt, wen er einstellt - und auch, ob er Absagen an Bewerber schickt… oder eben nicht.
Deine Freundin muss ihre Bewerbungsbemühungen nachweisen. Bei Millionen fehlender Arbeitsplätze und mangelnder Stellenausschreibungen wird sie wohl (wie die meisten Betroffenen) letztlich nicht umhin kommen, sich überwiegend initiativ zu bewerben - also „blinde“ Bewerbungen an Firmen zu schicken , die keine konkrete Stelle ausgeschrieben haben. Die „Gelben Seiten“ sollen da z.B. recht hilfreich sein - die Branche heraussuchen, die zur Ausbildung /Berufserfahrung passt, dann bei allen dort genannten Firmen von A bis Z bewerben. Danach dann auf branchenähnliche, anlehnende Betriebe ausweiten . Bis man die alle durch hat, ist bereits ein neues Telefonbuch raus. Ist man Bürokauffrau und liest von einer Betriebseröffnung, für die Mechaniker gesucht werden, kann man sich initiativ für die Büroarbeit in der neuen Firma bewerben… usw. Ansonsten halt auch online die diversen Jobbörsen, Fachzeitschriften, kostenlosen Anzeigenblätter , „Meine Stadt.de“ etc. abklappern.
Sie sollte sich von dem Gedanken lösen, jeden Monat die vorgegebene Anzahl von Bewerbungen auf veröffentlichte und zu ihrem Profil passende Stellenangebote hin rausschicken zu müssen. Die wird sie in der Regel eh nicht vorfinden - und das weiss auch ihr Sachbearbeiter. Sie schreibt Initiativbewerbungen und kommt ihrer Bewerbungspflicht nach… und der Sachbearbeiter kann bei sich ein Häkchen machen, dass er sie fleissig gefordert hat. Um etwas Anderes geht es dabei letztlich nicht.
Wenn man seine Bewerbungsmappe inkl. Foto- Deckblatt einmal einscannt (kann man auch in den meisten Internet-u. Copyshops machen lassen) und als pdf- Datei abspeichert, kann man die meisten Bewerbungen ohne großen Zeitaufwand als Email verschicken und hat (abgespeichert) die Sendungskopie als Nachweis - was zumindest etwas „sicherer“ belegbar ist als eine normale Briefpost- Bewerbung ohne Einschreiben. Man kann sich aber auch persönlich oder telefonisch bewerben (-> Einzelverbindungsnachweis aufheben). -
Was die Anzahl der Bewerbungen angeht, ist das letztlich auch Verhandlungssache mit dem Sachbearbeiter. Da käme es auf den genauen Inhalt ihrer EinV an , vor allem auf den Punkt der Erstattung der Bewerbungskosten - die ja so nicht im Regelsatz enthalten sind und eine Kann- Leistung darstellen, die die Jobcenter relativ frei festsetzen können.
Eine EinV ist ein öffentlich- rechtlicher Vertrag, den man auch kündigen kann, wenn entsprechende Gründe vorliegen. (Im Zweifelsfall Beratungshilfeschein vom Amtsgericht holen und damit zum Sozialrechtsanwalt; kostet dann max. 10 Euro).
Grundsätzlich gilt, dass eine konkrete Anzahl von nachzuweisenden Bewerbungen nur verlangt werden kann, wenn auch die damit verbundene Kostenübernahme geregelt wurde (z.B. eben im Rahmen der EinV) . In der Regel werden meistens je 5 Euro pro Postbewerbung angesetzt, für Emailbewerbungen setzen manche JC je 3 Euro an. (Auch Online- Jobsuche benötigt Strom oder verursacht Internetcafé- Kosten). Maximal werden i.d.R. 260 € pro Jahr erstattet.
Bei 15 Bewerbungen monatlich dürfte es da schon ein Problem mit der Erstattung der Kosten geben - da käme es, wie gesagt, auf den genauen Wortlaut der EinV an. Ist die Kostenerstattung gar nicht geregelt bzw. würde sie nicht die tatsächlichen Kosten der (verlangten) Bewerbungen decken, läge eine einseitige Benachteiligung des (ALG2-beziehenen) Vertragspartners vor . Er müsste die ganzen (oder einen Teil der) Bewerbungskosten aus seinem Regelsatz aufbringen, der aber gar keine Posten dafür vorsieht.
Wenn es eine EinV als Vertrag ist (= von beiden Parteien unterschrieben), wäre die EinV in dem Fall wegen einseitiger Benachteiligung ggf. unwirksam und fristlos kündbar
Wenn es eine EinV per Verwaltungsakt ist (= eine Zuweisung, nur vom Sachbearbeiter unterschrieben), müsste dagegen nachweislich Widerspruch eingelegt werden (unter Umständen auch beim Sozialgericht ein Antrag gestellt werden auf Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes -> Anwalt).
Ab ihrer nächsten EinV sollte sie darauf achten, dass sie sie nicht sofort unterschreibt, sondern mit nach Hause nimmt und sie erstmal in Ruhe überprüft bzw. überprüfen lässt (z.B. bei einer Erwerbslosenberatungsstelle, im Forum „hartz.info“ o.Ä.). Das ist ihr gutes Recht.
Allgemein dazu:
http://hartz.info/index.php?topic=726.0
http://hartz.info/index.php?topic=1349.0
http://hartz.info/index.php?topic=4593.0
LG