der kleine Konz
Hallo Lara,
bringen wir doch mal etwas Sonnenschein ins Dunkel:
Was sind nach dem Steuergesetz außergewöhnliche Belastungen:
nicht erstattete Krankheitskosten: Bio-Schlafzimmer mit Attest vom Amtsarzt, Alkohol-Entzugskur, Fahrten zu Arzt, Apotheke, Krankenhaus mit 0,30 Euro/km, Fahrten zur Selbsthilfegruppe z.b. Anonyme Alkoholiker, Fahrten zur logopädischen Betreuung des sprachgestörten Kindes, Frischzellen mit amtsärztl. Attest, krankheitsbedingte Gebäudeeinbauten wie Bewegungsbad, verbreiterte Garage, Rollstuhlaufzug, Geburt (Arzt, Hebamme, Medikamente, Gymnastik, Fahrtkosten, Haushaltshilfe nach der Geburt, Kosten künstl. Befruchtung, Haartoupet/-transplantation mit amtsärztl. Attest, Haushaltshilfe nach Drillingsgeburt, Hilfsmittel wie Rollstuhl, Brille, Kontaktlinsen, Hörapparat, Einlagen etc., Kosten der auswärtigen Unterbringung von Kindern wg. Asthma, Neurodermitis, Legasthenie, Krankenbesuche eines kranken Kindes/schwer erkrankten Erwachsenen, Krankenhaus-Unterbringung, Verpflegung ohne Abzug der Haushaltsersparnis, Medikamente nach ärztl. Attest (Homöopathie/Schulmedizin), Medikamente, die nicht zugelassen sind, deren Wirksamkeit jedoch möglich bzw. nicht ausgeschlossen ist und die nicht als bedenklich eingestuft sind, medizinische Leistung von Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Psychotherapie mit ärztl. Attest, Rezeptgebühren, Stärkungsmittel mit ärztl. Attest, Treppenschräglifte, Vorsorgeuntersuchungen, Eigenanteil Zahnarzt, Zuzahlungen, Fahrkosten zum Kurort, Übernachtungskosten dort, Verpflegungskosten dort, übliche Kurbehandlungskosten, Kosten für Begleitperson wg. Alter/Hilflosigkeit, Kosten einer Nachkur unter ärztl. Aufsicht in einem Sanatorium. (Quelle: Der kleine Konz 2004/2005, Franz Konz, Arbeitsbuch mit 1000 Steuertipps, Seite 223 ff.)
Als außergewöhnliche Belastung gelten auch z.B. volljährige Kinder, die mit im Haushalt leben. Unter „Aufwendung für die unterhaltene Person“ trägt man ein: Bargeld und Naturalunterhalt bis zur Höchstgrenze von 7680 Euro. Ansonsten kommen in dieser Sparte noch Haushaltshilfen vor, Heimunterbringung und Pflege-Pauschbetrag wg. unentgeltlicher persönlicher Pflege einer ständig hilflosen Person.
Sonderausgaben sind jene Kosten, die auf der Lohnsteuerkarte vermerkt sind (Rentenversich., etc.), Haftpflichtversicherungen, freiwillige Altersvorsorge, Steuerberatungskosten (hier kommen die Anschaffungskosten des „Kleinen Konz“ in Höhe von 8,90 Euro rein, als Privatmensch braucht man außer dem Buch keinen Steuerberater!). Vorsicht bei "Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung: Die kann man hier nur bis zu 920 Euro absetzen. Trägst man sie in der Anlage N unter „weitere Werbungskosten“ ein, sind sie in unbeschränkter Höhe absetzbar!
Ansonsten sind Sonderausgaben Spenden an politische Parteien, Spenden an Stiftungen, an wissenschaftliche, mildtätige und kulturelle Stiftungen, Kirchensteuer.
Eine Autoreparatur kann man m.W. dann absetzen, wenn man mit dem Auto dienstlich unterwegs ist, fährt man nur damit ins Büro, wohl nicht. Heimfahrten kann man steuerlich absetzen - wie, steht im Konz.
Kann ich leider nicht alles aufschreiben!
Gruß, Susanne
PS: Wenn man mal eine (kleinere) Rechnung nicht mehr hat, kann man auch einen Eigenbeleg ausstellen, schließlich versichert man mit der Unterschrift, dass man die Wahrheit sagt!
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