Günter hat die Tabelle nicht gemacht. Wenn man 15 Monate versicherungspflichtig war, dann hat man die 16 Monate eben nicht erreicht, und dann gilt das, was bei 12 Monaten steht, also höchstens 6 Monate Anspruchsdauer.
Ich nehme an, du beziehst dich darauf (auch von Günters Link):
Die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss grundsätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung (sog. Rahmenfrist) erfüllt werden.
[…]
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt von der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem bei Entstehung des Anspruchs vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen ab
Klartext: um überhaupt Anspruch auf ALG zu haben, muss man in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate gearbeitet haben. Wie lange man dann ALG bekommt, hängt davon ab, wieviel Monate in den insgesamt fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gearbeitet hat.
Auch das steht bei Günters Link:
Die Höchstdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich zwölf, für über 50-jährige Arbeitnehmer bis zu 15, für über 55-jährige Arbeitnehmer bis zu 18 und für über 58-jährige Arbeitnehmer bis zu 24 Monate.
Keine Ahnung. Ich habe aber dazu das gefunden:
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber betriebsbedingt oder personenbedingt ordentlich gekündigt, haben Sie keine Sperrzeit zu befürchten. Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Klick auch auf den Link „personenbedingt“ weiter oben und lies das, was da steht. Darunter würde das, was du beschrieben hast, fallen.
Gruß
Christa