Hallo folgender Fall, wo ich das mit dem Zuflussprinzip nicht richtig verstehe daher mal folgender Fall:
Person ist vorher in ALG2 Bezug stehend und tritt zum:
15.01.2018 eine neue Stelle an
01.02.2018 das Gehalt wird auf Bitte an das Unternehmen erst hier für Januar 2018 ausgezahlt
28.02.2018 kommt das Gehalt normal für Februar 2018
ALG 2 wurde Ende Dezember 2017 für Januar 2018 ausgezahlt
ALG 2 wurde Ende Januar 2018 für Februar ausgezahlt
Die Person hat Ende Januar eine Verzichtserklärung wegen dem neuen Job an das Jobcenter geschickt denen sozusagen gekündigt, die haben die halt Anfang Februar bekommen erst, weswegen auch das ALG2 für Februar noch ausgezahlt wurde.
Dazu ist zu erwähnen, dass die Person vorher noch Selbständig war also so beim Jobcenter gelistet und behandelt wurde, weswegen sie für die Zeit des Bezuges auch eine EKS haben wollen aber in der Zeit des ALG 2 Bezuges gab es keine Einnahmen, erst eine selbstständige Einnahme im Februar 2018.
Nun meine Frage:
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Das ALG2 für den Monat Februar 2018 müsste die Person wohl auf jeden Fall zurückzahlen, nicht nur wegen Zuflussprinzip sondern auch wegen der Tatsache, weil die Person angegeben hat ab 2018 auf das ALG2 zu verzichten?
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Jetzt wird es interessant: Müsste die Person auch das ALG2 was Ende Dezember 2017 für Januar 2018 ausgezahlt wurde zurückzahlen? Im Januar und Dezember gab es keine Einnahmen auf das Konto aber die Festanstellung wurde am 15. Januar 2018 begonnen, aber das Gehalt dafür wurde erst zum 1. Februar auf das Konto gutgeschrieben? Gilt hier also das Zuflussprinzip, also wird das Gehalt dann nicht angerechnet, weile s erst Februar 2018 ausgezahlt wurde oder ist das egal und es wird angerechnet?
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Frage. Wenn das ausgezahlte Gehalt im Februar 2018 für Januar 2018 angerechent wird: Kann ich dann wenigstens meine ganzen typischen Ausgaben/Werbungskosten absetzen/abrechnen?