Hallo,
der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist ärgerlich und bereits diesen würde ich so nicht auf mir sitzen lassen.
Zweifelsohne ist eine Verkehrskontrolle gem. § 36 Abs. 5 StVO eine legitime Maßnahme der Polizei, der man sich auch zu einem wiederholten Mal durch fast immer die selben Polizisten nicht entziehen kann. Allerdings gebe ich Ihnen natürlich recht, dass ein angemessener Umgangston, der hoffentlich auch von Ihnen gewahrt wurde, durch die eingesetzten Polizeibeamten gewahrt bleiben muss. So viel als Vorgedanken.
Bei einem Atemalkoholtest handelt es sich um eine Maßnahme der Polizei, deren Mitwirkung durch den Bürger bedarf. Die Eingriffsschwelle ist nach h.M. sehr gering und darf, aufgrund fehlender Legitimation, nicht gewaltsam durchgesetzt werden. Anders verhält es sich bei einer Blutentnahme. Diese ist gem. § 81 a StPO auch gegen den Willen des Betroffenen (Owi-Verfahren: =>0,5 - 1,09 Promille) oder des Beschuldigten (Strafverfahren: => 1,1 Promille), also auch gewaltsam, durchsetzbar. Um eine solche Blutentnahme umsetzen zu können, hat sich mittlerweile (wieder) der gesetzlich vorgeschriebene Richtervorbehalt durchgesetzt. Dies bedeutet, dass vor einer Blutentnahme die Anordnung durch einen Richter zu erfolgen hat (zumindest telefonisch). Im Rahmen der richterlichen Anordnung wird natürlich durch diesen auch abgefragt, aufgrund welcher Tatsachen die Polizeibeamten davon ausgehen, dass der Fahrzeugführer unter dem Einfluß von Drogen und/oder Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die alleinige Weigerung des Fahrzeugführers reicht für die Anordnung einer Blutentnahme auf keinen Fall aus und kann im einfachsten Fall lediglich _ein_ Indiz, wenn auch ein Schwaches, für Alkoholkonsum sein. D.h., alleine aus dem vorgenannten Grund dürfte es eigentlich nie zu einer Blutentnahme kommen. Natürlich kein WENN ohne ABER. So gibt es verschiedene Möglichkeiten, trotzdem zur Blutentnahme zu kommen. 1. Die Polizeibeamten begründen die sogenannte Gefahr im Verzuge und lassen eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung durchführen. 2. Dem Richter werden Tatsachen (am Telefon) geschildert, die diesen zu der Entscheidung kommen lassen, dass eine Blutentnahme unbedingt erforderlich ist - die Beamten lügen also vorsätzlich (im vorliegenden konstruierten Fall)
Wenn jetzt nach einer rechtswidrigen Blutentnahme eine Anzeige wegen Körperverletzung im Amt gegen die Polizeibeamten erstattet wird, gibt es Ermittlungen der nächsthöheren Polizeibehörde gegen diese Beamten. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Argumentation der Beamten und die im Vorfeld gefertigte Papierlage an.
Meiner Meinung nach wird die Anzeige im Sande verlaufen, da man davon ausgehen kann, dass die Polizisten vielleicht nicht die besten Manieren haben, jedoch etwas von ihrem Beruf verstehen.
Aus den vorgenannten Gründen, die ich zeitmäßig etwas vereinfacht dargestellt habe, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Polizeibeamten wesentlich wirksamer. Im Ergebnis wird zwar ebenfalls nicht sehr viel heraus kommen, aber die Beamten werden zusehends ruhiger und umgänglicher in ihrer Arbeitsweise. Das lässt sich ganz einfach damit begründen, dass normalerweise Dienstaufsichtsbeschwerden immer auf ein von Polizeibeamten initiiertes Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattet werden. Dabei geht die übergeordnete Behörde von sogenannten „Auge um Auge, Zahn um Zahn“-Aktionen aus, wo sich der bestrafte Bürger an dem Polizeibeamten „rächen“ möchte. Im vorliegenden Fall gab es aber eben keine Ordnungswidrigkeit und demzufolge wird bei sachlicher Schilderung den festgestellten Verfehlungen der Beamten wesentlich mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Ich hoffe das erklärt etwas die Abläufe und hilft bei der Beantwortung der Frage - eine Pauschalantwort ist nicht möglich.