Alkohol am Steuer

Wie ich an anderer Stelle neulich schrieb: ein Großteil der
Unfälle passiert nicht deshalb nicht, weil die potentiellen
Verursacher so toll Auto fahren, sondern weil der Rest für die
Idioten, Schlafmützen und Zeitungleser mitdenkt und -fährt.

Darf ich da meine Unterschrift mit druntersetzen?

Radfahrer
Hallo,

Um das herauszufinden, musst Du im entsprechenden Gesetzestext nachschauen, ob sich die Regelung auf das Führen von „Fahrzeugen“ oder von „Kraftfahrzeugen“ bezieht.

Für Details guckst Du hier:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtop…

Für Fussgänger gibt es kein passendes Gesetz und keine entsprechende Verordnung.

Mit vielen Grüssen,
Walkuerax

Grundrechte
Hallo,

Nein, es geht nicht um Grundrechte, denn es gibt kein „Grundrecht auf Rausch“. (Dazu habe ich einen Gerichtsbeschluss in vager Erinnerung.)

Der Grund ist eher, dass einschränkende Gesetze begründungspflichtig sind. Es gibt nicht nur die Problemfälle, die Du beschreibst (die nach 1-2 Glas Wein oder Bier besinnungslos weitertrinken), sondern die grosse Mehrheit, die problemlos bei einem Ausflug oder einer Betriebsfeier auch mal etwas Alkohol trinken und dann aufhören und mit dem Auto nach Hause fahren kann. Oder die mit dem Auto abends ins Restaurant fahren kann und zum Essen z.B. 1 Glas Wein trinken.

Diese ganzen Leute, die vernünftig mit Alkohol umgehen können, würde man einschränken. Und gesetzliche Einschränkungen sind bei uns (zum Glück) begründungspflichtig. Der Nutzen einer 0-Promillegrenze ist fraglich. Die Unfälle, die immer in den Medien auftauchen, passieren meistens bei viel höheren als den bereits heute erlaubten Promillewerten, werden also von ganz anderen Personengruppen verursacht, denen die Senkung auf 0 Promille vermutlich egal wäre (weil sie bereits die 0.5-Grenze ignorieren). Dagegen würden diejenigen darunter leiden, die mit Alkohol vernünftig umgehen können.

Viele Grüsse,
Walkuerax

Hi,

Der Grund ist eher, dass einschränkende Gesetze
begründungspflichtig sind.

Das wäre mir neu. Wem gegenüber sind Gesetze denn begründungspflichtig und wer lehnt die Begründung ggf. als unzureichend ab?

Das einzige was ich weiß, sind eben die Grundrechte. Werden diese eingeschränkt, so kann in der Tat das BVG angerufen werden und entscheidet dann, ob diese _Einschränkung der Grundrechte _ zulässig ist oder nicht.

Gruß

Anwar

Der Grund ist eher, dass einschränkende Gesetze
begründungspflichtig sind.

Das wäre mir neu.

Das ist aber so alt wie unser Verfassungsrecht.

Jede Einschränkung von Grundrechten unterliegt zumindest dem aus dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der bedingt nicht nur einen legitimen Zweck (das ist der Grund für die Einschränkung), sondern auch ein angemessenes Verhältnis zwischen beeinträchtigtem Grundrecht und dem Grund des Eingriffs.

Dieses gilt nicht nur für Einzelakte, sondern auch für Gesetze, die Grundrechte einschränken.

Gruß
Dea

Hi,

Jede Einschränkung von Grundrechten unterliegt zumindest dem
aus dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der bedingt nicht nur einen
legitimen Zweck (das ist der Grund für die Einschränkung),

Richtig, das schrieb ich ja. Behauptet wurde aber, dass JEDES Gesetz „begründungspflichtig“ sei. Das stimmt nicht - wenn es keine Rechte einschränkt, kann ein Gesetz alles mögliche Regeln, auch ohne Begründung und Abwägung.

Gruß

Anwar

Richtig, das schrieb ich ja. Behauptet wurde aber, dass JEDES
Gesetz „begründungspflichtig“ sei. Das stimmt nicht - wenn es
keine Rechte einschränkt, kann ein Gesetz alles mögliche
Regeln, auch ohne Begründung und Abwägung.

Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Die Aussage lautete:

Der Grund ist eher, dass einschränkende Gesetze
begründungspflichtig sind.

Es geht also um „einschränkende“ Gesetze. Ein Gesetz, dass jemanden einschränkt, greift jedoch zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG ein und löst den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit die Begründungsbedürftigkeit der Einschränkung aus (genau das ist ja der Sinn der Norm, dass jede Einschränkung durch einen Staat zumindest dahingehend überprüft werden kann, ob es einen Grund hierfür gibt).

Und das passt auch auf den vorliegenden Sachverhallt. Es mag kein Recht auf Rausch geben, sich volltrunken ans Steuer zu setzen und Gas zu geben fällt aber unter die allgemeine Handlungsfreiheit. So diese nun durch ein Verbot von jeglichem, einigem oder vielem Alkohol am Steuer eingeschränkt wird, bedarf es einer Begründung hierzu.

Hätte der Verfassungsgeber zudem noch ein Recht auf Rausch normiert, wäre die Einschränkung deutlich schwieriger und müsste sich an der jeweiligen Schranke des Grundrechts orientieren. So bleibt es zwar nur bei der notwendiger Weise erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die aber noch immer eine Begründung der Einschränkung voraus setzt.

Ich halte die Aussage nach wie vor für richtig.

Gruß
Dea

Hallo,

Vielen Dank, so schön hätte ich es nicht ausdrücken können!

Mit vielen Grüssen,
Walkuerax

Hallo,

Es geht also um „einschränkende“ Gesetze. Ein Gesetz, dass
jemanden einschränkt, greift jedoch zumindest in Art. 2 Abs. 1
GG ein und löst den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit
die Begründungsbedürftigkeit der Einschränkung aus (genau das
ist ja der Sinn der Norm, dass jede Einschränkung durch einen
Staat zumindest dahingehend überprüft werden kann, ob es einen
Grund hierfür gibt).

Das kann ich aus zwei Gründen nicht nachvollziehen - zum einen wird mit der propagierten „Begründungsbedürftigkeit“ der tatsächliche Prozess auf den Kopf gestellt: Es muss nicht erst eine Begründung für ein Gesetz geliefert werden, bevor es wirksam wird. Vielmehr ist es so, dass NACHDEM ein Gesetz beschlossen wurde, gegen dieses geklagt werden kann. Sollte sich DANN herausstellen, dass es den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, wird es ggf. kassiert. Eine Begründung wird also nur im Falle eines Falles nachgeliefert und ist nicht Teil des gesetzgeberischen Prozesses (auch wenn die Juristen dies wohl gerne so sehen wollten).

Zum anderen gibt es sehr wohl „einschränkende“ Gesetze, die nichts mit Art. 2GG zu tun haben, denn dieser bezieht sich ja auf die Persönlichkeitsentfaltung. Das Grundgesetz selbst schränkt die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern ein. Das Aktiengesetz schränkt Aktiengesellschaften ein; Polizei- und Schulgesetze schränken die Handlungen von Beamten im Dienst ein. Das Tierschutzgesetz schränkt ein, welche Tiere besonders schützenswert sind (Wirbeltiere) - ohne dass ich eine „Begründung“ für diese Entscheidung fordern darf oder kann.

Daher: Nein, so ganz kann ich das nicht nachvollziehen oder für richtig befinden.

Gruß

Anwar

Das kann ich aus zwei Gründen nicht nachvollziehen - zum einen
wird mit der propagierten „Begründungsbedürftigkeit“ der
tatsächliche Prozess auf den Kopf gestellt: Es muss nicht erst
eine Begründung für ein Gesetz geliefert werden, bevor es
wirksam wird. Vielmehr ist es so, dass NACHDEM ein Gesetz
beschlossen wurde, gegen dieses geklagt werden kann. Sollte
sich DANN herausstellen, dass es den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, wird es ggf. kassiert.
Eine Begründung wird also nur im Falle eines Falles
nachgeliefert und ist nicht Teil des gesetzgeberischen
Prozesses (auch wenn die Juristen dies wohl gerne so sehen
wollten).

Ich verstehen keinen Ton von dem, was Sie vorstehend sagen, und ich zweifel ein wenig, dass es an meinen juristischen Kenntnissen liegt.

Kann es sein, dass Sie die vom Gesetzgeber offiziell gegebene und veröffentlichte Gesetzesbegründung mit der hier gemeinten Begründungsnotwendigkeit für eine gesetzliche Grundrechtseinschränkung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (tatsächlich „legitimer Zweck“ genannt) verwechseln?

Zum anderen gibt es sehr wohl „einschränkende“ Gesetze, die
nichts mit Art. 2GG zu tun haben, denn dieser bezieht sich ja
auf die Persönlichkeitsentfaltung.

Nein, lesen Sie mal in einem Kommentar, was alles Art. 2 Abs. 1 und der „allgemeinen Handlungsfreiheit“ unteliegt.

Das Grundgesetz selbst
schränkt die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern ein.

Nein, es begründet diese. Gesetzgebungskompetenzen bestehen nicht von alleine, sondern werden erst durch die Art. 70 ff GG geschaffen.

Das Aktiengesetz schränkt Aktiengesellschaften ein;

Nein, es macht diese erst möglich und normiert die Rechte solcher juristischer Personen. AGs existieren nicht von sich aus und haben nicht einfach so Rechte, sondern diese werden durch das AktG erst geschaffen und daher gerade nicht eingeschränkt.

Polizei-
und Schulgesetze schränken die Handlungen von Beamten im
Dienst ein.

Nein, diese Gesetze begründen solche Recht erst, da nur hierüber überhaupt Maßnahmen möglich sind, die eben zumindest Art. 2 Abs. 1 GG einschränken.

Das Tierschutzgesetz schränkt ein, welche Tiere
besonders schützenswert sind (Wirbeltiere) - ohne dass ich
eine „Begründung“ für diese Entscheidung fordern darf oder
kann.

Siehe oben.

Daher: Nein, so ganz kann ich das nicht nachvollziehen oder
für richtig befinden.

Das glaube ich Ihnen gerne, aber - ohne unhöflich sein zu wollen - nach dem vorstehend von Ihnen gesagten beruht dies darauf, dass Sie ein völlig falsches Verständnis von Grundrechten und der Allgemeinen Handlungsfreiheit einerseits, und dem Inhalt und Regelungsbereich einfachgesetzlicher Normen andererseits haben.

Ich fürchte auch, dass es daher müßig ist, diese Diskussion weiter zu führen, und empfehle dringend ein Lehrbuch zu diesen Themen.

Gruß
Dea