Das kann ich aus zwei Gründen nicht nachvollziehen - zum einen
wird mit der propagierten „Begründungsbedürftigkeit“ der
tatsächliche Prozess auf den Kopf gestellt: Es muss nicht erst
eine Begründung für ein Gesetz geliefert werden, bevor es
wirksam wird. Vielmehr ist es so, dass NACHDEM ein Gesetz
beschlossen wurde, gegen dieses geklagt werden kann. Sollte
sich DANN herausstellen, dass es den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, wird es ggf. kassiert.
Eine Begründung wird also nur im Falle eines Falles
nachgeliefert und ist nicht Teil des gesetzgeberischen
Prozesses (auch wenn die Juristen dies wohl gerne so sehen
wollten).
Ich verstehen keinen Ton von dem, was Sie vorstehend sagen, und ich zweifel ein wenig, dass es an meinen juristischen Kenntnissen liegt.
Kann es sein, dass Sie die vom Gesetzgeber offiziell gegebene und veröffentlichte Gesetzesbegründung mit der hier gemeinten Begründungsnotwendigkeit für eine gesetzliche Grundrechtseinschränkung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (tatsächlich „legitimer Zweck“ genannt) verwechseln?
Zum anderen gibt es sehr wohl „einschränkende“ Gesetze, die
nichts mit Art. 2GG zu tun haben, denn dieser bezieht sich ja
auf die Persönlichkeitsentfaltung.
Nein, lesen Sie mal in einem Kommentar, was alles Art. 2 Abs. 1 und der „allgemeinen Handlungsfreiheit“ unteliegt.
Das Grundgesetz selbst
schränkt die Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern ein.
Nein, es begründet diese. Gesetzgebungskompetenzen bestehen nicht von alleine, sondern werden erst durch die Art. 70 ff GG geschaffen.
Das Aktiengesetz schränkt Aktiengesellschaften ein;
Nein, es macht diese erst möglich und normiert die Rechte solcher juristischer Personen. AGs existieren nicht von sich aus und haben nicht einfach so Rechte, sondern diese werden durch das AktG erst geschaffen und daher gerade nicht eingeschränkt.
Polizei-
und Schulgesetze schränken die Handlungen von Beamten im
Dienst ein.
Nein, diese Gesetze begründen solche Recht erst, da nur hierüber überhaupt Maßnahmen möglich sind, die eben zumindest Art. 2 Abs. 1 GG einschränken.
Das Tierschutzgesetz schränkt ein, welche Tiere
besonders schützenswert sind (Wirbeltiere) - ohne dass ich
eine „Begründung“ für diese Entscheidung fordern darf oder
kann.
Siehe oben.
Daher: Nein, so ganz kann ich das nicht nachvollziehen oder
für richtig befinden.
Das glaube ich Ihnen gerne, aber - ohne unhöflich sein zu wollen - nach dem vorstehend von Ihnen gesagten beruht dies darauf, dass Sie ein völlig falsches Verständnis von Grundrechten und der Allgemeinen Handlungsfreiheit einerseits, und dem Inhalt und Regelungsbereich einfachgesetzlicher Normen andererseits haben.
Ich fürchte auch, dass es daher müßig ist, diese Diskussion weiter zu führen, und empfehle dringend ein Lehrbuch zu diesen Themen.
Gruß
Dea