Alkohol an Minderjährige an einem 18. Geburtstag

Hallo,

der 18. Geburtstag von meiner Freundin und mir steht vor der Tür und wir wollen (da sie am Samstag und ich dann an dem Sonntag Geburtstag hat) zusammen feiern. Ich bin ja dann anfangs noch 17, wie ein paar wenige unserer Gäste auch…
Wie ist das in dem Fall mit Alkohol? Können wir Probleme bekommen wenn an die 17-jährigen Alkohol ausgeschenkt wird, der eigentlich erst ab 18 ist?
Wenn ja was könnte das für Folgen haben und kann man das irgendwie umgehen?

Vielen Dank im Voraus :smiley:

rechtlich vs Vernunft
Hallo D.,

die rechtliche Seite ist immer schwer zu beluchten und glänzt mit Ausnahmen genauso wie mit Ermessenspielräumen.

Alkohol darf bei offentlichen Veranstaltungen und im gewrblichen Bereich nicht an minderjährige zugänglich gemacht werden - sprich: auch der erwachsene Bruder darf es nicht kaufen, wenn es begründeten Verdacht gibt, dass der Minderjährige es (mit) konsumieren wird.
Im Privaten ist das m.W. eh erst ein Thema, wenn es um Körperverletzung geht. (Vgl. ein Mon Cherie gegen Liter Wodka).

Jetzt schlägt die Vernunft zu Buche: Verantwortlicher Umgang! Ein BierCHEN wird nicht zu einem Antiterroreinsatz der Ordnungsbehörden führen. Bei einer Flatrateparty würde ich diese aber auch anfordern.
Denn: ganz schwierig wird das z.B. beim Thema Most. Der hat teilweise schon beachtliche Mengen an Alkohol, wird aber bedenkenlos auch von kleinen Kindern in einigen Landstrichen (oft unter den Augen der „Öffentlichkeit“) konsumiert. Soweit ich das weiß, sind aber das nicht per se die dümmsten Erwachsenen geworden, die täglich ihren Pegel denn brauchen.

Und auch: besoffen ist für niemanden schön: nicht für den eignen Körper, nicht für die Leuts drumrum und auch nicht für das Reinigungspersonal.

Alles mit Köpfchen, Maß und Ziel.

(meine Meinung)

LG
Ce

Hallo!

Also verstehe ich richtig, dass du fragst, ob ihr Probleme bekommt wenn ihr Hochprozentiges an die unter 18 jährigen ausschenkt? Bier/Wein/etc. dürft ihr ja an sie ausschenken.
An sich ist das Ausschenken von „Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten“ verboten.
Ich kann dir aber mal aus meiner Erfahrung sagen, dass wir dabei nie Probleme bekamen. In dem Alter darf man sich ja sowieso schon nach belieben mit Bier und Wein volllaufen lassen, da interessiert es (bei halbwegs verantwortungsvollem Umgang) ziemlich wenig, ob dazwischen noch ein paar Kurze getrunken werden :wink: Falls aus irgendeinem Grund (z.B. weil ihr zu laut wart) die Polizei vorbei schaut, sollte man aber schon schauen, dass nicht grad ein 17jähriger mit ner Vodkaflsche in der Hand da steht, komplett drückt die Polizei die Augen dann doch nicht zu ^^

Grüße,
ZombieChe

Hallo sarahlin,

Zitat JuschG:

"§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
    (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden."

Ergo:
Was und wieviel ihr bei einer Privatveranstaltung = geschlossene Gesellschaft = nicht öffentlich in euch reinschüttet interessiert das Jugendschutzgesetz nicht. D.h. auch Kinder dürfen nach dem Gesetz harte Sachen trinken wenn es nicht in der Öffentlichkeit geschieht.

Was die Eltern der Minderjährigen dazu sagen steht auf einem anderen Blatt.

Grüße,
Tinchen

Hi!

Ergo:
Was und wieviel ihr bei einer Privatveranstaltung =
geschlossene Gesellschaft = nicht öffentlich in euch
reinschüttet interessiert das Jugendschutzgesetz nicht. D.h.
auch Kinder dürfen nach dem Gesetz harte Sachen trinken wenn
es nicht in der Öffentlichkeit geschieht.

Faszinierende Sache. War mir echt nicht bewusst, dass man das Gesetz so auslegen kann, interessant.

Viele Grüße,
ZombieChe

Hallo ZombieChe,

Faszinierende Sache. War mir echt nicht bewusst, dass man das
Gesetz so auslegen kann, interessant.

Was heisst da „so auslegen kann“?
Ich kann da nix für!

Zitat:
„Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.“

Siehe auch Überschrift des Abschnitt 2 im JSchG:
„Jugendschutz in der Öffentlichkeit

Es gibt noch ganz anderes:
Ein 17-jähriger darf z.B. bei der Einreise aus nicht EU nach D hochprozentigen Alkohol und Zigaretten (in gleicher Menge wie Erwachsene zollfrei) einführen - der Erwerb in D wäre ihm versagt.
Aber das ist jetzt hier in diesem Zusammenhang OT…

Grüße,
Tinchen

Vielen Dank für die ganzen Antworten :smiley:

Ich habe jetzt aber noch eine Frage, spielt es demnach eigentlich eine Rolle, dass wir einen Raum mieten wollen?