Allgemeine Geschäftsbdingungen (AGB)

Wann muss ich einem Kunden meine Geschäftsbedingen mitteilen?

  1. auf dem Angebot
  2. dem Lieferschein
  3. der Rechnung
  4. nur auf Anfrage
  5. Möglichkeit die ich übersehen habe.

Thilo Dunker
http://www.t-hi-lo.de

Wann muss ich einem Kunden meine Geschäftsbedingen mitteilen?

  1. auf dem Angebot
  2. dem Lieferschein
  3. der Rechnung
  4. nur auf Anfrage
  5. Möglichkeit die ich übersehen habe.

Hi!
Soweit ich weiss müssen die AGBs dem Kunden vor Vertragsabschluss bekannt sein, besser gesagt er muss die Möglichkeit gehabt haben sie zu lesen. Dabei müssen sie dem Kunden ohne Aufwand zugänglich gewesen sein. Das ist juristisch bestimmt schlecht ausgedrückt, aber sinngemäß stimmt das, glaub’ ich.

Somit käme eigentlich nur Möglichkeit 1 in Frage. Bei 2 besteht schon die Gefahr, dass er vom Vertrag zurücktritt.

3 und 4 scheiden meiner Meinung nach völlig aus.

Ciao
Kaj

Hallo Thilo,

natürlich mit dem Angebot, wo denn sonst?

Du würdest doch auch nicht rückwirkend geänderte Bedingungen akzeptieren, oder?

Ist alles hier geregelt:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/agbg/

schau mal unter §2

Sollte man lesen und verstehen, wenn man mit AGBs hantieren will.

Grüße
Jürgen

hi Thilo,

natürlich mit dem Angebot, wo denn sonst?

kann ich so nicht stehen lassen,
als ein vertrag kommt durch ein angebot und dessen konkludente annahme zustande,

richtig ist es deshalb, das sämtliche bedingungen des vertrages/ angebotes BEI vertragsbschluss

_Zitat AGB Gesetz
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss

  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist

und

  1. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist._

  2. erreicht man meistens/ im allg. durch die unterschrift unter den satz:

  • AGB gelesen und anerkannt
    oder
  • Annahme erfolgt nur auf grundlage unserer umseitigen AGB
    oder
  • angebot auf grundlage unserer ihnen bekannten agb
    oder
    oder
    oder

Wenn du allerdings Geschäftsbedingungen für deine „vermögenden Privatkunden“ meinst, dann solltest du dir aber schleunigst einen guten Fachanwalt suchen, weil der kleinste fehler bei der beratung und deinen agbs dir gaaaaaaaaaanz schön viel geld kosten wird (solange du gewinne für deine kunden machst, interessiert es keinen, wenn du aber verluste machst und geld futsch ist, dann findet fast jeder anwalt einen weg dir das in die schuhe zu schieben)

uwe

hi uwe,

natürlich mit dem Angebot, wo denn sonst?

kann ich so nicht stehen lassen,
als ein vertrag kommt durch ein angebot und dessen
konkludente annahme zustande,

oder durch Annahme durch explizite Willenserklärung, nicht nur konkludent:smile:

richtig ist es deshalb, das sämtliche bedingungen des
vertrages/ angebotes BEI vertragsbschluss

_Zitat AGB Gesetz
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei
Vertragsabschluss

  1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein
    ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses
    nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist,
    durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des
    Vertragsabschlusses auf sie hinweist

und

  1. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in
    zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,und wenn
    die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden
    ist._

  2. erreicht man meistens/ im allg. durch die unterschrift
    unter den satz:

  • AGB gelesen und anerkannt
    oder
  • Annahme erfolgt nur auf grundlage unserer umseitigen AGB
    oder
  • angebot auf grundlage unserer ihnen bekannten agb
    oder
    oder
    oder

Wo ist Dein Problem? In allen diesen Fällen müssen dem Kunden vor Annahme des Angebots die AGBs zugänglich(!) gemacht werden. Habe ich etwas anderes behauptet? Und das machst Du doch wohl am einfachsten und professionellsten, wenn Du sie mit dem Angebot rausschickst…

Nebenbei: Wenn Du das genannte unterschreiben läßt und nachweisbar nicht die AGBs zugänglich machst, dann wirst Du v.a. bei Privatkunden rechtlich auf die Schnauze fallen…

Grüße
Jürgen

ach man, ich hat heut nen schlechten tag und außerdem ob

konkludente oder explizite

das BGB ist für uns alle da :wink:

Nebenbei: Wenn Du das genannte unterschreiben läßt und
nachweisbar nicht die AGBs zugänglich machst, dann wirst Du
v.a. bei Privatkunden rechtlich auf die Schnauze fallen…

das hat ich übrigens auch geschrieben,aber mangels zeit und nicht eindeutiger frage dann vor dem eigentlichen absenden wieder gelöscht - so gesehen hast du aber recht, was aber nix daran ändert, dass sich in dem fall wieder die beweislast umkehrt und der kunde muss beweisen das er obwohl er unterschrieben hat, das er das geshen hat das eigentlich nicht gesehen hat **grübel** …

uwe